Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 50

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 50 (VOBl. Bln. 1946, S. 50); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 9. 25. Februar 1946 Artikel XII Veräußerung von Betrieben Gewinne, die aus der Veräußerung von Betrieben, fvon Aktien oder von Geschäftsanteilen an Gesellschaften jeder Art erzielt werden, sind, unbeschadet der Höhe dieser Gewinne, in das steuerpflichtige Reineinkommen einzubegreifen, sofern diese Gewinne unter die §§ 14, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes fallen. Die in den § 14 Abs. 2, §16 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes vorgesehenen Steuerbefreiungen .werden aufgehoben. Artikel XIII Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Jeder, der einen Mietzins bezahlt oder irgendeine Zahlung auf Grund eines Vertrages über Land, Häuser oder andere Immobilien leistet, hat dem zuständigen Finanzamt vierteljährlich eine besondere Erklärung abzugeben, aus der die gezahlten Beträge und die Zahlungsempfänger ersichtlich sirffl:- Artikel XIV . Außerordentliche Einkünfte 1. Außergewöhnliche Einkünfte, die die Entlohnung für eine Tätigkeit darstellen, die sich über mehrere Jahre erstreckt (§ 34 [2], Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes), unterliegen der Einkommensteuer zu den auf anderes Einkommen anwendbaren Sätzen. Zum Zwecke der Einkommensteuerveranlagung können diese außerordentlichen Einkünfte auf die Jahre verteilt werden, in deren Verlauf sie erzielt wurden, und als Einkommen eines jeden dieser Jahre angesehen werden, vorausgesetzt, daß die Gesamt-verteilung drei Jahre nicht überschreitet. 2. Gewinne, die aus Veräußerungen im Sinne der §§ 14, 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes stammen (d. h. gewisse Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Liegenschaften, Wertpapieren, Anteilscheinen oder Schuldverschreibungen), werden nicht mehr als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 des genannten Gesetzes angesehen, sondern unterliegen der Einkommensteuer zu den auf andere Einkommen anwendbaren Sätzen. 3. § 34 des Einkommensteuergesetzes wird entsprechend geändert. A r t i k e 1 XV Steuerabzug vom Kapitalertrag Kapitalertragsteuer 1. Die den Dividenden der Vorzugsaktien der Reichsbahngesellschaft in § 43 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes und in § 1, Abs. 1, Ziff. 1 der Kapitalertragsteuerverordnung gewährte Ausnahme von der Abzugs-pflicht für die Kapitalertragsteuer wird aufgehoben. 2. Der Anwendungskreis des § 1 der Kapitalertragsteuerverordnung wird auf folgende Kapitalerträge ausgedehnt, die nunmehr dem Steuerabzug vom Kapitalertrag unterliegen: a) Zinsen aus Hypotheken, Schuldverschreibungen und sonstigen Darlehen aller Aktien- oder anderen Gesellschaften, Regierungen, Körperschaften oder öffentlichen Verwaltungsstellen (mit Einschluß des Reiches, der Provinzen, £er Länder, der Regierungsbezirke, ler Kreise und der Gemeinden). Die Zinsen aus Kontokorrenten und kurzfristigen Bankvorschüssen fallen nicht unter diese Bestimmung. Der Kontrollrat kann Befreiun- gen von den Bestimmungen dieses Absatzes gewähren. b) Von einer Bank (mit Einschluß der Postsparkassen und anderen Sparkassen) bezahlte oder gutgeschriebene Zinsen, wenn der Gesamtbetrag der Zinsen 250 RM im Jahr oder im Falle einer kürzeren Zeitdauer einen proportional herabgesetzten Betrag übersteigt. 3. Die Befreiung vom Steuerabzug, die Gesellschaften oder Körperschaften auf Grund des § 2, Abs. 1, Ziff. 2 der Kapitalertragsteuerverordnung und des § 9 dbs Körperschaftsteuergesetzes zuerkannt war, wird aufgehoben. Vierter Teil Steuerveranlagung, Vorauszahlungen und Steuererklärung Artikel XVI Steuererklärung Vorauszahlungen (Einkommensteuer und Körperschaftsteuer) 1. Vorauszahlungen auf die Einkommen- und die Körperschaftsteuer sind am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar zu entrichten. § 35 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird demgemäß geändert. 2. Die Grundlage für die Berechnung der Vorauszahlungen bildet für jedes Vierteljahr das Einkommen des vorhergehenden Vierteljahres. Die Bestimmungen des § 35 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und des § 24 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (vom 7. Dezember 1941), welche diese Vorauszahlungen auf der Grundlage der bei der vorhergehenden Veranlagung festgesetzten Besteuerung vorsehen, werden demgemäß geändert. 3. Vorbehaltlich der Ausnahmebestimmungen in Satz 2 dieses Absatzes muß jeder Steuerpflichtige gleichzeitig mit der Vorauszahlung eine „vierteljährliche Erklärung" abgeben, in der er angeben muß, wie er die Vorauszahlung berechnet hat, Land- und Forstwirten, die keine Bücher führen, sowie Personen, deren Einkommen für das vorhergehende Vierteljahr 1000 RM nicht übersteigt, brauchen diese Erklärung nicht abzugeben. 4. Spätestens am 10. März eines jeden Jahres muß der Steuerpflichtige eine Erklärung über sein Gesamteinkommen des mit dem vorhergehenden 31. Dezember abgelaufenen Kalenderjahres abgeben („jährliche Steuererklärung"). Folgende Personen brauchen diese Erklärung nicht abzugeben: a) Alle Personen, deren aus Löhnen stammendes Einkommen 24 000 RM nicht erreicht und deren sonstiges steuerpflichtiges Einkommen 600 RM im Jahre nicht übersteigt. b) Land- und Forstwirte, die keine Bücher führen und deren nicht aus Land- und Forstwirtschaft stammendes steuerpflichtiges Einkommen 600 RM im Jahre nicht übersteigt. c) Andere Personen, deren steuerpflichtiges Einkommen 600 RM im Jahre nicht übersteigt. § 15 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wird zwecks Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend geändert. 5. Auf Grund der gemäß Abs. 4 abgegebenen jährlichen Steuererklärungen berechnet das Finanzamt neuerdings den Gesamtbetrag der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer für das ganze Jahr. Wenn aus dieser neuen Berechnung hervorgeht, daß ein die Einkommensteuerschuld übersteigender Betrag bezahlt worden ist,;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 50 (VOBl. Bln. 1946, S. 50) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 50 (VOBl. Bln. 1946, S. 50)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit . Das Verhüten Verhindern erfolgt vor allem durch die vorbeugende Einflußnahme auf erkannte Ursachen und Bedingungen für das Wirken des Gegners, für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung in Frage gestellt und Argumente, die der Gegner ständig in der politisch-ideologischen Diversion gebraucht, übernommen und verbreitet werden sowie ständige negative politische Diskussionen auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen. Die wesentlichen Ziele und Vege der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Bildung zu bestimmen. Die Leiter sollten sich dabei auf folgende Aufgaben konzentrieren: Die Erarbeitung inhaltlicher Vorgaben für die Ausarbeitung von Schulungs- und Qualifizierungsplänen für die politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der. Das Ziel besteht - wie ich das bereits in meinem Referat herausgearbeitet habe - darin, die so zu erziehen und befähigen, daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht effektiv, wenn die Untersuchungsabteilung ohne im Operativen Vorgang begründete Notwendigkeit und mehr oder weniger konzeptionslos konsultiert wird, um allgemeine Ratschläge und Hinweise zu erhalten.

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