Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 48

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 48 (VOBl. Bln. 1946, S. 48); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 9. 25. Februar 1946 II. unverheiratete Personen, die mindestens vier Monate vor Ablauf des Steuerjahres das 65. Lebensjahr erreicht haben. c) Steuerklasse III 1. Steuerklasse III umfaßt diejenigen Personen, denen Kinderermäßigung zusteht (wie in Absatz J.I erläutert) oder denen diese Ermäßigung auf Antrag gewährt wird (wie in Absatz III erläutert). II. Der Steuerpflichtige hat Anrecht auf Kinderermäßigung für den Begriff „Kinder" ist die bestehende deutsche Gesetzgebung maßgebend , falls die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Kinder müssen mindestens vier Monate im Steuerjahr zu dem Haushalt des Steuerpflichtigen gehört haben oder in diesem Jahr hauptsächlich auf seine Kosten unterhalten und erzogen worden sein. Im letzteren Falle muß der Steuerpflichtige die Kosten für ihren Unterhalt und ihre Erziehung mindestens vier Monate getragen haben. 2. Die Kinder dürfen während dieses Zeitraums das 16. Lebensjahr nicht vollendet haben. III. Auf Antrag wird dem Steuerpflichtigen eine Kinderermäßigung gewährt, wenn Kinder, die das 16. Lebensjahr erreicht haben, die beiden folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Die Kinder müssen im Steuerjahr mindestens vier Monate eine von dem Kontrollrat oder den zuständigen Zonenbefehlshabern genehmigte Unterrichtsanstalt besucht haben und während dieser Zeit hauptsächlich auf Kosten des Steuerpflichtigen unterhalten worden sein. 2. Die Kinder dürfen während des Steuerjahres das 21. Lebensjahr nicht vollendet haben. 2. Die Bestimmungen dieses Artikels treten an die Stelle des § 32 des Einkommensteuergesetzes sowie aller diesen Paragraphen abändernden gesetzlichen Bestimmungen. 3. Die Bestimmungen dieses Artikels sind bei der Festsetzung der Lohnsteuer anzuwenden. § 39 des Einkommensteuergesetzes wird dementsprechend geändert. Artikel III Einkommensteuer Allgemeine Erhöhung der Steuersätze 1. Die am 8. Mai 1945 gültigen Sätze für die Einkommensteuer werden nach den folgenden allgemeinen Grundsätzen erhöht: a) Für Steuerklasse I werden" die Sätze für die. Einkommensteuer wie folgt erhöht:: I. Um 25% für Gehälter, Löhne und Einkünfte aus freien Berufen. II. Um 35% für alle anderen Einkunftsarten. b) Auf die Steuerklassen II und III finden die in Absatz a) vorgesehenen Erhöhungen Anwendung mit folgenden Ausnahmen: 1. RM 600, des jährlichen Einkommens aller Steuerpflichtigen der Klassen II und III bleiben einkommensteuerfrei. 2. Für jedes Kind, für das dem Steuerpflichtigen gemäß Artikel II eine Steuerermäßigung zusteht, bleiben weitere RM 400, seines jährlichen Einkommens steuerfrei, wenn er der Steuerklasse III angehört. C) Falls sich die gemäß den Bestimmungen des Absatzes b) erfolgte Änderung der bisherigen Gesetz- gebung in einer Herabsetzung statt Erhöhung der Steuerschuld des Steuerpflichtigen auswirkt, ist die Steuerschuld grundsätzlich so zu errechnen, daß zunächst der Betrag festgestellt wird, der zu erheben gewesen wäre, wenn die Bestimmungen dieses Gesetzes (mit Ausnahme von Artikel I) nicht erlassen worden wären; dazu wird dann unter Beachtung der Bestimmungen in Absatz a) ein Zuschlag von 25% oder 35% hinzugefügt. 2. Diese allgemeinen Grundsätze finden auf die Festsetzung der Lohnsteuer Anwendung. 3. über die praktische Anwendung dieser allgemeinen Grundsätze geben die als Anlagen „A" und „B" beigefügten Tabellen zu diesem Gesetz Aufschluß. Diese Anlagen treten an die Stelle der Tabellen in den Anlagen 1 und 2 zum Einkommensteuergesetz. 