Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 516

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 516 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 516); Die Fürsorgepflicht umfaßt die Verpflichtung, vorausschauend und vorbeugend die Schüler zu allseitig entwickelten Persönlichkeiten zu erziehen. Ihr Kern besteht darin, „Vorsorge zu treffen, daß geistige, körperliche, moralische und materielle Schäden vermieden werden4'.8 So haben z. B. Lehrer und Erzieher an den Schulen Einwirkungen feindlicher Propaganda zu unterbinden, deren Ursachen aufzudecken und sich mit ihr parteilich auseinanderzusetzen. Ebenso umfaßt die Fürsorgepflicht die Verhütung von Unfällen und von Schäden am persönlichen Eigentum der Schüler während des Aufenthaltes in der Schule sowie von Schadenszufügungen gegenüber Dritten. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf notwendige Maßnahmen, um Gefahren von Schülern und dritten Personen abzuwenden. Dazu gehört die Aufsicht über die Einhaltung der Schulordnung und anderer Rechtsvorschriften, die durch die Leiter, Lehrer und Erzieher sowie durch Aufsichtshelfer und beauftragte Schüler zu sichern ist. So hat z. B. ein Lehrer während der Pausenaufsicht sich streitende oder sich schlagende Schüler zu trennen. Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht wird durch Förderungs- und Schutzmaßnahmen für die Schüler ah der Schule realisiert. Diese sind darauf gerichtet, die Selbständigkeit der Schüler zu entwickeln. Hinsichtlich der Aufsichtspflicht für solche Veranstaltungen wie naturwissenschaftlichen Unterricht, Sport und Schulwanderungen, Baden und schulische Lehrveranstaltungen in Betrieben gelten besondere Regelungen.9 Verstoßen Leiter, Lehrkräfte und Erzieher gegen ihre Fürsorge- und Aufsichtspflichten, so können sie nach den geltenden Rechtsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden. Dabei ist zu prüfen, ob eine strafrechtliche, zivilrechtliche, arbeitsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt bzw. ob diese nebeneinander geltend zu machen sind. Für den Schüler ergeben sich bei einer Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht, durch die für ihn Schäden entstanden sind, Ansprüche auf Schadensersatz.10 Diese werden einmal dadurch realisiert, daß die Schule bzw. die Schüler gegen Schadensfälle versichert sind, und zum anderen dadurch, daß die Schule bzw. das zuständige staatliche Organ (z. B. Rat des Kreises) dem Schüler auf Grund des Staatshaftungsgesetzes Ersatz leistet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Unfällen, mit denen körperliche Schäden des Schülers verbunden sind, anderen Ereignissen, durch die dem Schüler körperliche Schäden zugefügt wurden, Ereignissen, durch die Schäden am persönlichen Eigentum des Schülers verursacht wurden. Handelt es sich um einen Unfall, so erhält der Schüler Leistungen aus der Sozialversicherung wie ein Werktätiger bei einem Arbeitsunfall (vgl. § 1 Abs. 1 8 W. Eggert/H. Krahn/G. Rückert, „Aufgaben des Direktors zur Gewährleistung der Fürsorge und Aufsicht", Pädagogik, 1975/4, S. 346; vgl. auch §2 Abs. 1 Fürsorge- und Aufsichtsordnung. 9 Vgl. die in der Anmerkung zu § 8 der Fürsorge- und Aufsichtsordnung enthaltenen Bestimmungen, in: Sozialistisches Bildungsrecht Volksbildung -, Berlin 1973, S. 199, sowie АО über den Gesundheitsschutz im Rahmen der Feriengestaltung der Schüler und Studenten sowie der Urlaubsgestaltung der Lehrlinge vom 7. 3.1977, GBl. I 1977 Nr. 9 S. 81. 10 Vgl. dazu im einzelnen K. Bönninger, Recht auf Bildung und allgemeine Schulpflicht, Themenreihe Verwaltungsrecht der DDR, Leipzig 1976, S. 263 ff., u. K. Gläß/L. Boden, „Versicherungsschutz der Schüler während des Schulbesuchs und materielle Verantwortlichkeit", NJ, 1977/12, S. 362 ff. 516;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Hauptabteilung zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße des Wachregimentes Peliks Dziersynski Lehrmaterial der Juristischen Hochschule Vertrauliche Verschlußsache Vertrauliche Verschlußsache - oOÖlr Staatssicherheit : Ausf; bis Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit zur Beweisführung genutzt werden. Die Verfasser konzentrieren sich dabei bewußt auf solche Problemstellungen, die unter den Bedingungen der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft in der unter den Bedingungen der er Bahre, insbesondere zu den sich aus den Lagebedingungen ergebenden höheren qualitativen Anforderungen an den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung ausprägen zu helfen, Einen wichtigen und sehr konkreten Beitrag zur Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen auf der allgemein sozialen Ebene enthalten. Das Ziel der Vorbeugung auf dieser Ebene besteht darin, die Existenzbedingungen - die Ursachen und Bedingungen - der feindlichnegativen Einstellungen und Handlungen auf der Grundlage der erarbeiteten politisch-operativ bedeutsamen Informationen noch stärker und differenzierter zur Einleitung und Realisierung von Maßnahmen zur Veränderung der Situation herangezogen werden.

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