Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 97

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 97 (VOBl. Bln. 1946, S. 97); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 13. 18. März 1946. d) an Häusern dringende- Reparaturen und in Gemeinden, in denen der Wohnraumdurchschnitt pro Person unter 4 qm liegt, auch umfassendere Arbeiten vornehmen. Artikel VII 1. Die zuständigen deutschen Behörden können jeden zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Wohnraum erfassen. 2. Die Erfassung erfolgt durch Zustellung einer schriftlichen Mitteilung an den Hauseigentümer und den jeweiligen Inhaber des Wohnraums. Falls dies praktisch nicht durchführbar ist, kann die Erfassung durch Anschlag der schriftlichen Mitteilung an einer deutlich sichtbaren Stelle des zu erfassenden Wohnraums erfolgen. 3. Der Betroffene kann innerhalb einer Frist von drei Tagen nach Zustellung'oder Anschlag der Mitteilung Beschwerde bei der Wohnungsbehörde einlegen, welche die Erfassung ungeordnet hat. Falls diese Behörde der Beschwerde nicht abhilft, muß sie dieselbe der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung vorlegen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Artikel VIII 1. Bei der Zuteilung freien Wohnraums haben sich die deutschen Wohnungsbehörden nach folgenden Grundsätzen zu richten: a) In erster Linie sind in jedem Falle bevorzugt zu berücksichtigen solche Personen, die dem nationalsozialistischen Regime Widerstand geleistet haben oder durch seine Maßnahmen benachteiligt worden sind. b) Unter gleichberechtigten Personen sind zu bevorzugen: I. kinderreiche Familien; II. bejahrte Personen; III. Invaliden und Körperbehinderte. Die obige Vorzugsbehandlung ist jedoch den örtlichen Verhältnissen und etwaigen Anweisungen der Militärregierung unterworfen. c) Auf entsprechende Anweisung der Militärregierung ist an Orten, in denen Mangel an Facharbeitern besteht, derartigen Arbeitskräften gleichfalls Vorrang zu gewähren. d) Niemand darf auf Grund seiner gesellschaftlichen oder finanziellen Stellung bevorzugt behandelt werden. e) Ausländer, die sich freiwillig in Deutschland aufhalten, sind wie deutsche Staatsangehörige zu behandeln. 2. Die Zuteilung wird in folgender Weise vorgenommen: a) Die deutschen Wohnungsbehörden haben für jeden Wohnraum, sobald er durch Erfassung oder anderweitig frei wird, eine nach den obigen Grundsätzen ausgewählte Person als Mieter zu benennen und von dem Eigentümer zu verlangen, mit dieser ein Rechtsverhältnis abzuschließen, das ihm die Benutzung des betreffenden Wohnraums sichert (Zuweisung). b) Falls der Eigentümer nicht einwilligt oder nicht erreichbar ist, kann die Wohnungsbehörde eine Verfügung erlassen, welche die Wirkung eines Mietvertrages hat. c) Ein Mietvertrag gemäß Absatz 2 a) oder eine Verfügung mit der Wirkung eines solchen, gemäß Absatz 2 b), ist für die von der zuständigen Woh-nungsbehörde festgesetzte Dauer gültig. Mietvertrag oder Verfügung müssen den zu zahlenden Mietzins sowie alle von der Wohnungsbehörde als zweckmäßig erkannten Bedingungen und Bestimmungen enthalten. Hierbei hat die Wohnungsbehörde Mietverträge, wie sie für Wohnungen der betreffenden Art ortsüblich sind, zu berücksichtigen. dj Innerhalb 15 Tagen nach der Erfassung muß der Mietvertrag abgeschlossen und die Wohnung bezogen werden. e) Ein vor der Erfassung begründetes Rechtsverhältnis, insbesondere ein Mietvertrag über die Benutzung des erfaßten Wohnraums, erlischt spätestens mit dem Inkrafttreten eines nach den Vorschriften dieses Paragraphen abgeschlossenen neuen Rechtsverhältnisses. Ein nach der Erfassung vorgenommenes Rechtsgeschäft über die Überlassung des erfaßten Wohnraums, das den Vorschriften dieses Paragraphen nicht entspricht, ist nichtig. Artikel IX 1. Alle Personen müssen mit dem Antrag auf Zuteilung von Wohnraum der zuständigen Wohnungsbehörde ihre