Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 351

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 351 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 351); Hierzu ist generell festzustellen: Fügt dieser in speziellen Rechtsvorschriften näher bezeichnete Personenkreis in Ausübung staatlicher Befugnisse einem Bürger oder seinem persönlichen Eigentum einen Schaden zu, ist der Betrieb gemäß § 1 Abs. 1 StHG zum Schadensersatz verpflichtet. VEB, Kombinate, WB, die mit der Wahrnehmung staatlicher Leitungstätigkeit betraut sind, gelten in diesen Fällen als staatliche Einrichtungen im Sinne des StHG. Die Schadensverursachung in Ausübung staatlicher Tätigkeit Das StHG verweist ausdrücklich darauf, daß der Schaden in Ausübung staatlicher Tätigkeit zugefügt worden sein muß. Darunter ist die von Mitarbeitern oder Beauftragten staatlicher Organe oder staatlicher Einrichtungen ausgeübte staatliche Tätigkeit zu verstehen, die in der rechtswissenschaftlichen Literatur unter dem Aspekt ihrer juristischen Eigenschaft als vollziehend-verfübende Tätigkeit bezeichnet wird. (Im einzelnen ist diesp-Tätigkeit in Kap. 1 näher charakterisiert.) Danach ist die Staatshaftung/nicht/gegebcrijenn staatliche Organe oder staatlicheEinrichtungen in Ausübung wrtJdftlicher Tätigkeit~Ts Subjekte von Wirt-schafts-, Zivil- oderjjrheitäxchte “Fügt demzufolge ein Mitarbeiter eines Staatsorgans durch Verletzung eines Wirtschafts-, zivil- oder arbeitsrechtlichen Vertrages einem Bürger oder Betrieb einen Schaden zu, regelt sich die materielle Verantwortlichkeit nicht nach dem StHG, sondern nach den Bestimmungen des Vertragsgesetzes, des ZGB oder AGB. Soweit der verursachte Schaden eine außervertragliche Verantwortlichkeit im Sinne des ZGB begründet, erfolgt die Wiedergutmachung des Schadens gemäß §§ 330 ff. ZGB. Stürzt z. B. ein Bürger über den ungenügend befestigten Läufer auf dem Flur oder der Treppe des Rathauses oder des Universitätsgebäudes, so haftet der Rat der Stadt als Rechtsträger des Grundstückes bzw. der Rechtsträger des Universitätsgeländes nach denBestimmungen des ZGB. Das ist z. B. auch dann der Fall, wenn der Gehweg vor dem Gebäude des Rates der Stadt bei Schneeundffisglätte nicht gestreut worden ist, wenn also der Rat als Rechtsträger des Grundstückes seine Änliegerpflichten nicht er- ,J~ füllte, so daß ein Bürger infolge eines Sturzes geschädigt wurde. Ein Schaden kann in Ausübung staatlicher Tätigkeit durch ein od&r Untertassen verursacht werden. 5as aktive staatlichen Einzelentscheidungen, wie Forde- rungen, Verfügungen oder Auflagen Willenserklärungen , ausdrücken. Es kann sich aber auch in Rechtshandlungen darstellen. ■ : I Eine staatliche Einzelentscheidung liegt vor, wenn die Abteüung Wohnungspolitik/ Wohnraumlenkung dem Bürger A. eine Wohnung zuweist, die bereits zuvor dem Bürger B. zugewiesen worden war. Materielle Aufwendungen, die ?A. im Vertrauen auf die Wohnungszuweisung hatte, sind ihm zu ersetzen, wenn die Wohnungszuweisung aufgehoben werden muß, weil B. die Wohnung bereits bezogen hat. In diesem Fall ist die Wohnungszuweisung an A. ursächlich für den eingetretenen Schaden. Schadensverursachung durch eine Rechtshandlung liegt auch vor, wenn Mitarbeiter oder Beauftragte des Rates der Stadt in Ausübung ihrer Befugnisse Wohnraum, Grundstücke oder Räume eines Bürgers betreten und ihm im Verlauf ihrer Tätigkeit einen Schaden zufügen, indem sie z. B. durch Unachtsamkeit Einrichtungsgegenstände oder anderes persönliches Eigentum beschädigen. 351;
Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 351 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 351) Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 351 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 351)

Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Politisch-operative und strafrechtliche Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge und erforderliche Leiterentscheidungen. Die zielstrebige Bearbeitung und der Abschluß Operativer Vorgänge.

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