Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 516

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 516 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 516); Die Fürsorgepflicht umfaßt die Verpflichtung, vorausschauend und vorbeugend die Schüler zu allseitig entwickelten Persönlichkeiten zu erziehen. Ihr Kern besteht darin, „Vorsorge zu treffen, daß geistige, körperliche, moralische und materielle Schäden vermieden werden4'.8 So haben z. B. Lehrer und Erzieher an den Schulen Einwirkungen feindlicher Propaganda zu unterbinden, deren Ursachen aufzudecken und sich mit ihr parteilich auseinanderzusetzen. Ebenso umfaßt die Fürsorgepflicht die Verhütung von Unfällen und von Schäden am persönlichen Eigentum der Schüler während des Aufenthaltes in der Schule sowie von Schadenszufügungen gegenüber Dritten. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich auf notwendige Maßnahmen, um Gefahren von Schülern und dritten Personen abzuwenden. Dazu gehört die Aufsicht über die Einhaltung der Schulordnung und anderer Rechtsvorschriften, die durch die Leiter, Lehrer und Erzieher sowie durch Aufsichtshelfer und beauftragte Schüler zu sichern ist. So hat z. B. ein Lehrer während der Pausenaufsicht sich streitende oder sich schlagende Schüler zu trennen. Die Fürsorge- und Aufsichtspflicht wird durch Förderungs- und Schutzmaßnahmen für die Schüler ah der Schule realisiert. Diese sind darauf gerichtet, die Selbständigkeit der Schüler zu entwickeln. Hinsichtlich der Aufsichtspflicht für solche Veranstaltungen wie naturwissenschaftlichen Unterricht, Sport und Schulwanderungen, Baden und schulische Lehrveranstaltungen in Betrieben gelten besondere Regelungen.9 Verstoßen Leiter, Lehrkräfte und Erzieher gegen ihre Fürsorge- und Aufsichtspflichten, so können sie nach den geltenden Rechtsvorschriften zur Verantwortung gezogen werden. Dabei ist zu prüfen, ob eine strafrechtliche, zivilrechtliche, arbeitsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verantwortlichkeit vorliegt bzw. ob diese nebeneinander geltend zu machen sind. Für den Schüler ergeben sich bei einer Verletzung der Fürsorge- und Aufsichtspflicht, durch die für ihn Schäden entstanden sind, Ansprüche auf Schadensersatz.10 Diese werden einmal dadurch realisiert, daß die Schule bzw. die Schüler gegen Schadensfälle versichert sind, und zum anderen dadurch, daß die Schule bzw. das zuständige staatliche Organ (z. B. Rat des Kreises) dem Schüler auf Grund des Staatshaftungsgesetzes Ersatz leistet. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Unfällen, mit denen körperliche Schäden des Schülers verbunden sind, anderen Ereignissen, durch die dem Schüler körperliche Schäden zugefügt wurden, Ereignissen, durch die Schäden am persönlichen Eigentum des Schülers verursacht wurden. Handelt es sich um einen Unfall, so erhält der Schüler Leistungen aus der Sozialversicherung wie ein Werktätiger bei einem Arbeitsunfall (vgl. § 1 Abs. 1 8 W. Eggert/H. Krahn/G. Rückert, „Aufgaben des Direktors zur Gewährleistung der Fürsorge und Aufsicht", Pädagogik, 1975/4, S. 346; vgl. auch §2 Abs. 1 Fürsorge- und Aufsichtsordnung. 9 Vgl. die in der Anmerkung zu § 8 der Fürsorge- und Aufsichtsordnung enthaltenen Bestimmungen, in: Sozialistisches Bildungsrecht Volksbildung -, Berlin 1973, S. 199, sowie АО über den Gesundheitsschutz im Rahmen der Feriengestaltung der Schüler und Studenten sowie der Urlaubsgestaltung der Lehrlinge vom 7. 3.1977, GBl. I 1977 Nr. 9 S. 81. 10 Vgl. dazu im einzelnen K. Bönninger, Recht auf Bildung und allgemeine Schulpflicht, Themenreihe Verwaltungsrecht der DDR, Leipzig 1976, S. 263 ff., u. K. Gläß/L. Boden, „Versicherungsschutz der Schüler während des Schulbesuchs und materielle Verantwortlichkeit", NJ, 1977/12, S. 362 ff. 516;
Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 516 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 516) Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 516 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 516)

Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleist en, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht., däm Straf -verfahren entziehen kann und keine Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Gesetzeskenntnis, auch auf dem Gebiet des Strafprozeßrechts. Dazu gehört, sich immer wieder von neuem Gewißheit über die Gesetzlichkeit des eigenen Vorgehens im Prozeß der Beweisführung während der operativen und untersuchungsmäßigen Bearbeitung von feindlichen Angriffen und Straftaten der schweren allgemeinen Kriminalität gegen die Volkswirtschaft der Potsdam, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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