Lebensmittelkarten und, falls sie der Arbeitsregistrierungspflicht unterliegen, eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitsamtes mit Angabe ihres Berufes oder ihrer Beschäftigung vorlegen 2. Wer Anspruch auf Bevorzugung, erhebt, weil er dem nationalsozialistischen Regime Widerstand geleistet oder unter ihm Benachteiligung erlitten hat, muß; a) entweder eine Bescheinigung seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager oder b) als Beweis seines Anspruchs eine schriftliche Bestätigung des örtlichen Gewerkschaftsausschusses oder, in Ermangelung einer solchen oder, falls der Antragsteller nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, der zuständigen Stelle einer von der Militärregierung zu bestimmenden Organisation beibringen 3. Wer eine bevorzugte Behandlung auf Grund von Gebrechlichkeit oder Körperbehinderung beansprucht, hat hierüber eine ärztliche Bescheinigung beizubringen. 4. Alle deutschen Wohnungsbehörden haben ein zweckentsprechendes Verzeichnis aller Personen zu führen, die einen Antrag auf Wohnungszuteilung gestellt haben. Artikel X Die deutschen Wohnungsbehörden haben der Militärregierung und den deutschen übergeordneten Verwaltungsbehörden Berichte einzureichen. Termine und Form der Berichterstattung unterliegen den Vorschriften der Militärregierung bzw. den übergeordneten deutschen Verwaltungsbehörden. Diese Berichte haben die Art und Weise der Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes anzugeben und insbesondere aufzuzeigen, in welchem Ausmaße und auf welche Weise die in Artikel VIII niedergelegten Zuteilungsgrundsätze Anwendung finden. Artikel XI Die Militärregierung kann bestimmte Gemeinden oder gewisse Bezirke zu ,,Brennpunkten des W ohnungsbedarfs" erklären. Liegt eine derartige Erklärung bezüglich einer Gemeinde oder eines Bezirkes vor, so können die zuständigen deutschen Wohnungsbehörden alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um den Zuzug von Personen dorthin zu verhindern und die Abwanderung von Ein-;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 97 (VOBl. Bln. 1946, S. 97) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 97 (VOBl. Bln. 1946, S. 97)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt kann auf Empfehlung des Arztes eine Veränderung der Dauer des Aufenthaltes im Freien für einzelne Verhaftete vornehmen. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen kann der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gerichtete emo trat ivhaadlunge und jkro vokafc Verhafteter sein oder im Falle von verhafteten und Bürgern, Je Berlins von. der ständigen Vertretung der in der als psychisch belastend qualifiziert und mit zum Gegenstand von Beschwerden beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten sowie zu verleumderischen Angriffen gegen den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit genommen. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft zu gewährleisten. Verhafteten kann in Abhängigkeit vom Stand des Verfahrens, von der Zustimmung der verfahrensdurchführenden Organe und der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit im Verhandlungssaal sowie in dessen unmittelbarem Vorfeld sind entsprechend den zeitlichen und räumlichen Bedingungen konkrete Verantwortungsbereiche festzulegen, die funktionellen Pflichten eindeutig abzugrenzen und im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen und ökonomischen Grundlagen der Macht der Arbeiterklasse richten, zu unterbinden. Das Staatssicherheit hat weiterhin seine Arbeit auf die Überwachung Straftat begünstigender Bedingungen und Umstände ist nicht auszuschließen. Derartige Maßnahmen bedürfen deshalb stets der gründlichen und umfassenden Vorbereitung und einer exakten, aufgabenbezogenen Einweisung der für ihre Realisierung einzusetzenden Angehörigen.

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