Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 51

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 51 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 51); Sechstens: Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte Ausgehend von den gesamtstaatlichen Interessen und den zu ihrer Wahrung erlassenen Gesetzen und Verordnungen entscheiden die örtlichen Volksvertretungen in eigener Verantwortung über alle grundlegenden Angelegenheiten, die das jeweilige Territorium und seine Bürger betreffen (§ 1 Abs. 3 GöV). Die örtlichen Räte haben das Recht, auf der Grundlage der Rechtsvorschriften und der Beschlüsse der Volksvertretungen zu den gleichen Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen wie die örtlichen Volksvertretungen, soweit nicht deren ausschließliche Kompetenz gegeben ist (§ 8 Abs. 5 GöV). Die Beschlüsse des Rates sind für seine Fachorgane, die nachgeordneten Räte, die unterstellten Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie die Genossenschaften und Bürger im Territorium verbindlich. Im Rahmen ihrer Kompetenz können örtliche Räte auch gegenüber nicht-unterstellten Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen verbindliche Beschlüsse fassen. Sofern die Beschlüsse der örtlichen Volksvertretungen und ihrer Räte normativen Charakter tragen, sind sie häufig Quellen des Verwaltungsrechts. Sie können verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten begründen wie z. B. die Stadt- und Gemeindeordnungen. Die Verwaltungsrechtsnormen sind allgemeingültige Verhaltensregeln, die von den dafür zuständigen Organen des sozialistischen Staates zur Regelung gesellschaftlicher Verhältnisse im Bereich der vollziehend-verfügenden Tätigkeit erlassen und durch staatliche Mittel, darunter auch durch staatlichen Zwang, vor Verletzungen geschützt werden. Mit der Festlegung von Verhaltensregeln für staatliche Organe, Betriebe, Kombinate, Genossenschaften und Einrichtungen sowie für Bürger und gesellschaftliche Organisationen in Verwaltungsrechtsnormen gewährleistet und fördert der sozialistische Staat die Entwicklung solcher gesellschaftlicher Verhältnisse, die der Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft dienen und den Interessen der Werktätigen entsprechen. Die Verwaltungsrechtsnormen sind wichtige Instrumente, um die vielseitigen Prozesse des politischen, ökonomischen, sozialen und kulturellen Lebens bewußt zu gestalten, um die gesellschaftliche Aktivität der Werktätigen zu organisieren, die materiellen und finanziellen Fonds und Mittel effektiv einzusetzen sowie die Rechte und Pflichten der jeweiligen Leitungsorgane und anderer Beteiligter an Verwaltungsrechtsverhältnissen im konkreten zu bestimmen. Zahlreiche der Verwaltungsrechtsnormen haben verpflichtenden Charakter, d. h„ sie enthalten verbindliche Regelungen für ein bestimmtes Verhalten, z. B. die Einhaltung bestimmter Parameter bei der Errichtung von Bauwerken. Zu verpflichtenden Verwaltungsrechtsnormen zählen auch solche, die ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verbieten, z. B. das Verbot der Bebauung von Uferzonen an Seen im Interesse ihrer öffentlichen Nutzung. Unter den Verwaltungsrechtsnormen gibt es auch solche, die ermächtigender Natur sind, d. h. Normen, die es in das Ermessen der Adressaten stellen, sich in diesem oder jenem Sinne zu verhalten. Zum Beispiel sind die örtlichen Räte ermächtigt, die Öffnungszeiten ihrer Dienststellen sowie unterstellter Éinrichtungen entsprechend den örtlichen Bedingungen in eigener Verantwortung festzulegen. Die Verwaltungsrechtsnormen werden wie die Normen des sozialistischen Rechts generell vorwiegend mit den Mitteln der Überzeugung durchgesetzt. Eine wichtige Rolle spielt dabei die gesellschaftliche Einwirkung auf Rechtsver- 51;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen und zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen kann und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden in der weiteren Bearbeitung auf jene Komplexe zu konzentrieren, bei deren Aufklärung der Beweisführungsprozeß entscheidend voran gebracht wird. Die Bestimmung des Gegenstandes der Beweisführung ist die Festlegung des Zieles der Bearbeitung des jeweiligen Vorganges, weil damit die Potenzen des konkreten Ermittlungsverfahrens - zur Durchsetzung der Politik der Parteiund Staatsführung zu leisten. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben ihre Führungs- und Leitungstätigkeit auf die Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge zu konzentrieren und zu gewährleisten, daß die Rechte der Verhafteten, Angeklagten und Zeugen in Vorbereitung und Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung präzise eingehalten, die Angeklagten Zeugen lückenlos gesichert und Gefahren für die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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