Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 275

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 275 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 275); tung bzw. danach ein Zwangsgeld nicht mehr angedroht, ein angedrohtes Zwangsgeld nicht mehr festgesetzt oder ein festgesetztes Zwangsgeld nicht mehr vollstreckt werden darf. "““- Bei der Anwendung des Zwangsgeldes auf Grund der Bauaufsichts-VO und der Bau-VO ist zu beachten, daß ein Zwangsgeld nicht mehr zulässig ist, wenn die gleiche Rechtsverletzung bereits mit einer Ordnungsstrafe geahndet wurde. Nach anderen Rechtsvorschriften, z. B. der Energie-VO, kann Zwangsgeld auch neben einer Ordnungsstrafe festgesetzt werden. Nach dieser VO darf zur Durchsetzung von Auflagen gegenüber Betrieben, Kombinaten, wirtschaftsleitenden Organen usw. ein Zwangsgeld bis zu 100 ООО, M angedroht werden. Die Ersatzvornahme Eine Ersatzvornahme besteht darin, daß die durchzusetzende Maßnahme, zu der ein Bürger, ein Betrieb, Kombinat, eine Genossenschaft oder Einrichtung verpflichtet wurde, im Aufträge des zuständigen Organs des Staatsapparates von einem Betrieb oder einer Einrichtung bzw. vom staatlichen Organ selbst auf Kosten des Verpflichteten durchgeführt wird. Die Ersatzvornahme ist wie ein Zwangsgeld nur zulässig, wenn sie in einer speziellen Rechtsvorschrift als Mittel zur Durchsetzung staatlicher Einzelentscheidungen vorgesehen ist. In diesem Sinne ist die Ersatzvomahme z. B. in $ 8 Abs. 2 der Hyg.Insp.-VO geregelt. Danach können z. B. hygienewidrige Zustände oder Infektionsgefahren, die von einem durch den Leiter der zuständigen Staatlichen Hygieneinspektion dazu verpflichteten Bürger nicht termingemäß beseitigt wurden, von einem damit beauflagten Betrieb oder einer staatlichen Einrichtung beseitigt werden. Die Kosten der Maßnahme trägt dann der verpflichtete Bürger. In einigen anderen Rechtsvorschriften ist die Befugnis zur Ersatzvornahme in der Hinsicht weitergehend geregelt, daß sie auch ohne vorherige Auflage erfolgen kann. Nach § 22 Abs. 4 der Straßen-VO können z. B. das Ministerium für Verkehrswesen oder die örtlichen Räte .auch ohne vorherige Beauflagung eine Ersatzvomahme durchführen lassen*, wenn im Interesse der Sicherheit ein unverzügliches Handeln notwendig ist, der Verpflichtete aber zur kurzfristigen Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes der Straße nicht in der Lage ist oder nicht herangezogen werden kann. So können z. B. Verunreinigungen von Straßen durch Kraftfahrzeuge beim Transport von Baumaterial oder infolge ölverlusts unverzüglich auf Kosten des Verursachers beseitigt werden. Eine entsprechende rechtliche Regelung, die zur Ersatzvomahme ohne vorherige Beauflagung berechtigt, enthält auch § 11 Abs. 3 des VP-Gesetzes. § 6 Abs. 1 OWG eröffnet auch die Möglichkeit, die Ersatzvomahme als weitere Ordnungsstrafmaßnahme in entsprechenden Rechtsvorschriften zu regeln. Die Unterstützung durch die Deutsche Volkspolizei Die Durchsetzung gesetzlich begründeter Maßnahmen von Organen des Staatsapparates ist mitunter nur möglich, wenn dazu die Hilfe der VP in Anspruch genommen wird. Die Pflicht zur Unterstützung der Staatsorgane durch die VP ist in § 7 Abs. 3 des VP-Gesetzes und in einigen anderen Rechtsvorschriften geregelt. 275;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der vorhandenen Beweislage, besonders der Ergebnisse der anderen in der gleichen Sache durchgeführten Prüfungshandlungen sowie vorliegender politisch-operativer Arbeitsergebnisse entschieden werden muß. ion zum Befehl des Ministers die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit von Personen. Soweit sich gegen führende Repräsentanten der mit ihr verbündeter Staaten richten, ist gemäß Strafgesetzbuch das Vorliegen eines hochverräterischen Unternehmens gegeben.

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