4. § 40 des Einkommensteuergesetzes, der besonders auf die sonstigen Bezüge der Arbeitnehmer anwendbare Sätze für die Lohnsteuer festgesetzt hat, wird aufgehoben. Diese Bezüge werden nach den auf die anderen Einkunftsarten anwendbaren Sätzen versteuert. 5. Die Einkommensteuer wird für alle Personen veranlagt, die gemäß Ziffer 4 des Artikels XVI dieses Gesetzes zur jährlichen Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpfichtet sind. Diesen Personen werden auch weiterhin die Von dem Lohn oder anderen Einkommen als Steuer abgezogenen Summen gutgeschrieben. § 46 des Einkommensteuergesetzes (in der Fassung des § 7 der Steuervereinfachungsverordnung vom 14. September 1944) wird dementsprechend geändert. Artikel IV Körperschaftsteuer Erhöhung der Steuersätze 1. Die Sätze für die Körperschaftsteuer (§ 19, Absatz I des Körperschaftsteuergesetzes) sind die folgenden: a) Bei Einkommen bis zu RM 50 000, . 35 %, b) bei Einkommen von RM 50 000, bis zu RM 100 000, 45 %, c) bei Einkommen von RM 100 000, ; bis zu RM 500 000, 60 %, d) bei Einkommen über RM 500 000, . 65 %. 2. Zur Vermeidung von Unbilligkeiten in Grenzfällen wird die folgende Ungleichung vorgesehen: Wenn das Einkommen einer Körperschaft inNeine der in den Absätzen b), c) oder d) der obigen Ziffer 1 angeführter Stufen fällt, soll der fällige Steuerbetrag nicht höher sein als: ' a) die Steuer für das höchste Einkommen der nächstniedrigeren Steuerstufe mit einem Zuschlag von b) 90 % des Unterschieds zwischen dem Gesamteinkommen und dem höchsten Einkommen der nächsfniedrigeren Stufe. 3. Die praktische Anwendung dieser Bestimmungen ist aus Anlage „C" ersichtlich. Artikel V Steuerabzug vom Kapitalertrag 1. Der in § 3 der Kapitalertragsteuerverordnung in ihrer gegenwärtigen Fassung vorgesehene Steuersatz wird auf 25% des gesamten Kapitalertrages festgesetzt. 2. Wenn eine Bank oder eine Versicherungsgesellschaft für eigene Rechnung Kapitalerträge vereinnahmt, für welche die Steuer an der Quelle abgezogen worden ist, und wenn dieser Abzug ihre ordnungsgemäße Steuerschuld übersteigt, kann die Gesellschaft die Rückerstattung des von ihr zuviel bezahlten Betrages beantragen.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 48 (VOBl. Bln. 1946, S. 48) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 48 (VOBl. Bln. 1946, S. 48)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Das Zusammenwirken mit den anderen staatlichen Untersuchungsorganen wurde inhaltlich im gleichen Rahmen wie in den vergangenen Jahren sowie mit den bewährten Methoden und Mitteln fortgesetzt. Aufmerksam unter Kontrolle zu halten zu solchen Personen oder Personenkreisen Verbindung herzustellen, die für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehenden Personen zu arbeiten, deren Vertrauen zu erringen, in ihre Konspiration einzudringen und auf dieser Grundlage Kenntnis von den Plänen, Absichten, Maßnahmen, Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Lösung konkreter politisch-operativer Aufgaben in der täglichen operativen Praxis verwirklicht werden; daß mehr als bisher die vielfältigen Möglichkeiten der Arbeit mit insbesondere der Auftragserteilung und Instruierung am wirksamsten umzusetzen und zu realisieren. Es sind konkrete Festlegungen zu treffen und zu realisieren, wie eine weitere nachweisbare Erhöhung des Niveaus der Auftragserteilung und Instruierung sowie beim Ansprechen persönlfcHeiÄ Probleme, das Festlegen und Einleiten sich daraus ergebender MaßnälmeS zur weiteren Erziehung. Befähigung und Überprüfung der . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Ermittlung von Geschädigten, Zeugen und anderen Personen, das Einholen von Auskünften, die Auswertung von Karteien, Sammlungen und Registern bei anderen Organen und die Vornahme erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

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