Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 518

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 518 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 518); Abs. 1 Staatshaftungsgesetz) und wenn der Schüler weder einen Versicherungsanspruch noch einen Anspruch gegen einen Dritten hat (§ 3 Abs. 3 Staatshaftungsgesetz). Staatshaftung ist z. B. gegeben, wenn einem Schüler das Fahrrad aus dem auf dem Schulhof befindlichen Fahrradstand gestohlen wird (einfacher Diebstahl), weil das Schulgrundstück gegen das unberechtigte Betreten Dritter nicht geschützt war. Da es sich im Einzelfall um komplizierte rechtliche Probleme handeln kann, ist die Staatliche Versicherung verpflichtet, die zuständigen staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen auf deren Verlangen bei der Durchführung des Verfahrens zu beraten (§ 7 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz). Die Verantwortung der Eltern, der staatlichen Organe und Betriebe sowie der gesellschaftlichen Organisationen für die Verwirklichung der Schulpflicht Neben den Lehrern und Erziehern tragen vor allem auch die Eltern sowie die staatlichen Organe, die Betriebe und gesellschaftlichen Organisationen eine Verantwortung für die Verwirklichung der Schulpflicht der Kinder und Jugendlichen. Für die Eltern legt Art. 38 Abs. 4 der Verfassung die Pflicht zur Erziehung ihrer Kinder zu gesunden und lebensfrohen, tüchtigen und allseitig gebildeten Menschen, zu staatsbewußten Bürgern fest. In gleicher Weise bestimmt die 1. DB zum Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem Schulpflichtbestimmungen vom 14. 7.1965 (GBl. II 1965 Nr. 83 S. 625) die Aufgaben der Erziehungspflichtigen und konkretisiert die besonderen Verpflichtungen der Eltern im Zusammenhang mit dem Schulbesuch ihrer Kinder (§ 5). Kommen die Eltern ihren Pflichten nicht nach, hat der Direktor zusammen mit dem Eltembeirat auf sie einzuwirken. Ferner können sie bei Verletzung ihrer Pflichten in entsprechender Weise zur Verantwortung gezogen werden. Sorgen Erziehungspflichtige nicht dafür, daß ihre Kinder oder die jugendlichen Familienangehörigen regelmäßig den Unterricht besuchen, oder halten sie diese davon ab, so können ihnen auf Antrag des Direktors der Schule durch die zuständige Konflikt- bzw. Schiedskommission bestimmte Verpflichtungen auferlegt werden. Ferner kann eine Rüge ausgesprochen oder eine Geldbuße von 5, M bis 50, M verhängt werden (§ 51 Konfliktkommissionsordnung bzw. § 43 Schiedskommissionsordnung). Verstoßen Erziehungspflichtige in besonders schwerer Weise gegen Erziehungspflichten oder vereiteln sie staatlich angeordnete Erziehungsmaßnahmen, so werden sie entsprechend den Bestimmungen des StGB bestraft (vgl. insbes. § 142 Abs. 1 u. 2 u. § 143). Ferner können die Eltern auf Grund der familienrechtlichen Verantwortlichkeit von den staatlichen Organen der Jugendhilfe zur Verantwortung gezogen werden. Das zuständige Organ der Jugendhilfe kann den Erziehungsberechtigten entsprechende Pflichten auferlegen und kann ihnen eine Mißbilligung aussprechen (§ 50 FGB i. V. m. § 13 Abs. 1 Buchst, a u. b sowie § 23 Abs. 1 Buchst, a Jugendhilfe-VO). Bei schwerer schuldhafter Verletzung der elterlichen Pflichten durch die Erziehungsberechtigten kann ihnen, wenn die Entwicklung des Kindes gefährdet ist, 518;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

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