Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1988, Seite 147

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Seite 147 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 147); 6. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit 6.1. Begriff, Funktion und Ausgestaltung der verwaltungsrechtlichen У erantwortlichkeit 6.1.1. Begriff und Funktion Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit ist eine Art der juristischen Verantwortlichkeit. Sie unterscheidet sich von strafrechtlicher, zivilrechtlicher, arbeitsrechtlicher und anderen Arten der Verantwortlichkeit vor allem durch den Charakter der Pflichtverletzung, als deren Rechtsfolge sie eintritt, und durch die hierfür vorgesehenen rechtlichen Maßnahmen. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit ist das rechtlich bestimmte Einstehenmüssen für die Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht. Sie wird von einem dafür zuständigen Organ des Staatsapparates durch Maßnahmen der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit (Sanktionen) geltend gemacht und realisiert.1 Charakteristisch für die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit ist, daß die verwal-tungsrechtlichen Pflichten, die verletzt wurden, entweder unmittelbar in Rechtsvorschriften bestimmt (z.B. die polizeiliche Meldepflicht entsprechend §§ 1 und 3 Meldeordnung vom 10. 6.1981, GBl. I 1981 Nr. 23 S.283) oder in Weisungen und Einzelentscheidungen (z. B. Auflagen zur effektiven Nutzung des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens entsprechend § 40 Abs. 2 GöV i. V. m. § 2 АО zur Erhöhung der Wirksamkeit des gesellschaftlichen Arbeitsvermögens vom 25.5.1979, GBl. I 1979 Nr. 15 S. 115) festgelegt sind. Mit der Verletzung der in einer Rechtsvorschrift bestimmten verwaltungsrechtlichen Pflicht entsteht ein Verwaltungsrechtsverhältnis. Geschieht die Pflichtverletzung im Rahmen eines bereits bestehenden Verwaltungsrechtsverhältnisses (z.B. zustande gekommen durch Antrag oder Einzelentscheidung), wird der Inhalt dieses Rechtsverhältnisses modifiziert bzw. ergänzt. Für die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten sind entsprechend den Rechtsvorschriften sowohl Bürger als auch Leiter und Mitarbeiter der Staatsorgane sowie Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, Einrichtungen und gesellschaftliche Organisationen verantwortlich. Die Funktion der verwaltungsrechtlichen Verantwortlichkeit besteht darin, die Verantwortlichen zur bewußten Einhaltung ihrer Pflichten zu erziehen und zugleich die Rechte der Bürger zu gewährleisten, Folgen von Pflichtverletzungen - soweit wie möglich - zu beseitigen und Initiativen zur Gewährleistung von Ordnung und Disziplin zu stimulieren. Die verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit ist im einzelnen darauf gerichtet, - die im Prozeß der vollziehend-verfügenden Tätigkeit gestalteten gesellschaftlichen Beziehungen zu schützen; - die verletzten Rechte wiederherzustellen und die Pflichten zu realisieren; - die durch die Pflichtverletzung verursachten Nachteile auszugleichen bzw. die hiermit erreichten Vorteile des Rechtsverletzers aufzuheben; - die Verantwortlichen zur selbständigen, bewußten Einhaltung der Rechtsvorschriften und der Weisungen und Einzelentscheidungen zu erziehen, ihr Staats- und Rechtsbewußtsein zu festigen; - künftigen verwaltungsrechtlichen und anderen Pflichtverletzungen vorzubeugen, gesellschaftliche Initiativen zu fördern und damit Vorzüge und Triebkräfte der sozialistischen Gesellschaft für ihre weitere plan- 1 Vgl Marxistisch-leninistische Staats- und Rechtstheorie. Lehrbuch, Berlin 1980, S. 618f. 147;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1988, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 2., vollständig überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (Verw.-R. DDR Lb. 1988, S. 1-400). Gesamtredaktion: Jochen Bley, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, HeidrunPohl Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Kap. 1 Gerhard Schulze; Kap. 2 Siegfried Petzold; Kap.3 Walter Assmann; Kap. 4 Eberhard Poppe (4.1. u. 4.2.), HeidrunPohl (4,3.), Willi Büchner-Uhder (4.4. u. 4.5.); Kap. 5 Gerhard Schulze (5.1.-5.5. u. 5.8.), Karl Bönninger (5.6. u. 5.7.); Kap. 6 Elfriede Leymann (6.1. u. 6.2.), Günther Duckwitz (6.3.); Kap. 7 Heidrun Pohl (7.1.-7.3.), Wolfgang Bernet / Heidrun Pohl (7.4.), Wolfgang Bernet (7.5. u. 7.6.); Kap. 8 Doris Machalz-Urban; Kap. 9 Günther Duckwitz / Sighart Lörler (9.1.), Günther Duckwitz (9.2.); Kap. 10 Klaus Gläß (10.1.-10.3.2.), Lutz Boden (10.3.3.-10.5.); Kap. 11 Heidrun Pohl; Kap. 12 Sighart Lörler; Kap. 13 Klaus Gläß (13.1.-13.3.), Gerold Tietz(13.4.); Kap. 14 Willi Büchner-Uhder (14.1.-14.4.), Werner Sieber (14.5.-14.9.); Kap. 15 Günther Duckwitz (15.1.1.- 15.1.3., 15.2. u. 15.3.), Elfriede Leymann (15.1.4.), Rudi Rödszus (15.4. u. 15.5.); Kap. 16 Lothar Krumbiegel. Sachregister: Jochen Bley. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen der DDR anerkannt.

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Die Bewaffnung der Angehörigen - insbesondere des Wach-und Sicherungsdienstes - hat auf der Grundlage des Bewaffnungsplanes der Abteilung zu erfolgen. Die Bewaffnung und materiell-technische Ausrüstung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Leiters der Bezirksverwaltungen Verwaltungen und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmurigen der Untersuchungshaftvollzugsordnung -UHV in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit vom Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Ausfertigung V: Gemeinsame Festlegung der Leiser des Zentralen Medizinisehen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit.

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