Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1988, Seite 315

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 315 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 315); kollektiv zu entwickeln. Er ist verpflichtet, vor dem Kollektiv der Pädagogen bzw. vor der Leitung der Schulgewerkschaftsorganisation über seine Tätigkeit auf der Grundlage der staatlichen Pläne und über den Stand der Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben zu berichten. Als staatlicher Leiter ist der Direktor berechtigt, allen Pädagogen, Arbeitern und technischen Angestellten seiner Schule unter Beachtung der im Arbeitsvertrag vereinbarten x Aufgaben, Rechte und Pflichten Weisungen zu erteilen, schulische Funktionen und zeitweilige Aufgaben zu übertragen. Der Direktor übt das Hausrecht aus und vertritt die Schule in der Öffentlichkeit (§16 Schulordnung). Er erläßt die Hausordnung, die auf der Grundlage der Rechtsvorschriften die wichtigsten Normen und Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens in der Schule, einschließlich des Schulhorts und ggf. des Schulinternats, zusammenfaßt. Diese Hausordnung ist vorher mit Pädagogen, der Leitung der FDJ-Grundorganisa-tion, dem Freundschaftsrat der Pionierfreundschaft und mit dem Elternbeirat zu beraten. Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet der Direktor eng mit dem Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde zusammen (§ 15 Schulordnung). Er hat das Recht und die Pflicht, dem zuständigen Rat Vorschläge für die Aufstellung und ordnungsgemäße Realisierung des die Schule betreffenden Teils des Jahres- und Haushaltsplans des Territoriums zu unterbreiten. Im Zusammenwirken mit den örtlichen Räten und Betrieben nimmt er darauf Einfluß, daß die materiellen Bedingungen für die pädagogische Arbeit in der Schule und in der polytechnischen Einrichtung planmäßig vervollkommnet werden. Als beratendes Organ des Direktors wirkt der Pädagogische Rat. Er ist die Vollversammlung der Lehrer und Erzieher an der Schule und dient der kollektiven Meinungsbildung und Qualifizierung der Pädagogen. Er hat den Direktor bei der Sicherung eines einheitlichen Handelns des Pädagogenkollektivs zu unterstützen. Die Ergebnisse der kollektiven Meinungsbildung werden als Empfehlungen zu-sammerigefaßt. Sie können vom Direktor für verbindlich erklärt werden (§ 21 Abs. 6 Schulordnung). Der Direktor ist verpflichtet, im Pädagogischen Rat über seine Tätigkeit, insbesondere über die Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsaufgaben, zu berichten. In jeder Klasse ist ein Klassenleiter für die planmäßige und koordinierte pädagogische Arbeit verantwortlich (§ 24 Schulordnung). Er gewährleistet in Zusammenarbeit mit den in der Klasse tätigen Lehrern, Erziehern und Betreuern, mit der FDJ- und Pioniergruppe und dem Klassenelternaktiv die Erfüllung der Bildungs- und Erziehungsziele in der Klasse. Er hilft, die Initiative und selbständige Arbeit der Leitung der FDJ-Gruppe bzw. des Gruppenrates der Pionierorganisation zu entwickeln und ein vielseitiges politisches, geistig-kulturelles und sportliches Leben im FDJ- bzw. Pionierkollektiv der Klasse zu entfalten. Auf der Grundlage des Arbeitsplans der Schule und der Klassenleiterpläne beraten die Direktoren und Klassenleiter mit den FDJ-Leitungen und Pionierräten, welche Arbeiten zur Erfüllung politischer, kultureller und anderer gesellschaftlicher Aufgaben sowie zur Gestaltung der Lern-, Arbeits- und Lebensbedingungen an der Schule von den FDJ- und Pionierkollektiven eigenverantwortlich übernommen werden können. Der Direktor der Schule und der Klassenleiter werden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vom Elternbeirat bzw. Klassenelternaktiv unterstützt (vgl. 14.2.4.). 14.2.2. Die Oberschulpflicht und die Pflichten und Rechte der Schüler In der DDR besteht eine allgemeine zehnjährige Ob er Schulpflicht, die durch den Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule zu erfüllen ist.13 Die Oberschulpflicht wird auch durch den Besuch von Spezialschulen realisiert, die Schüler mit hohen Leistungen und besonderen Begabungen aufnehmen. In bestimmten Fällen - wenn Schüler nicht das Ziel der 10. Klasse erreicht haben - kann die Oberschulbildung in den Einrichtungen der Berufsausbildung oder der Aus- und Weiterbildung der Werktätigen beendet werden. Schulpflichtige mit physischen oder psychischen Schäden erfüllen ihre Schulpflicht in den für sie vorgesehenen staatlichen Sonderschuleinrichtungen. Die zehnj ährige 13 Vgl. § 8 Bildungsgesetz; Schulpflichtbestimmungen; 5. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem - Sonderschulwesen - vom 9. 2.1984, GBl. 11984 Nr. 8 S. 85. 315;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 1-400). Gesamtredaktion: Jochen Bley, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, HeidrunPohl Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Kap. 1 Gerhard Schulze; Kap. 2 Siegfried Petzold; Kap.3 Walter Assmann; Kap. 4 Eberhard Poppe (4.1. u. 4.2.), HeidrunPohl (4,3.), Willi Büchner-Uhder (4.4. u. 4.5.); Kap. 5 Gerhard Schulze (5.1.-5.5. u. 5.8.), Karl Bönninger (5.6. u. 5.7.); Kap. 6 Elfriede Leymann (6.1. u. 6.2.), Günther Duckwitz (6.3.); Kap. 7 Heidrun Pohl (7.1.-7.3.), Wolfgang Bernet / Heidrun Pohl (7.4.), Wolfgang Bernet (7.5. u. 7.6.); Kap. 8 Doris Machalz-Urban; Kap. 9 Günther Duckwitz / Sighart Lörler (9.1.), Günther Duckwitz (9.2.); Kap. 10 Klaus Gläß (10.1.-10.3.2.), Lutz Boden (10.3.3.-10.5.); Kap. 11 Heidrun Pohl; Kap. 12 Sighart Lörler; Kap. 13 Klaus Gläß (13.1.-13.3.), Gerold Tietz(13.4.); Kap. 14 Willi Büchner-Uhder (14.1.-14.4.), Werner Sieber (14.5.-14.9.); Kap. 15 Günther Duckwitz (15.1.1.- 15.1.3., 15.2. u. 15.3.), Elfriede Leymann (15.1.4.), Rudi Rödszus (15.4. u. 15.5.); Kap. 16 Lothar Krumbiegel. Sachregister: Jochen Bley. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die rechtlichen Erfordernis- aus der politisch-operativen Lage zu schaffen und ihre Fähigkeiten zu erweitern, auf streng gesetzlicher Grundlage mit dem Ziel zu handeln, sich dabei stets die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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