Volksdemokratische Ordnung in Mitteldeutschland, Texte zur verfassungsrechtlichen Situation 1963, Seite 37

Volksdemokratische Ordnung in Mitteldeutschland [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Texte zur verfassungsrechtlichen Situation 1963, Seite 37 (Volksdem. Ordn. Md. DDR 1963, S. 37); Am 19. 3. 1949 hatte der „Deutsche Volksrat" in seiner 6. Sitzung dem Verfassungsentwurf endgültig zugestimmt und ihn dem „Deutschen Volkskongreß" zur „Bestätigung" übergeben. Diese war am 30. 3. 1949 erfolgt. 2. Formelle Verfassung und Verfassungswirklichkeit Die Verfassung vom 7.10.1949 scheint die einer parlamentarischen Demokratie zu sein. Sie bezeichnet das Volk als alleinigen Träger der Staatsgewalt (Art. 3). Sie hat einen Grundrechtskatalog (Art. 6 bis 49). Sie scheint ein System von mehreren gleichberechtigten Parteien vorzusehen (Art. 13). Das Parlament soll nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in allgemeinen, gleichen, unmittelbaren und geheimen Wahlen gewählt werden (Art. 51). Das Recht der Gesetzgebung scheint allein beim Parlament und beim Volke zu liegen (Art. 81). Die Regierung bedarf des Vertrauens des Parlaments (Art. 94). Durch ein Mißtrauensvotum kann die Regierung gestürzt werden, aber nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, darunter die, daß gleichzeitig ein neuer Ministerpräsident und die von ihm zu befürwortenden Grundsätze der Politik vorgeschlagen werden (konstruktives Mißtrauensvotum) (Art. 95). Der Staat scheint einen föderalistischen Aufbau zu haben; denn es scheinen Länder zu bestehen, die eigenständige Rechte haben (Art. 1, 71 bis 80, 109 bis 116). Es gibt zwar keine richterliche Kontrolle, sondern nur eine parlamentarische über die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze (Art. 66), aber alle Maßnahmen der Staatsgewalt, so wird ausdrücklich vorgeschrieben, müssen den Grundsätzen entsprechen, die in der Verfassung zum Inhalt der Staatsgewalt erklärt sind (Art. 4). Verwaltungsgerichte sind vorgeschrieben (Art. 138) und die Selbstverwaltung der Gemeinden garantiert (Art. 139). Die Unabhängigkeit der Richter wird ausdrücklich gewährleistet (Art. 127). Die formelle Verfassung wurde nur dreimal in ihrem Wortlaut geändert und ergänzt. Zum ersten Mal geschah das, als im Jahre 1955 der Dienst zum Schutz des Vaterlandes und der Errungenschaften der Werktätigen für eine ehrenvolle nationale Pflicht der Bürger erklärt wurde (Art. 5) und der Republik die Gesetzgebung über den militärischen Schutz der Heimat und über den Schutz der Zivilbevölkerung übertragen wurde (Art. 112). Die beiden anderen Änderungen betrafen die Auflösung der Länderkammer (1958) und die Ersetzung des Präsidenten der Republik durch den Staatsrat (i960). Die Verfassungswirklichkeit indessen wurde stets und wird heute noch vor allem von zwei Faktoren bestimmt. Über beide sagt die formelle Verfassung trotz der Änderungen und der Ergänzung nichts aus. Der eine Faktor ist die Herrschaft der sowjetischen Besatzungsmacht, eine Folge der kriegerischen Besetzung Deutschlands nach der totalen Niederlage. Der zweite Faktor ist das 37;
Volksdemokratische Ordnung in Mitteldeutschland [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Texte zur verfassungsrechtlichen Situation 1963, Seite 37 (Volksdem. Ordn. Md. DDR 1963, S. 37) Volksdemokratische Ordnung in Mitteldeutschland [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Texte zur verfassungsrechtlichen Situation 1963, Seite 37 (Volksdem. Ordn. Md. DDR 1963, S. 37)

Dokumentation: Volksdemokratische Ordnung in Mitteldeutschland [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Texte zur verfassungsrechtlichen Situation mit einer Einleitung von Siegfried Mampel [Bundesrepublik Deutschland (BRD)], Stand 15. Mai 1963, Alfred Metzner Verlag, Frankfurt am Main, Berlin 1963 (Volksdem. Ordn. Md. DDR 1963, S. 1-156).

Die Art und Weise der Unterbringung und Verwahrung verhafteter Personen ist stets an die Erfüllung der Ziele der Untersuchungshaft und an die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Gerichtsgebäude sowie im Verhandlungssaal abzustimmen, zumal auch dem Vorsitzenden Richter maßgebliche Rechte durch Gesetz übertragen wurden, um mit staatlichen Mitteln die Ruhe, Sicherheit, Ordnung und Disziplin zu behan-. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalten sind die Verhafteten zu registrieren, körperlich zu durchsuchen, erkennungsdienstlich zu behandeln, ärztlich zu untersuchen und über ihre Rechte und Pflichten und über die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Sekretärs des zuständigen Gerichts zur Klärung insbesondere zivil-, arbeits- und familienrechtlicher Angelegenheiten sowie über die Ordnungs- und Verhaltensregeln von Inhaftierten in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Zur Durchsetzung der Gemeinsamen Anweisung psGeh.ffä lstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, defür Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft dient der Gewährleistung und Sicherung des Strafverfahrens. Der Untersuchungshaftvollzug im Ministerium für Staatssicherheit wird in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Bücher und Regelung des Dienstes Wachdienstplan zu sorgen, hach Vorlage der entsprechenden Unterlagen die Vorführung der Häftlinge zu den Vernehmern zu veranlassen und dafür Sorge zu tragen, daß der die zur Durchführung seiner Aufgaben notwendigen Einzelheiten des Verbindungswesens jederzeit beherrscht, damit Störungen in der Verbindung vermieden werden.

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