Verwaltungsrecht, Lehrbuch 1979, Seite 197

Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Seite 197 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 197); baugenossensdiaften. Zur zweiten Art gehören Eltembeiräte, Klubräte von ehrenamtlich geleiteten Jugendklubs, Klubleitungen von Dorfklubs und Klubs der Werktätigen. Charakteristisch für die beratenden ehrenamtlichen Gremien (Kommissionen, Beiräte u. ä.) ist, daß sie den Leitern Räte oder den Leitern staatlicher Einrichtungen beratend zur Seite stehen. Bildung und Tätigkeit derartiger Gremien sind in den meisten Fällen in Rechtsvorschriften geregelt. Das betrifft z. B. die Kommission bei der Abteilung Kultur des Rates des Kreises zur Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der staatlichen Spielerlaubnis als Laienmusiker oder nebenberuflich tätige Musiker (vgl. АО Nr. 2 über die Ausübung von Tanz- und Unterhaltungsmusik vom 1.11.1965, GBl. II 1965 Nr. 112 S. 777, i. d. F. der Anpas-SUngs-VO vom 13. 6.1968, GBl. II 1968 Nr. 62 S. 363) ; den Bibliotheksbeirat det staatlichen Allgemeinbibliothek (vgl. § 19 Abs. 3 Biblio-theks-VO vom 31.5. 1968, GBl. II 1968 Nr. 78 S. 565, 5. DB zur Bibliotheks-VO Aufgaben, Arbeitsweise und Struktur der den örtlichen Räten unterstehenden staatlichen Allgemeinbibliotheken vom 27.1. 1971, GBl. II 1971 Nr. 24 S. 209). 4. Die Mitglieder derartiger Gremien werden in der Regel vom jeweiligen Leiter in Übereinstimmung mit dem delegierenden Betrieb oder der delegierenden Organisation bzw. nach deren Zustimmung berufen. Die genannten Gremien nehmen ihre Aufgaben, Rechte und Pflichten entsprechend den spezifischen Rechtsvorschriften wahr. Für bestimmte ehrenamtliche Organe, z. B. für die beim Fachorgan Wohnungspolitik und Wohnungswirtschaft der örtlichen Räte und in den Wohngebieten bestehenden Wohnungskommissionen, müßten die Rechte und Pflichten jedoch weiter ausgestaltet werden. Für die Effektivität und Wirksamkeit solcher Gremien ist die regelmäßige Teilnahme ihrer Mitglieder an der Arbeit, ihre Vorbereitung auf die Beratungen und ihre aktive Mitwirkung daran entscheidend. Allgemeine Bedeutung für die Arbeit ehrenamtlicher Gremien hat z. B. die in § 5 Abs. 3 der АО über die Arbeitsgemeinschaften des künstlerischen Volksschaffens vom 24.5.1976 (GBL I 1976 Nr. 20 S. 282) getroffene Festlegung : „Die Zustimmung der Arbeits- bzw. Dienststelle schließt ein, daß im Rahmqp der Möglichkeiten eine aktive Mitarbeit gewährleistet wird/ Einer Reihe ehrenamtlicher Gremien zur Mitwirkung der Werktätigen an der Arbeit des Staatsapparates wurden durch Rechtsvorschriften bestimmte staatliche Befugnisse, vor allem Entscheidungsrechte, eingeräumt. So entscheiden z. B. die Eltembeiräte auf der Grundlage der VO über die Elteraver-tretungçn an den allgemeinbildenden Schulen Eltembeirats-VO vom 15.11.1966 (GBl. II 1966 Nr. 133 S. 837) über erzieherische Probleme an allgemeinbildenden Schulen. Beschlüsse des Elternbeirates, die die Leitungstätigkeit an der Schule und die Arbeit der Lehrer und Erzieher betreffen, werden nach Zustimmung des Direktors verbindlich (§13 Abs. 4). Kann in bestimmten Fragen zwischen dem Eltembeirat und dem Direktor keine Übereinstimmung erzielt werden, entscheidet der Kreisschulrat (§ 13 Abs. 5). Beispielhaft für die weitere Ausgestaltung der rechtlichen Grundlagen solcher gesellschaftlicher Mitwirkungsformen sind : 197;
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Dokumentation: Verwaltungsrecht [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Lehrbuch 1979, Autorenkollektiv, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Potsdam-Babelsberg (Hrsg.), 1. Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1979 (Verw.-R. DDR Lb. 1979, S. 1-686). Gesamtredaktion: Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Gerhard Schulze (Leiter der Redaktion). Autorenkollektiv: Walter Assmann, Michael Benjamin, Wolfgang Bemet, Karl Bönninger, Karl-Heinz Brandt, Willi Büchner-Uhder, Günther Duckwitz, Klaus Gläß, Dieter Hösel, Erich Knöfel, Lothar Krumbiegel, Erhard Lehmann, Elfriede Leymann, Sighart Lörler, Doris Machalz-Urban, Siegfried Petzold, Heidrun Pohl, Eberhard Poppe, Wolfgang Queck, Rudi Rödszus, Martin Schlör, Gerhard Schulze, Werner Sieber, Günther Springer, Gerold Tietz, Hans-Walter Wülfing. Auswahlbibliographie: Norbert Frank, Heidrun Pohl. Sachregister: Heidrun Pohl. Als Lehrbuch für die Aus- und Weiterbildung an Universitäten und Hochschulen anerkannt.

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Gesamtzahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren gegenüber dem Jahre gestiegen ist ergibt sich bezüglich des Anteils von Verfahren, die auf der Basis von Arbeitsergebnissen des ElfS eingeleitet wurden, an der Gesamtzahl der in Bearbeitung genommenen Verfahren, entwickelte sich seit folgendermaßen:, Bei Verfahren wegen Staatsverbrechen hat der Anteil des operativen Materials folgende Entwicklung genommen:, Der Anteil registrierten operativen Materials an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Tatbegehung, der Ursachen und Bedingungen, des entstandenen Schadens, der Persönlichkeit des Beschuldigten sowie des Verhaltens vor und nach der Tat.

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