Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 331

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 331 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 331); 8.3.2. Die Befugnisse der Staatsanwaltschaft bei der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht 8.3.2.1. Befugnisse zur Aufdeckung von Rechtsverletzungen Die Allgemeine Gesetzlichkeitsaufsicht erfordert entsprechende Befugnisse, um Rechtsverletzungen aufzudecken sowie Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einzuleiten. Zur Aufdeckung von Rechtsverletzungen ist auf der Grundlage des § 30 StAG die Staatsanwaltschaft berechtigt; Auskünfte, Stellungnahmen, persönliche Erklärungen und die Vorlage von Akten und Unterlagen zu verlangen; I von dem Leiter des zuständigen Organs oder von einem Kontrollorgan eine Untersuchung zu verlangen, wenn das bei Vorliegen von Rechtsverletzungen zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich ist; Untersuchungen an Ort und Stelle zu führen. Darüber hinaus kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 33 StAG im Zusammenhang mit der Untersuchung von Rechtsverletzungen beantragen,. den Vollzug von Entscheidungen staatlicher Organe vorläufig auszusetzen, wenn das zur Sicherung der Rechte der Bürger notwendig ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Vollzug einer Entscheidung vor Abschluß der Untersuchung für den Bürger mit nachteiligen Folgen verbunden ist, die später nicht oder nicht völlig zu beheben sind. Die Befugnis der Staatsanwaltschaft, im Wege der Allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht von staatlichen Organen und ihren Mitarbeitern Auskünfte, Stellungnahmen und persönliche Erklärungen sowie die Vorlage von Akten und Unterlagen zu verlangen, dient sowohl der Aufklärung von Rechtsverletzungen als auch der Klärung der Verantwortlichkeit der Rechtsverletzer sowie der Aufdeckung der Ursachen für solche Verstöße. Für die entsprechenden Organe und Mitarbeiter besteht die Pflicht, der staatsanwaltschaftlkhen Forderung nachzukommen. Sofern Sachverhalte, über die Auskünfte verlangt werden, der dienstlichen Verschwiegenheit unterliegen, so sind die betreffenden Personen erforderlichenfalls von den zuständigen Leitern von der Schweigepflicht zu entbinden (§ 30 Abs. 1 StAG). Die Staatsanwaltschaft kann die Vorlage von Akten und anderen Unterlagen verlangen, wenn dies zur Prüfung der Gesetzlichkeit von Entscheidungen und Verhaltensweisen erforderlich ist. Bei einer solchen zu überprüfenden Entscheidung kann es sich z. B. um einen Beschluß handeln, der vom Rat einer Stadt oder Gemeinde zur Erfassung kriminell gefährdeter Bürger gemäß §3 der Gefährdeten-VO sowie zu ihrer Erziehung gefaßt wurde. Eine generelle Verpflichtung zur Überprüfung von Beschlüssen örtlicher Räte durch die Staatsanwälte der Bezirke bzw. Kreise besteht jedoch nicht. Sofern der Staatsanwaltschaft Anhaltspunkte für Gesetzesverletzungen in einem Organ des Staatsapparates, einem Betrieb, einer Einrichtung oder Genossenschaft bekannt werden, ist. sie berechtigt, zur Aufklärung des Sachverhaltes vom zuständigen Leiter eine Untersuchung zu verlangen (§30 Abs. 2 StAG). Der Leiter ist verpflichtet, dem Verlangen der Staatsanwaltschaft zu entsprechen. Das Untersuchungsverlangen kann auch an ein Kontrollorgan gerichtet werden. 331;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Diese Festlegungen tragen im wesentlichen orientierenden Charakter und sind unter ständiger Berücksichtigung der politisoh-operativen Lage und Erfordemisse durch die Leiter der selbst. Abteilungen und deren Stellvertreter. Entsprechend den Erfordernissen hat eine Abstimmung mit der zuständigen Diensteinheit der Linie zu erfolgen. Die unmittelbare Vorbereitung und Durchführung dieser Werbungen sind durch die Leiter der Abteilungen mit den zuständigen Leitern der Diensteinheiten der Linie abzustimmen. Die Genehmigung zum Empfang von Paketen hat individuell und mit Zustimmung des Leiters der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit sovie dem Einverständnis des Verhafteten. Die Arbeitszuweisung darf nicht die Tätigkeit des Untersuchungsorgans, des Staatsanwaltes oder des Gerichtes erschweren oder die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung ist dem Verhafteten die Möglichkeit der Verteidigerwahl zu geben. Der Verkehr mit dem Verteidiger umfaßt das Recht, mit ihm zu sprechen und Schriftverkehr zu führen.

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