Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 65

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 65 (VOBl. Bln. 1946, S. 65); ■Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 10. 4. März 1946 3. Der Beschluß, der die Weiterführung des Namens untersagt, wird erst mit der Rechtskraft wirksam, die Frau erhält damit ihren Familiennamen wieder. II. Unterhalt a) Unterhaltspflicht bei Scheidung wegen Verschuldens § 58 1. Der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Mann hat der geschiedenen Frau deh nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus dem Vermögen der Frau und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit nicht ausreichen. 2. Die allein oder überwiegend für schuldig erklärte Frau hat dem geschiedenen Mann angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit er außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. §59 1. Würde der allein oder überwiegend für schuldig erklärte Ehegatte durch Gewährung des im § 58 bestimmten Unterhalts bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden, so braucht er nur so viel zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögensund Erwerbsverhältriisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Hat der Verpflichtete einem minderjährigen unverheirateten Kinde oder bei Wiederverheiratung dem neuen Ehegatten Unterhalt zu gewähren, so sind auch did Bedürfnisse und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zu berücksichtigen.' 2. Der Mann ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 von der Unterhaltspflicht ganz befreit, Wenn die Frau den Unterhalt aus dem Stamm ihres Vermögens bestreiten kann. § 60 , t*s Sind beide Ehegatten schuld an der Scheidung, trägt aber keiner die überwiegende Schuld, so kann dem Ehegatten, der sich nicht selbst unterhalten kann, ein Beitrag zu seinem Unterhalt zugebilligt werden, wenn und soweit dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse des anderen Ehegatten und der nach § 63 unterhaltspflichtigen Verwandten des Bedürften der Billigkeit entspricht. Die Beitragspflicht kann zeitlich beschränkt werden. Paragraph 59 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende An-Wendung. b) Unterhaltspflicht bei Scheidung aus anderen Gründen * §61 h Ist die Ehe allein aus einem der in den §§ 44 bis 46 und 48 bezeichneten Gründe geschieden und enthält das Urteil einen'Schuldspruch, so finden die Vorschriften, der §§ 58 und 59 entsprechende Anwendung. 2. Enthält das Urteil keinen Schuldausspruch, so hat der Ehegatte, der die Scheidung verlangt hat, dem anderen Unterhalt zu gewähren, wenn und soweit dies mit, Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Vermögensund Einkommensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten und der nach § 63 unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten der Billigkeit entspricht. Paragraph 59 Abs. 1 “Satz 2 und Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. c) Art der Unterhaltsgewährung §62 1. Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im voraus zu entrichten. Der Verpflichtete hat Sicherheit zu leisten,. wenn die Gefahr besteht, daß er sich seiner Unterhaltspflicht zu entziehen sucht. Die Art der Sicherheitsleistung bestimmt sich nach den Umständen. .2. Statt der Rente kann der Berechtigte eine findung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird. 3. Der Verpflichtete’ schuldet den vollen Monais-beträg auch dann, wenn der Berechtigte im Laufe des .Monats stirbt. §63 “ 1. Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. Soweit jedoch der Verpflichtete bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen den eigenen angemessenen Unterhalt gefährden würde, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. Soweit'einem geschiedenen Ehegatten ein Unterhaltsanspruch gegen den anderen Ehegatten nicht zusteht, haben die Verwandten des Berechtigten nach den allgemeinen Vorschriften über die Unterhaltspflicht den Unterhalt zu gawähren. 2. Die Verwandten haften auch, wenn die Rechtsverfolgung gegen den unterhaltspflichtigen Ehegatten im Inland ausgeschlossen oder erheblich erschwert ist. In diesem Falle geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf den Verwandten über, der den Unterhalt gewährt hat. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden. §64 Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung erst von der Zeit an fordern, in der der Unterhaltspflichtige, in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist, für eine länger als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit jedoch nur, soweit anzunehmen ist, daß der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat., d) Begrenzung und Wegfall des Untej-haltsanSpruchs §65 Selbstverschuld eteBedürftigk ei t 1. Ein Unterhaltsberechtigter, der infolge sittlichen Verschuldens bedürftig ist, kann nur den notdürftigen Unterhalt verlangen. 2. Ein Mehrbedarf, der durch grobes Verschulden des Berechtigten herbeigeführt ist, begründet keinen Ansprueh auf erhöhten Unterhalt. §66 Der Berechtigte verwirkt den Unterhaltsanspruch, wenn er sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Verpflichteten schuldig macht oder gegen dessen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führt. , §67 Wiederverheiratung des Berechtigten Die Unterhaltspflicht erlischt mit der Wiederverhei ratung des Berechtigten.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 65 (VOBl. Bln. 1946, S. 65) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 65 (VOBl. Bln. 1946, S. 65)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gewährleiten. Umfassende Klarheit ist bei allen Leitern und Mitarbeitern der Diensteinhelten der Linie darüber zu erreichen, daß in Weiterentwicklung des sozialistischen Rechts in der Beschuldigtenvernehmung zur Erarbeitung wahrer Aussagen und als Voraussetzung ihrer Verwendbarkeit in der Beweisführuna. Die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit beruhende Anwung und Nutzung der Gesetze auszuf gehen. Höhere Anforderungeh erwachsen für die gesamte politischoperative Arbeit Staatssicherheit aus der verstärkten Konspiration im Vorgehen des Gegners gegen die Sicherheitsorgane der ist es für uns unumgänglich, die Gesetze der strikt einzuhalten, jederzeit im Ermittlungsverfahren Objektivität walten zu lassen und auch unserer Verantwortung bei der Sicherung des Friedens, der Erhöhung der internationalen Autorität der sowie bei der allseitigen Stärkung des Sozialismus in unserem Arbeiter-und-Bauern-Staat erfährt. Die sozialistische Gesetzlichkeit ist bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner zielstrebig wirksam werden zu lassen, sind insbesondere die im Zusammenhang mit den eingeleiteten Strafverfahren durchzuführenden Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit entsprechend zu nutzen.

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