Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 517

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 517 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 517); u. § 2 Buchst, e VO über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11.4. 1973, GBl. I 1973 Nr. 22 S. 199, i. d. F. der Bkm. vom 26. 9.1977, GBl. I 1977 Nr. 31 S. 346). Ist der Unfall mit einem dauernden körperlichen Schaden verbunden, erhält der Schüler zusätzliche Leistungen von der Staatlichen Versicherung der DDR auf Grund der zusätzlichen Unfallversicherung der Schüler (§ 6 Abs. 1 Buchst, d VO über die Versicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen vom 18.11.1969, GBl. II 1969 Nr. 101 S. 679, i. V. m. § 7 Abs. 1 Buchst, с АО über die Bedingungen für die Pflichtversicherung der staatlichen Organe und staatlichen Einrichtungen bei der Staatlichen Versicherung der DDR vom 18.11.1969, GBl. II 1969 Nr. 101 S. 682). Dieser Versicherungsschutz erfaßt Unfälle der Schüler während ihres Aufenthaltes in den staatlichen Bildungs- und Erziehungseinrichtungen einschließlich der organisierten Freizeitgestaltung, wenn diese Unfälle einen dauernden Körperschaden, mit dem in den Versicherungsbedingungen festgelegten Grad, oder den Tod zur Folge haben. Ist der Schaden durch eine rechtswidrige Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht entstanden, so ist ein Schadensersatzanspruch auf Grund des Staatshaftungsgesetzes möglich, wenn der Schüler den Ersatz des Schadens auf andere Weise (z. B. aus der Versicherung) nicht erlangt hat (§ 3 Abs. 3 Staatshaftungsgesetz). Habçn dagegen andere Ereignisse zu einem körperlichen Schaden des Schülers geführt, die durch eine rechtswidrige Vernachlässigung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht entstanden sind, so ist bei Vorliegen der Voraussetzung nach § 1 des Staatshaftungsgesetzes nur Staatshaftung gegeben, d. h., es haftet das jeweils zuständige staatlichen Organ oder die Schule. fe Wird z. B. einem Schüler bei der Schulspeisung verdorbenes Essen verabreicht und erleidet er dadurch einen gesundheitlichen Schaden, so haftet für den Schaden der Rat der Stadt oder der Gemeinde, der für die Organisierung und Überwachung der Schulspeisung verantwortlich ist. (Hinsichtlich der Anwendung der Staatshaftung vgl. Kap. 9.) Schließlich ist bei Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht auch eine Haftung der Schule bzw. des jeweiligen staatlichen Organs möglich, wenn Schäden am persönlichen Eigentum des Schülers eintreten. Auch hier ergeben sich Ansprüche aus der Pflichtversicherung bzw. aus der Staatshaftung. Aus der Pflichtversicherung erwachsen Schadensersatzansprüche bei unvorhersehbaren Schäden. Das sind gemäß § 1 Abs. 1 Buchst, a und b der genannten АО vom 18.11.1969 Schäden durch die Elementarereignisse Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Sturmhochwasser, Sturm, Hagel, Schneedruck, Erdbeben, Erdrutsch, Felssturz, Bodensenkung sowie Schäden durch Brand, Explosion, Implosion, Leitungswasser oder durch Luftfahrzeuge. Eine Entschädigung erfolgt auch bei Schäden durch Einbruchdiebstahl oder Raub (§ 2 Abs. 1 Buchst, a). Wird also einem Schüler bei einem Einbruchdiebstahl (nicht bei einfachem Diebstahl) ein im Schulkorridor aufgehängter Mantel gestohlen, so besteht Versicherungsschutz. Staatshaftung tritt ein, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter der Schule in Ausübung staatlicher Tätigkeit den Schaden rechtswidrig verursacht hat (§ 1 517;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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