Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1963-1967, Seite 36

Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 4. Wahlperiode 1963-1967, Seite 36 (VK. DDR 4. WP. 1963-1967, S. 36); (2) Stimmen Wahlkreise mit den Grenzen der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke oder Gemeinden überein, können die Aufgaben der Wahlkreiskommission durch die entsprechenden örtlichen Wahlkommissionen übernommen werden. § 11 Beschlußfassung der Wahlkommissionen Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit der Mehrheit ihrer Mitglieder beschlußfähig und beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. II Wahlvorstände § 12 Bildung des Wahlvorstandes (1) Für jeden Wahlbezirk (Stimmbezirk) wird vom Rat der Gemeinde, der Stadt bzw. des Stadtbezirks ein Wahlvorstand spätestens 15 Tage vor dem Wahltag gebildet. (2) Der Wahlvorstand besteht aus dem Wahlvorsteher, seinem Stellvertreter, mindestens 3 Beisitzern und dem im Wahlvorstand nicht stimmberechtigten Schriftführer. Für jeden Beisitzer und den Schriftführer ist ein Stellvertreter zu bestimmen, der im Fall der Verhinderung oder des Ausscheidens des Beisitzers oder des Schriftführers für diesen einzutreten hat. (3) Für die Wahlen aufgestellte Kandidaten dürfen nicht einem Wahl Vorstand in dem Wahlkreis angehören, für den sie kandidieren. (4) Die Mitglieder der Wahlvorstände werden von den Ausschüssen der Nationalen Front des demokratischen Deutschland vorgeschlagen. § 13 Aufgaben des Wahlvorstandes (1) Der Wahlvorstand leitet die Wahlhandlung im Wahlbezirk und stellt das Ergebnis der Stimmabgabe fest. 36;
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Dokumentation: Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 4. Wahlperiode 1963-1967, Präsidium der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik mit Unterstützung der Presseabteilung der Kanzlei des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1964 (VK. DDR 4. WP. 1963-1967, S. 1-1008).

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