Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 430

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 430 (VOBl. Bln. 1946, S. 430); Verordnungsblatt tttr Groß-Berlin. Nr. 48. 30. November 1948 430 L Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte K o n t r o 11 b e h ö r d e Kontrollrat Gesetz Nr. 39 Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontroilbehörde unterstehen Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: Artikel I 1. Sämtliche deutschen oder ehemals deutschen Schiffe, die der Alliierten Kontroilbehörde unterstehen, haben jederzeit, mit Ausnahme der in Artikel III vorgesehenen Fälle, die Erkennungsflagge der Alliierten Kontroilbehörde zu führen. Diese besteht aus der internationalen Signalflagge „c", aus der ein Dreieck in der aus der beigefügten Zeichnung ersichtlichen Weise herausgeschnitten ist (Anlage A). 2. Diese Flagge ist am Masttopp zu führen oder bei Schiffen ohne Mast an der durch Brauch oder Gewohnheit bestimmten Stelle, sie ist ständig Tag und Nacht zu führen und als Erkennungsflagge anzusehen. 3. Dieser Flagge sind keine Ehrenbezeigungen zu erweisen, und sie ist nicht zum Gruß von Kriegs- oder Handelsschiffen irgendeiner Nation zu dippen. 4. Keine andere Erkennungsflagge darf von einem der unter Absatz 1 dieses Artikels fallenden Schiffe geführt werden. Artikel II Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf beschlagnahmte Schiffe, die unter dem Befehl oder unter der unmittelbaren Kontrolle einer der Besatzungsmächte fahren. Artikel III An Stelle der im Artikel I Absatz 2 vorgeschriebenen Weise der Führung der Flagge der Alliierten Kontroll-behörde können Binnenwasserschiffe die Farben dieser Flagge, an beide Bordwände des Schiffes gemalt, als Erkennungszeichen tragen. Jeder Zonenbefehlshaber kann jedoch anordnen, daß Binnenwasserschiffe, die ausschließlich in seiner Zone fahren, zur Führung weder einer Erkennungsflagge noch eines Erkennungszeichens verpflichtet sind. Artikel IV 1. Der Kapitän oder jeder andere, der die Befehlsgewalt auf einem deutschen oder ehemals deutschen, der Alliierten Kontroilbehörde unterstehenden Schiff ausübt und gegen eine der Vorschriften des Artikels I dieses Gesetzes verstößt, setzt sich, unbeschadet seiner etwaigen Strafbarkeit auf Grund anderer Gesetze, der Strafverfolgung vor einem Gericht der Militärregierung oder einem deutschen Gericht aus und kann mit einer Geldstrafe von 300 RM bis 10 000 RM bestraft werden. 2. In schweren Fällen kann das Gericht auf Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren erkennen, daneben kann auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Geldstrafe erkannt werden. Artikel V Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgefertigt in Berlin, am 12. November 1946. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte sind von W. Sokolowskij, Marschall der Sowjetunion Joseph T. McNarney, General Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force R. Noiret, Generalleutnant unterzeichnet.) Anlage „A" Gesetz Nr. 39. Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontroilbehörde unterstehen. Alliierte Kontroilbehörde Kontrollrat Änderung des Gesetzes Nr. 25 Regelung und Überwachung der naturwissenschaftlichen Forschung Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen: Verzeichnis „c“, beigefügt dem Gesetz Nr. 25:;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit Vorbeugende Verhinderung von Aktivitäten Übersiedlungsersuchender Bürger zur Einbeziehung von Auslandsvertretungen nichtsozialistischer Staaten in der und in anderen sozialistischen Staaten Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Schlußwort auf der Delegiertenkonferenz der am Schlußwort des Ministers auf der Delegiertenkonferenz der Kreisparteiorganisation im Staatssicherheit am Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Andere dienstliche Bestimmungen, Orientierungen und Analysen Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Sicherung Inhaftierter bol den Verführungen zu gerieht liehen Haupt Verhandlungen durch Angehörige der Abteilungen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung des Leiters der Abteilung Staatssicherheit zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Dienstobjekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Ministerium des Innern Befehl über Vorbereitung und Durchführung von Zeugenvernehmungen oder VerdächtigenbefTagungen dar. Andererseits können die im Rahmen solcher strafprozessualer Prüfungshandlungen erarbeiteten Informationen zu Personen der bearbeiteten Gruppierung, ihrem Verhalten bei der Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan Staatssicherheit stellt in jedem Palle eine Situation dar, die den zur Orientierung und Entscheidung zwingt und es hat sich gezeigt, daß in der Regel die persönlichen Interessen des ausschlaggebend für seine Entscheidung sind, die oft wahren Aussagen entgegenstehen. Die Entscheidung, nicht wahrheitsgemäß auszusagen, kannvielfältig motiviert sein.

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