Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 51

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 51 (VOBl. Bln. 1946, S. 51); I 51 Verordnungsblatt der Stadt Berlia. Nr. 9. 25. Februar 1946 j --------------------------------------------------------- wird dieser je nach Wunsch des Steuerpflichtigen ihm entweder auf seine Steuerschuld des folgenden Jahres gutgeschrieben oder zurückbezahlt. Wenn es sich hingegen ergibt, daß eine Nachzahlung zu leisten ist, so muß diese von dem Steuerpflichtigen binnen 14 Tagen nach Mitteilung der neu errechneten Steuerschuld geleistet werden. 6. Falls die vierteljährliche Vorauszahlung 25% oder mehr unter dem tatsächlichen Betrag der endgültig für das Vierteljahr zu zahlenden Steuern liegen, muß der Steuerpflichtige als Strafe eine zusätzliche Steuer zahlen, die sich auf 15% der endgültig für das betreffende Vierteljahr errechneten Summe beläuft. Bei der Ermittlung, ob ein Minderbetrag von 25% oder mehr besteht, wird ein für ein Vierteljahr zuviel bezahlter Betrag dem Steuerpflichtigen für die Steuerzahlung des folgenden Vierteljahres gutgeschrieben. 7. Das Finanzamt kann, nötigenfalls, die Richtigkeit der von dem Steuerpflichtigen in seiner auf Grund der Ziff. 3 abgegebenen vierteljährlichen Steuererklärung - über sein Einkommen gemachten Angaben sofort nachprüfen und eine neue Berechnung der Steuerschuld vornehmen, ohne das Jahresende und die Abgabe der jährlichen Einkommensteuererklärung abzuwarten. Fünfter Teil Schlußbestimmungen ' Artikel XVII Aufhebung und Abänderung von Gesetzen Jede mit dem gegenwärtigen Gesetz unvereinbare deutsche steuergesetzliche Vorschrift wird aufgehoben oder den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes entsprechend geändert. Artikel XVIII Zeitpunkt des Inkrafttretens der Steuersätze Die in diesem Gesetz bestimmten Steuersätze finden ab i. Januar 1946 Anwendung. Ausgefertigt in Berlin, den 11. Februar 1946. Armeekorps-General P. Koenig. Marschall der Sowjetunion G. Shukow. General Joseph T. McNarney. Admiral H. M. Burroügh. Gesetz Nr. 13 Zur Änderung der Vermögensteuergesetze Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I 1. Das Gesetz über die Weitererhebung der Aufbringungsumlage vom 17. Juni 1936 und alle zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Verwaltungsvorschriften werden hiermit aufgehoben. Artikeln Die Vermögensteuer-Freibeträge für natürliche Personen werden auf RM 10 0Ö0, für den Steuerpflichtigen selbst beschränkt. Alle anderen in § 5 des Vermögensteuergesetzes gewährten Freibeträge kommen in Wegfall. Artikel III An Stelle des einheitlichen in § 8 des Vermögensteuergesetzes vorgesehenen Steuersatzes treten die folgenden jährlichen Vermögensteuersätze: a) Für vermögensteuerpflichtige Rechtspersönlich- keiten (siehe § 1 Ziffer (1) 2 und § 2 Ziffer (1) 2 des Vermögensteuergesetzes: I. 2°/o, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögejj RM 500 000, nicht übersteigt. II. 21/* %, wenn das steuerpflichtige Gesamtver* mögen RM 500 000, übersteigt. b) Für natürliche Personen: I. 1 %, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen RM 50 000, nicht übersteigt; lV*°/o, wenn das Gesamt* vermögen RM 50 000, nicht übersteigt und der Land* und Forstwirtschaft gewidmet ist. II. 1V2 ®/0, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen zwar RM 50 000, nicht aber RM 500 000, über* steigt. III. 21/s°/o, wenn das steuerpflichtige Gesamtvermögen RM 500 000, übersteigt. Artikel IV 1. Bei Feststellung des Nettoeinkommens für Zwecke der Körperschaftsteuerveranlagung stellen bezahlte Vermögensteuern abzugsfähige Ausgaben dar. § 11 und 12 des Körperschaftsteuergesetzes werden hiermit entsprechend' geändert. 2. Bei Ermittlung der Einkommensteuerpflicht sind bezahlte Vermögensteuern als Sonderausgaben, gemäß § 10 des Einkommensteuergesetzes, abzugsfähig. 3. Bei Feststellung des Nettoeinkommens für Zwecke der Veranlagung der außerordentlichen Gewinnsteuer stellen bezahlte Vermögensteuem abzugsfähige Ausgaben dar. Artikel V Vermögensteuerpflicht besteht: a) Ohne Unterschied, ob der Steuerpflichtige ein . Nettoeinkommen bezieht oder nicht: und b) ohne Rücksicht auf den Betrag anderer Steuern, die der Steuerpflichtige zu entrichten hat. Artikel VI Die in § 11 der Steuervereinfachungsverordnung vom 14. September .vorgenommenen Änderungen des § 22 des Reichsbewertungsgesetzes (das die Neufeststellung des Einheitswertes im Falle von Wertänderungen betrifft) werden aufgehoben. § 22 des Reichsbewertungsgesetzes tritt in seiner unmittelbar vor dem 14. September 1944 bestehenden Fassung wieder in Kraft. Artikel VII Vermögensteuerpflichtiges Vermögen ist einer neuen Hauptveranlagung (§12 des Vermögensteuergesetzes) zu unterziehen. Dieser Hauptveranlagung ist der Wert des steuerpflichtigen Vermögens vom 1. Januar 1946 zugrunde zu legen. Bei der Vornahme dieser Neuveranlagung finden die Bestimmungen des Artikels VI dieses Gesetzes entsprechend Anwendung. Artikel VIII I. Alle unbeschränkt vermögensteuerpflichtigen natürlichen Personen, deren Gesamtvermögen 10 000 RM übersteigt, haben eine neue Vermögensteuererklärung, aus der der Wert ihres Vermögens nach dem Stand vom 1. Januar 1946 ersichtlich ist, abzugeben. § 12 (1) 1 der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz wird hiermit entsprechend abgeändert. Alle anderen natürlichen und alle Rechtspersönlichkeiten, die gemäß § 12 (1) II, (2) und (3) der Durchführungsverordnung zur Abgabe einer Vermögensteuer-;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 51 (VOBl. Bln. 1946, S. 51) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 51 (VOBl. Bln. 1946, S. 51)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten. Bei der Planung der Aufgaben und der Organisierung der politisch-operativen Arbeit haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auf Straßen und Plätzen, für den Schutz des Lebens und die Gesundheit der Bürger, die Sicherung diplomatischer Vertretungen, für Ordnung und Sicherheit in der wie die Einhaltung der Bestimmungen über Einreisen in Grenz- und Sperrgebiete, die Beachtung der Kriminalitätsentwicklung, Schiebungen, Zoll- und Devisen-.

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