Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 219

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 219 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 219); ständigen zentralen oder örtlichen Organ des Staatsapparates einen formgebundenen Antrag auf staatliche Anerkennung zu stellen. Dem Antrag sind das Statut, die personelle Aufstellung der Leitung, Angaben über die Mitgliederstärke und das Protokoll der Gründungsversammlung beizufügen. Über die staatliche Anerkennung der Vereinigung entscheidet je nach Zuständigkeit der Stellvertreter des Vorsitzenden für Inneres des Rates des Bezirkes bzw. Kreises oder der Leiter der Hauptabteilung Innere Angelegenheiten des Ministeriums des Innern. Mit der staatlichen Anerkennung wird die Vereinigung rechtsfähig. Auch die Ablehnung oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung gemäß § 9 der VO erfolgen durch die Genannten. Ebenso haben sie Ergänzungen oder Änderungen des Statuts zu bestätigen, ehe diese wirksam werden. Die Bildung und Existenz faschistischer oder revanchistischer Vereinigungen in der DDR widerspricht der Verfassung und wird durch die Grundsätze der VO über die Gründung und Tätigkeit von Vereinigungen auch verwaltungsrechtlich ausgeschlossen. Gegen die Ablehnung der staatlichen Anerkennung einer Vereinigung ist die Möglichkeit der Beschwerde gegeben (§12 der VO). Verstöße gegen die Regelungen der genannten VO können mit Verweis oder Ordnungsstrafen von 10, bis 500, M, unter érschwerenden Umständen bis zu 1 ООО, M, geahndet werden. Die Durchführung des Ordnungstrafverfahrens obliegt den Vorsitzenden der Räte der Stadt- oder Landkreise bzw. Bezirke, deren zuständigen Stellvertretern, den Leitern der zuständigen zentralen Organe des Staatsapparates, dem Leiter der Hauptabteilung Innere Angelegenheiten des Ministeriums des Innern und den Leitern der Dienststellen der VP (§ 16 Abs. 4 der VO). Die Zusammenarbeit der Organe des Staatsapparates mit den Vereinigungen der Bürger erfolgt differenziert entsprechend dem Charakter und den Zielen der jeweiligen Vereinigung. Sie dient dazu, die Vereinigungen in die Lösung bestimmter staatlicher Aufgaben und die Gewährleistung der Rechte der Bürger einzubeziehen sowie die Tätigkeit der Vereinigung zu unterstützen. Mitglieder von Vereinigungen sind in ehrenamtlichen Gremien der Organe des Staatsapparates vertreten und wirken so am Entscheidungsprozeß dieser Organe mit. In speziellen Rechtsvorschriften sind konkrete Fragen der Zusammenarbeit von Organen des Staatsapparates mit Vereinigungen der Bürger verwaltungsrechtlich näher ausgestaltet. Beispielsweise erfolgt nach der АО über den Einsatz von Absolventen der Hoch- und Fachschulen für bildende Kunst (Malerei, Grafik, Plastik) und die weitere umfassende Förderung junger Künstler vom 1.2.1974 (GBl. I 1974 Nr. 23 S. 241) die Zusammenarbeit der Organe des Staatsapparates mit dem Verband Bildender Künstler der DDR (VBK-DDR) in der Weise, daß beim Mitglied des Rates des Bezirkes und Leiter der Abteilung Kultur gemeinsam mit dem Bezirksvorstand des VBK-DDR eine Arbeitsgruppe zu bilden ist, die den Leiter der Abteilung Kultur bei der Vorbereitung und Durchführung des Einsatzes von Absolventen und der weiteren Förderung junger Künstler unterstützt (vgl. § 6 Abs. 1) ; der Präsident des VBK-DDR das Recht hat, in Übereinstimmung mit defh Minister für Kultur den staatlichen Kultureinrichtungen, den Betrieben und Einrichtungen Vorschläge für den Abschluß von Förderungsverträgen mit talentierten freiberuflich tätigen Absolventen zu unterbreiten (vgl. § 3 Abs. l). 219;
Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 219 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 219) Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 219 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 219)

Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X