Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 424

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 424 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 424); Einschätzung der sozialen Lage der Tauschpartner und unter Berücksichtigung der Umstände des Tausches kann der Rat unterschiedliche Kostenteile für die Beteiligten festsetzen, oder er kann auf Antrag die Umzugskosten ganz oder teilweise übernehmen. Das gilt auch für die Anordnung des Wohnungswechsels (§5 1. DB zur Wohnraumlenkungs-VO). Die Anordnung des Wohnungswechsels Ähnlich wie beim Wohnungstausch kann entsprechend § 12 Abs. 4 der Wohnraumlenkungs-VO der Rat der Stadt, des Stadtbezirkes oder der Gemeinde einen Wohnungswechsel anordnen, wenn er aus gesellschaftlichen oder persönlichen Gründen notwendig ist (z. B. wegen dringender baulicher Maßnahmen an Wohngebäuden oder bei unter- bzw. überbelegtem Wohnraum). Über den Wohnungswechsel ist mit dem betroffenen Bürger zu beraten, und es ist anzustreben, daß er ihm zustimmt. Um für städtebauliche Maßnahmen (z. B. im Zuge des komplexen Wohnungsbaus, der Rekonstruktion von Altbauten oder für moderne Verkehrslösungen) die notwendige Baufreiheit zu schaffen, ist es manchmal nicht zu umgehen, daß Wohngebäude abgerissen oder vorübergehend geräumt werden müssen. Das erfordert, die betroffenen Bürger rechtzeitig hierauf vorzubereiten und sie zeitweilig oder ständig mit anderem Wohnraum zu versorgen. Die Räte haben die Bürger vor allem wenn sie im Rentenalter stehen oder anderweitig hilfsbedürftig sind beim Umzug zu unterstützen. Die Anordnung des Wohnungswechsels hat ebenso wie die Anordnung des Wohnungstausches schriftlich zu erfolgen und ist sowohl dem betreffenden Bürger als auch dem Hauseigentümer oder Hausverwalter mitzuteilen (§ 2 1. DB zur Wohnraumlenkungs-VO). Die Anordnung hat zu enthalten: Name, Anschrift des betroffenen Bürgers, genaue Bezeichnung des zu wechselnden Wohnraumes, Termin der Durchführung des Wohnungswechsels, Bezeichnung und Anschrift des Hauseigentümers oder des Hausverwalters sowie eine Rechtsmittelbelehrung (§ 22 Wohnraumlenkungs-VO). In der Anordnung des Wohnungswechsels ist auf Grund ihres verpflichtenden Charakters festzulegen, welche gesetzlichen Folgen eintreten, wenn die durch sie begründeten Pflichten nicht erfüllt werden (§§ 23 u. 24 Wohnraumlenkungs-VO). Die Erfassung von Wohnraum Sie ist nur unter der Voraussetzung möglich, daß der zu erfassende Wohnraum nicht zu Wohnzwecken genutzt wird oder unterbelegt ist (§ 13 Abs. 1 Wohnraumlenkungs-VO). In der Mehrzahl der Fälle handelt es sich um die Erfassung von Zimmern in unterbelegten Wohnungen oder Einfamilienhäusern für die Unterbringung ständig oder vorübergehend am Ort tätiger einzelner Bürger (Beschäftigte auf Baustellen, Saisonkräfte oder Studenten). Die Erfassung ist darauf gerichtet, den vorhandenen Wohnraum im Interesse Wohnungssuchender Bürger gerechter zu verteilen. In Vorbereitung der entsprechenden staatlichen Entscheidung ist mit dem betreffenden Bürger zu sprechen, und es ist anzustreben, daß er sich bereit erklärt, den unterbelegten Wohnraum zur Verfügung zu stellen, um so die Grundlage für ein geordnetes Zusammenleben in der Wohnung im gegenseitigen Einvernehmen zu schaffen. Die Erfassung schließt die Disposition des Bürgers in bezug auf den erfaßten Wohnraum aus. 424;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danach Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und auch danach, insbesondere während der Körperdurchsuchung und der Durchsuchung der Bekleidung sowie der mitgeführten Gegenstände verhafteter Personen, hohe Anforderungen gestellt.

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