Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1988, Seite 36

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 36 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 36); und Verfahrensrecht vereinigen, fixiert sind. Es gibt andererseits Rechtsinstitute wie die Staatshaftung, die im Rahmen einer Rechtsvorschrift geregelt sind. Und es gibt rechtliche Regelungen von Verfahrensvorschriften in einem Rahmengesetz wie im Gesetz über die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten, das wiederum nur in Verbindung mit einer Vielzahl spezieller Rechtsvorschriften gilt, in denen die verschiedenen Ordnungswidrigkeitstatbestände im einzelnen ausgestaltet sind. Diese Spezifik verwaltungsrechtlicher Regelungen stellt hohe Anforderungen an die Rechtskenntnis der Leiter und Mitarbeiter in den Organen des Staatsapparates sowie an ihre Fähigkeit zur exakten Rechtsanwendung. Die Leiter und Mitarbeiter müssen durch die Vertiefung der Rechtskenntnisse befähigt werden, auch mit Hilfe des Verwaltungsrechts die Rechte und Interessen der Bürger zuverlässig zu wahren und Verletzungen des Rechts in gebührender Weise zu ahnden. Den Bürgern ist die Überzeugung zu vermitteln, daß die verantwortungsbewußte Einhaltung und Verwirklichung der Rechtsvorschriften im gesellschaftlichen wie im persönlichen Interesse liegt, während verantwortungsloses, die Rechtsvorschriften ignorierendes Verhalten gesellschaftsschädigend ist und juristische Sanktionen zur Folge hat. 1.2.2. Der Gegenstand des Verwaltungsrechts; das Verhältnis des Verwaltungsrechts zu anderen Rechtszweigen Ausgehend von der Funktion des Verwaltungsrechts, kann man seinen Gegenstand wie folgt definieren: Das Verwaltungsrecht als Zweig des einheitlichen sozialistischen Rechts umfaßt die Gesamtheit der Rechtsnormen zur Regelung von gesellschaftlichen Verhältnissen, die im Prozeß vollziehend-verfügender Tätigkeit von Organen, Leitern und Mitarbeitern des Staatsapparates sowie von dazu befugten staatlichen Einrichtungen bei der planmäßigen Leitung der gesellschaftlichen Entwicklung gestaltet werden. Diese Definition stimmt im wesentlichen mit der Auffassung der sowjetischen Verwaltungsrechtswissenschaft überein. Nach einem Lehrbuch aus dem Jahr 1985 ist das sowjetische Verwaltungsrecht ein eigener Zweig des sozialistischen Rechts, „der die Gesamtheit der Rechtsnormen zur Regelung von gesellschaftlichen Beziehungen mit Verwaltungscharakter darstellt, die im Zusammenhang mit der vollziehend-verfügen-den Tätigkeit der Organe der staatlichen Verwaltung sowie im Zusammenhang mit der inner-organisatorischen Verwaltungsarbeit anderer staatlicher Organe und den entsprechenden Verwaltungsfunktionen nichtstaatlicher Organisationen begründet, geändert und aufgehoben werden“22. Der Gegenstand des Verwaltungsrechts wird -ebenso wie der Gegenstand jedes anderen Rechtszweiges - von gesellschaftlichen Verhältnissen bestimmt, die gleichartigen Charakter haben und miteinander verbunden sind. Das typische Merkmal der vom Verwaltungsrecht geregelten gesellschaftlichen Verhältnisse besteht darin, daß sie im schöpferischen Vollziehen von Gesetzen, anderen Rechtsvorschriften und Beschlüssen der Volksvertretungen- also in vollziehend-verfügender Tätigkeit - entstehen und sich entwickeln, d. h. begründet, geändert oder aufgehoben werden. Immer handelt dabei ein Organ des Staatsapparates oder eine staatliche Einrichtung - meist vertreten durch einen zuständigen Leiter oder Mitarbeiter - auf Grund staatlicher Vollmachten. Die gesellschaftlichen Verhältnisse, die den Gegenstand des Verwaltungsrechts ausmachen, werden folglich dadurch charakterisiert, daß in ihnen als eines der Subjekte des jeweiligen Rechtsverhältnisses ein Organ des Staatsapparates oder eine staatliche Einrichtung im Namen des sozialistischen Staates auftritt und in seiner Beziehung zu dem anderen Subjekt mit staatlichen Befugnissen ausgestattet ist, um die Anfofderungen der Gesetze, anderen Rechtsvorschriften oder der Beschlüsse zu realisieren, um damit Rechte zu gewähren oder Pflichten durchzusetzen. Das Kriterium, nach dem die Regelung eines gesellschaftlichen Verhältnisses dem Verwaltungsrecht zuzurechnen ist, besteht demnach darin, daß jeweils ein Organ des Staatsapparates oder eine staatliche Einrichtung vollziehend-verfügend auf ökonomischem, sozialem oder kulturellem Gebiet oder zur Gewährleistung von Ordnung, Disziplin und Sicherheit tätig wird. Diese Auffassung geht davon aus, daß für 22 Sowjetskoje administratiwnoje prawo , a. a. O., S. 42. 36;
Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 36 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 36) Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 36 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 36)

Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 1-400). Gesamtredaktion: Jochen Bley, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, HeidrunPohl Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Kap. 1 Gerhard Schulze; Kap. 2 Siegfried Petzold; Kap.3 Walter Assmann; Kap. 4 Eberhard Poppe (4.1. u. 4.2.), HeidrunPohl (4,3.), Willi Büchner-Uhder (4.4. u. 4.5.); Kap. 5 Gerhard Schulze (5.1.-5.5. u. 5.8.), Karl Bönninger (5.6. u. 5.7.); Kap. 6 Elfriede Leymann (6.1. u. 6.2.), Günther Duckwitz (6.3.); Kap. 7 Heidrun Pohl (7.1.-7.3.), Wolfgang Bernet / Heidrun Pohl (7.4.), Wolfgang Bernet (7.5. u. 7.6.); Kap. 8 Doris Machalz-Urban; Kap. 9 Günther Duckwitz / Sighart Lörler (9.1.), Günther Duckwitz (9.2.); Kap. 10 Klaus Gläß (10.1.-10.3.2.), Lutz Boden (10.3.3.-10.5.); Kap. 11 Heidrun Pohl; Kap. 12 Sighart Lörler; Kap. 13 Klaus Gläß (13.1.-13.3.), Gerold Tietz(13.4.); Kap. 14 Willi Büchner-Uhder (14.1.-14.4.), Werner Sieber (14.5.-14.9.); Kap. 15 Günther Duckwitz (15.1.1.- 15.1.3., 15.2. u. 15.3.), Elfriede Leymann (15.1.4.), Rudi Rödszus (15.4. u. 15.5.); Kap. 16 Lothar Krumbiegel. Sachregister: Jochen Bley. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben befugt, den ihm unterstellten Angehörigen Weisungen zu erteilen sowie die Kräfte und Mittel entsprechend der operativen Situation einzuteilen und einzusetzen. Der Transportoffizier ist verantwortlich für die konsequente Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden Befehle und Weisungen, im Referat. Er hat zu gewährleisten, daß - bei der Durchführung von Aus- und Weiterbilduncs-maßnahmen, insbesondere auf rechtlichem Gebiet, unterstützt. Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane hat sich auch kontinuierlich entwickelet.

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