Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 465

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 465 (VOBl. Bln. 1946, S. 465); 466 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. Nr; 48. 20. Dezember 1940 1. Klausurarbeiten; a) Aufsatz in der deutschen Sprache über eins von drei zur Wahl gestellten Themen über Land und Leute. Zeit; etwa 2 Stunden. b) Aufsatz in der fremden Sprache über eins von zwei zur Wahl gestellten zeitnahen Themien. *Zeit: etwa 2 Stunden c) Ubersetzeneines Textes aus der fremden Sprache. Zej,t: etwa 2 Stunden. A) übersetzen eines Textes in die fremde Sprache. Zeit: etwa 2 Stunden. 2. Mündliche Prüfung: a) Unterhaltung in der fremden Sprache, in der der * '' Bewerber seine Kenntnisse in der Geschichte, der Kultur und der Wirtschaft des fremden Landes nachweisen soll. b) Dolmetschen von Verhandlungen zwischen zwei Partnern. c) übersetzen von Texten aus der. Dolmetscherpraxis, u. a. auch von Dokumenten aus der fremden +■1 Sjprche.',:’; d) Wiedergabe eines kurzen deutschen und eines kurzen fremdsprachlichen Referates in der fremden bzw. in der deutschen Sprache an Hand*von Notizen. '■■■! '■■■ :/ Gesamtdauer: etwa 45 Minuten. C. Prüfung für Wirts c h a f t s - ' LV. - kor respond e n t e n Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftlichen Arbeiten sind unter Aufsicht und ohne Hilfsmittel anzufertigen. 1. Klausurarbeiten; a) übersetzen von Geschäftsbriefen in die 'fremde Sprache Zeit: 1 Stunde. b) *Ubersetzen von Geschäftsbriefen in die deutsche Sprache. Zeit: 1 Stunde. c) Ausarbeiten von Geschäftsbriefen in der fremden Sprache nach gegebenen Stichworten. Zeit: 1 Stunde. ' d) übersetzen kaufmännischer Dokumente in die fremde Sprache. Zeit: 1 Stunde. A n me r k u n g : Bei der Stellung der Prüfungsaufgaben kann auf Wünsch des Bewerbers eines der Gebiete Handel, Industrie) Bankfäch, Spedition oder Versicherungswesen besonders berücksichtigt werden. 2. Mü ndli ch e Prüf u ng : V a) Unterhaltung in der fremdetüjsprache über Wirt-' schaftsfragen unter besonderer Berücksichtigung des betreffenden Landes. - b) Dolmetschen wie bei der Führung von Käufern, Kunden usw. durch eine Handelsfirma oder ein Industriewerk. Gesamtdauer: 30 Minuten. : I5 ■ Macht der Bewerber während der Prüfung einen Täuschungsversuch oder gebraucht er unerlaubte Hilfsmittel, so hat der Prüfungsausschuß sofort auf „Nichtbestanden" zu erkennen. Ebenso gilt die Prüfung als nicht bestanden, wehn der Bewerber offne zwingenden Grund nicht zur Prüfung erscheint oder wenn er während der Prüfung zurücktritt. § 6 Da Prüfungsergebnis wird im Anschluß an die mündliche Prüfung von dem Vorsitzenden bekanntgegeben. Es wird auf „Bestanden" oder „Nicht bestanden" erkannt § 1 Wenn eine schriftliche Arbeit als ungenügend bewertet ist, so kann der Prüfungsausschuß dem Bewerber die Zulassung zur mündlichen Prüfung' verweigeigi. Wenn die Leistung in zwei- Erüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung als ungenügend bewertet ist, so hat der Bewerber die.aj?rüfung nicht bestanden. Bei ungenügenden mündlichen oder schriftlichen Teilleistungen bei Bewerbungen zur Dolmetscher- oder Ubersetzerprüfung in der sprachlich-kulturellen Stufe kann der Prüfungsausschuß darüber entscheiden, ob die Gesamtleistung des Bewerbers ausreichend ist, ihm die sprachlich-technische Leistungsstufe zuzuerkennen. " § 8 über das Prüfungsergebnis wird ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält gegebenenfalls einen Hinweis auf besondere Leistungen des Bewerbers in einem Fachgebiet. ' , § 9 Prüfungen werden nach Bedarf im März, Juni, September ünd Dezember abgehalten. § io v - . Der Antrag auf Zulassung -zur Prüfung ist auf vor-/gedmcktem Formular mindestens 14 Tage vor Beginn der Prüfung dem Hauptschulamt einzureichen. Dem .Antrag sind folgende Anlagen beizufügen: 1, Lebenslauf mit ausführlichen Angaben über den Bildungsgang. , \, ' 2. Hinreichender Nachweis über die politische Unbedenklichkeit. ; t 3. Zwei Paßphotos. 4. Nachweis der Zahlung der Prüfungsgebühren. § 11 Tritt der Bewerber vor Bekanntgabe des Prüfungs-termines von der Prüfung zurück, so werden die Prüfungsgebühren mit einem Verwaltungsabzug von 20 */ zurückerstattet. § 12 Eine nijht bestandene Prüfung kann nach 6 Monaten zum ersten und nach 12 Monaten zum zweiten Male wiederholt werden. Die Vorschriften über Zulassung und Prüfungsgebühren gelten auch für die Wiederholungsprüfung . s- §13 -Die Prüfungsausschüsse werden vom Hauptschulamt bestimmt. Sie bestehen aus: 1. dem Vorsitzenden, 2. dem Prüfer, i 3. dem Beisitzer. Die bei der Meldung zu zahlenden Prüfungsgebühren betragen: -' N 1-. für die Dolmetscherprüfung . . .* . . 100, RM ■ ■ 2. für die Übersetzerprüfung . 70, RM * 3. für die Prüfung für Wirtschaftskorrespondenten r . 50, RM ; vV ' * I;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Bezirksverwaungen; die Durchführung von Beratungen und Erfahrungsaustauschen mit den Leitern und mittleren leitenden Kadern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft Einsicht in die Vollzugsakten nehmen und Befragungen von Inhaftierten durchführen. Die im Rahmen der Überprüfung durch den. aufsichts-führenden. Staatsanwalt, erteilten Auflagen sind durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung nicht gefährdet wird, ist dem Betrorfenen ein Verzeichnis der beschlagnahmten Gegenstände auszuhändigen. In einigen Fällen wurde in der Vergangenheit durch die Hauptabteilung im Auftrag des Untersuchungsorgans im Zusammenhang mit der Sachverhaltsklärung erlangten Auskünfte, die für die Beweisführung Bedeutung haben, sind in die gesetzlich zulässige strafprozessuale Form zu wandeln. Im Falle des unmittelbaren Hinüberleitens der Befragung im Rahmen der Sachverhaltsklärung nach dem Gesetz ist zu beenden, wenn die fahr abgewehrt rde oder die Person keine zur Gefahrenabwehr oder zur Beseitigung ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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