Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1988, Seite 352

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 352 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 352); det werden, wenn der konkrete Verstoß gegen die Stadt- oder Gemeindeordnung zugleich eine Verletzung der Normen einer zentralen Rechtsvorschrift darstellt. Allein auf der Grundlage von Stadt- und Gemeindeordnungen dürfen Ordnungsstrafmaßnahmen oder andere rechtliche Sanktionen bzw. Maßnahmen nicht festgelegt oder ausgesprochen werden. Wichtige in zentralen Rechtsvorschriften vorgesehene Möglichkeiten, auf Verletzungen von Stadt- und Gemeideordnungen zu reagieren, sind: Verwarnungen mit Ordnungsgeld, Ordnungsstrafen (vgl. 6.3.), die Auflage an den verpflichteten Bürger oder Betrieb (vgl. 5.6.), den Rechtszustand wiederherzustellen, sowie die Durchführung von Maßnahmen auf seine Kosten, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt (vgl. 6.2.1.), das Zwangsgeld (vgl. 6.2.2.) oder die Übergabe einer Ordnungswidrigkeit zur Beratung und Entscheidung an ein gesellschaftliches Gericht. Diese differenzierten rechtlichen Möglichkeiten müssen voll genutzt werden, was noch nicht überall der Fall ist. Es kommt darauf an, energisch und mit hoher staatlicher Autorität allen Verletzungen der Stadt- und Gemeindeordnungen entgegenzuwirken. Dazu sind alle Initiativen der Bürger und ihr verantwortungsbewußtes Handeln zu fördern. Ebenso ist zu diesem Zweck gemeinsam mit den gesellschaftlichen Organisationen die Bewegung für vorbildliche Ordnung, Disziplin und Sicherheit im Territorium mit hoher Wirksamkeit zu organisieren und zu nutzen. 15.2. Die V erantwortlichkeit der Verursacher von Gefahren oder Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit Zur Verantwortung der Organe des Staatsapparates für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit gehört es, den Verursacher von Gefahren oder Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bzw. denjenigen, der sie rechtlich zu vertreten hat, im Einzelfall zu verpflichten, die Gesetzlichkeit wiederherzustellen sowie Gefahren oder eingetretene Störungen abzuwehren bzw. zu beseitigen. Entsprechende Befugnisse dazu für die betreffen- den Organe des Staatsapparates ergeben sich aus speziellen Rechtsvorschriften, die meist auch die Verantwortlichkeit der Kombinate, Betriebe, Genossenschaften und Einrichtungen sowie der Bürger regeln, die Gefahren und Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu vertreten haben. Diese Verantwortlichkeit umfaßt das Einstehenmüssen von Personen, einschließlich juristischer Personen, - für ein Verhalten, das für Gefahren oder Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ursächlich ist; - für den gefährlichen bzw. störenden Zustand von Sachen, den sie zu vertreten haben; - für die Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen bei Vorliegen besonderer Notstände. In den Rechtsvorschriften wird bei der Regelung der Verantwortlichkeit der Grundsatz verfolgt: Jeder hat sich persönlich so zu verhalten oder den von ihm zu vertretenden Zustand von Sachen so zu gestalten, daß dadurch keine Gefahren oder Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verursacht werden. Geschieht dies nicht, so sind die zuständigen Organe des Staatsapparates berechtigt und verpflichtet, den jeweils Verantwortlichen zur Abwehr bzw. Beseitigung dieser Gefahr oder Störung in Anspruch zu nehmen. Nach den Rechtsvorschriften müssen folgende objektive und subjektive Voraussetzungen gegeben sein, um die Verantwortlichen in Anspruch nehmen zu können (vgl. auch Abb. 20): Erstens: Objektive Voraussetzung ist immer eine konkrete Gefahr oder eine bereits eingetretene Störung. Der Begriff Störung schließt den entstandenen Schaden ein. Dabei wird in den betreffenden Rechtsvorschriften zwischen Verhaltensstörung und Zustandsstörung unterschieden. Die Verhaltensstörung resultiert aus einem entsprechenden Verhalten von Personen, die Zustandsstörung geht vom Zustand einer Sache aus. Aus der Verhaltensstörung folgt eine verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit, die auch als Verhaltenshaftung bezeichnet wird. Der Zustandsstörung entspricht eine verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit, die Zustandshaftung genannt wird. Diese Unterscheidung ist für die Anwendung der verwaltungsrechtlichen Regelungen über die Verantwortlichkeit 352;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 1-400). Gesamtredaktion: Jochen Bley, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, HeidrunPohl Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Kap. 1 Gerhard Schulze; Kap. 2 Siegfried Petzold; Kap.3 Walter Assmann; Kap. 4 Eberhard Poppe (4.1. u. 4.2.), HeidrunPohl (4,3.), Willi Büchner-Uhder (4.4. u. 4.5.); Kap. 5 Gerhard Schulze (5.1.-5.5. u. 5.8.), Karl Bönninger (5.6. u. 5.7.); Kap. 6 Elfriede Leymann (6.1. u. 6.2.), Günther Duckwitz (6.3.); Kap. 7 Heidrun Pohl (7.1.-7.3.), Wolfgang Bernet / Heidrun Pohl (7.4.), Wolfgang Bernet (7.5. u. 7.6.); Kap. 8 Doris Machalz-Urban; Kap. 9 Günther Duckwitz / Sighart Lörler (9.1.), Günther Duckwitz (9.2.); Kap. 10 Klaus Gläß (10.1.-10.3.2.), Lutz Boden (10.3.3.-10.5.); Kap. 11 Heidrun Pohl; Kap. 12 Sighart Lörler; Kap. 13 Klaus Gläß (13.1.-13.3.), Gerold Tietz(13.4.); Kap. 14 Willi Büchner-Uhder (14.1.-14.4.), Werner Sieber (14.5.-14.9.); Kap. 15 Günther Duckwitz (15.1.1.- 15.1.3., 15.2. u. 15.3.), Elfriede Leymann (15.1.4.), Rudi Rödszus (15.4. u. 15.5.); Kap. 16 Lothar Krumbiegel. Sachregister: Jochen Bley. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Losung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Untersuchungs-tätigkeit der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung von Fluchtversuchen zu nutzen, bei der Einflußnahme auf Mitarbeiter der Linie wirksam einzusetzen. Dabei ist zu beachten, daß Aktivitäten zur Informationssammlung seitens der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie zu lösenden Aufgabenstellungen und die sich daraus ergebenden Anforderungen, verlangen folgerichtig ein Schwerpunktorientiertes Herangehen, Ein gewichtigen Anteil an der schwerpunkt-mäßigen Um- und Durchsetzung der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen. Daraus ergeben sich hohe Anforderangen an gegenwärtige und künftige Aufgabenrealisierung durch den Arbeitsgruppenloiter im politisch-operativen Untersuchungshaftvollzug. Es ist deshalb ein Grunderfordernis in der Arbeit mit den Mitarbeitern nicht unterschätzt werden. In der Kontroll- und Oberwachungstätigkeit Verhafteter in der Untersuchungshaftanstalt darf weder eine Uber- noch Unterschätzung technischer Sicherungsmittel zugelassen werden.

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