Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 285

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 285 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 285); 7.5.3. Arten und Höhe der Entschädigung Die Entschädigung ist unterschiedlich in Abhängigkeit von der Art der Inanspruchnahme oder des Eingriffes in Grundstücke, Gebäude und Anlagen oder sonstige Rechte. Bei einer Inanspruchnahme genossenschaftlichen, persönlichen und privaten Eigentums an Grundstücken oder beweglichen und unbeweglichen Sachen bedeutet die Entschädigung in der Regel Wertersatz. Sofern nur eine Wertminderung der Sache eintritt, ist diese Wertminderung auszugleichen. Grundlage für die Höhe der Geldentschädigung bei Grundstücken und Gebäuden ist ihr Wert zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Bei einer Inanspruchnahme beweglicher Sachen wird die Höhe des Wertersatzes auf der Grundlage preisrechtlicher Bestimmungen festgelegt. Der Wertersatz kann auch durch gleichwertigen Ersatz in Form einer anderen Sache erfolgen. Bei Grundstücken kann ein Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt werden. Wenn in speziellen Rechtsvorschriften dem Betroffenen ein Schadensersatz zugesichert ist, so wird dieser in der Regel nach den Grundsätzen des Zivilrechts geleistet (vgl. dazu §§ 336 ff. ZGB). Bei staatlichen Eingriffen in das gesamtgesellschaftliche, genossenschaftliche, persönliche oder private Eigentum oder in Rechte der Nutzer dieses Eigentums können folgende weitere Arten von Entschädigung gewährt werden: Ersatz von Kosten,19 Ersatz von Mehraufwendungen (§ 12 2. DVO zum Berggesetz), die Entschädigung für Arbeitsleistungen (§ 14 Abs. 1 Verteidigungsgesetz). Nach speziellen Rechtsvorschriften ist auch ein Ausgleich bei sozialen Härtefällen möglich (§ 14 2. DVO zum Berggesetz). In einigen Fällen der Inanspruchnahme von Sachen und Leistungen wird entsprechend speziellen Rechtsvorschriften ein Entgelt nach preisrechtlichen Bestimmungen gewährt oder erfolgt eine Entlohnung nach arbeitsrechtlichen Tarifen. So erhalten z. B. Werktätige, die zur Katastrophenbekämpfung herangezogen werden, gemäß § 11 der Katastrophen-VO für die Zeit ihres Einsatzes einen Ausgleich in Höhe des Durchschnittsverdienstes entsprechend den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Aus den einschlägigen speziellen Rechtsvorschriften20 ergeben sich hinsichtlich der Zuständigkeiten sowohl für das Verfahren der Inanspruchnahme von Eigentum oder des Eingriffs in Eigentumsrechte als auch für die Festsetzung der Entschädigungen folgende allgemeine Grundsätze : Sofern vor der Inanspruchnahme oder an ihrer Stelle vertragliche Verhandlungen vorgesehen sind, hat in der Regel das Staatsorgan, der Betrieb oder die staatliche Einrichtung die Verhandlungen zu führen und den Vertrag abzuschließen, zu deren bzw. dessen Gunsten in das Eigentum oder in Rechte der Nutzer dieses Eigentums eingegriffen wird. Kommt ein Vertrag nicht zustande bzw. liegen gesetzliche Voraussetzungen 19 Vgl. § 3 2. DVO zum Berggesetz der DDR - Ausgleich von wirtschaftlichen Nachteilen vom 18.12.1969, GBl. II 1970 Nr. 13 S. 65. 20 Vgl. Berggesetz, Wassergesetz, Landeskulturgesetz, Energie-VO. 285;
Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 285 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 285) Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 285 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 285)

Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

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