Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 96

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 96 (VOBl. Bln. 1946, S. 96); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 13. 18. März 1946. 96 6. Die bestehenden Gesetze, Anordnungen und Bestimmungen, sofern diese nicht in Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Direktive stehen, bleiben in Kraft. 7. Die Verantwortung für die Ausführung dieser Direktive ist den zuständigen deutschen Behörden übertragen. 8. Gewerkschaften und andere anerkannte Vertreter der Arbeiter dürfen mit Arbeitgebern oder mit Arbeitgeberverbänden, nachdem diese gegründet sind, wegen Richtigstellung der durch oben angeführte Richtlinien erlaubten Arbeitsstunden in Verhandlung treten, jedoch werdeD keine Änderungen an den Arbeitsstunden ohne Zustimmung der zuständigen deutschen Behörden gemacht werdet . 9. Die zuständigen deutschen Behörden werden konsultative Körperschaften aus den Vertretern der zur Zeit bestehenden oder ins Leben zu rufenden Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände errichten, um in Fragen der Arbeitszeit als Berater tätig zu sein 10. Sondergesetze und Bestimmungen, laut welchen Urlaub oder sonstige Begünstigungen an Mitglieder irgendeiner nazistischen, militaristischen Gruppe oder Organisation zugebilligt wurde oder spezifische nationalsozialistische Feiertage vorgesehen wurden, sind aufgehoben. Zu Berlin am 26. Januar 1946. Alliierte Kontrollbehörde Kontrollrat Gesetz Nr. 18 Wohnungsgesetz Zwecks Erhaltung, Vermehrung, Sichtung, Zuteilung und Ausnutzung des vorhandenen Wohnraums hat der Kontrollrat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I 1. Die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Maßnahmen obliegen den deutschen örtlichen Behörden (Gemeinden, Gemeindeverbänden und Kreisen). Den zuständigen übergeordneten Dienststellen obliegt es, die Aufsicht über die örtlichen Behörden zu führen. 2. Falls nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes hervorgeht, bedeutet in diesem Gesetz der Ausdruck „deutsche Wohnungsbehörden", soweit es sich um Fragen des Vollzugs dieses Gesetzes handelt, die deutschen örtlichen Behörden und ihre Wohnungsämter, Dienststellen und Ausschüsse und, soweit es sich um Fragen der Aufsicht handelt, die übergeordneten deutschen Behörden und ihre Wohnungsausschüsse und Dienststellen. 3. Alle deutschen Wohnungsbehörden können für ihren Amtsbereich Anordnungen zum Zwecke des Vollzugs dieses Gesetzes erlassen. 4. Die deutschen 'Wohnungsbehörden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz auferlegten Obliegenheiten unter der Aufsicht und gemäß den Anweisungen und Anordnungen der Militärregierung. Artikel II 1. Zu dem obenerwähnten Zweck werden folgende Maßnahmen getroffen: a) Die deutschen örtlichen Behörden müssen: 1. Wohnungsämter oder ähnliche Dienststellen, soweit sie bereits bestehen, beibehalten oder andernfalls neue schaffen; II. Wohr ungsausschüsse einsetzen, denen es obliegt, die Wohnungsämter beim Vollzug dieses Gesetzes zu beraten. b) Die übergeordneten deutschen Behörden sind ermächtigt und, falls sie von der Militärregierung dazu an-ge viesen werden, verpflichtet, beratende Ausschüsse ein- zusetzen, die ihnen bd der Ausführung ihrer Aufgaben zur Seite stehen. 2. Bei der Bildung der in Absatz 1 vorgesehenen Ausschüsse sind folgende Grundsätze zu beachten: a) Kein Beamter einer deutschen Wohnungsbehörde darf Mitglied eines derartigen Ausschusses sein.; b) jedem Ausschuß müssen angehören: 1. eine Person mit Erfahrung im Bauwesen oder in de Bewirtschaftung von Wohnraum-; II. ein Vertreter der Allgemeinheit, der womöglich mit den örtlichen Verhältnissen vertraut ist; ■ III. mindestens ein weibliches Mitglied. c) Bei der Erneuerung der Mitglieder ist solchen Personen der Vorzug zu geben, die dem nationalsozialistischen Regime Widerstand geleistet haben oder durch seine Maßnahmen benachteiligt worden sind. Artikel III Die zuständigen deutschen Wohnungsbehörden haben in ihrem Amtsbereich eine Bestandsaufnahme des vorhandenen Wohnraumes vorzunehmen und alle für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, die ständig auf dem laufenden zu iah w -!-J A r t i k e1 IV Die zuständigen deutschen Wohnung uenorden haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um in ihrem Amtsbereich allen Personen, gemäß den von der Militärregierung festgesetzten oder noch festzusetzender Normen, Wohnraum zu beschaffen. Artikel V J. Ein Wohnraum gilt als frei, wenn- er tatsächlich leer steht oder wenn ihn ein Nichtberechtigter innehat; 2. jeder Hauseigentümer, Inhaber einer Wohnung oder sonstige Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, das Freiwerden derselben unverzüglich der zuständigen deutschen Wohnungsbehörde zu melden, unter gleichzeitiger . Angabe der Zahl der Wohnräume und ihres Flächeninhaltes. Artikel VT Zwecks Vermehrung des vorhandenen Wohnraumes in ihrem Amtsbereich können die deutschen Behörden: a) . zweckentfremdete Wohnräume ihrem ursprünglichen Zweck wieder zufi 'iren; b) einen Wohnungstausch anordnen, wenn dies eine bessere Verteilung des Wohnraums bedeutet; vorhandenen Wohnraum um- oder ausbauen, wenn dadurch eine wirksamere Ausnutzung demselben erzielt wird;;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge zielgerichtet und konsequent zu nutzen. Der dazu erforderliche Informationsfluß ist zwischen den Diensteinheiten und anderen operativen Diensteinheiten planmäßig zu organisieren. Die für die Realisierung der Etappenziele und der anderen zur jeweiligen getroffenen Festlegungen zu gewährleisten. Sind bei einer unter zu stellenden Person Zuständigkeiten mehrerer Diensteinheiten gegeben, ist die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren.

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