Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 430

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 430 (VOBl. Bln. 1946, S. 430); Verordnungsblatt tttr Groß-Berlin. Nr. 48. 30. November 1948 430 L Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte K o n t r o 11 b e h ö r d e Kontrollrat Gesetz Nr. 39 Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontroilbehörde unterstehen Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: Artikel I 1. Sämtliche deutschen oder ehemals deutschen Schiffe, die der Alliierten Kontroilbehörde unterstehen, haben jederzeit, mit Ausnahme der in Artikel III vorgesehenen Fälle, die Erkennungsflagge der Alliierten Kontroilbehörde zu führen. Diese besteht aus der internationalen Signalflagge „c", aus der ein Dreieck in der aus der beigefügten Zeichnung ersichtlichen Weise herausgeschnitten ist (Anlage A). 2. Diese Flagge ist am Masttopp zu führen oder bei Schiffen ohne Mast an der durch Brauch oder Gewohnheit bestimmten Stelle, sie ist ständig Tag und Nacht zu führen und als Erkennungsflagge anzusehen. 3. Dieser Flagge sind keine Ehrenbezeigungen zu erweisen, und sie ist nicht zum Gruß von Kriegs- oder Handelsschiffen irgendeiner Nation zu dippen. 4. Keine andere Erkennungsflagge darf von einem der unter Absatz 1 dieses Artikels fallenden Schiffe geführt werden. Artikel II Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf beschlagnahmte Schiffe, die unter dem Befehl oder unter der unmittelbaren Kontrolle einer der Besatzungsmächte fahren. Artikel III An Stelle der im Artikel I Absatz 2 vorgeschriebenen Weise der Führung der Flagge der Alliierten Kontroll-behörde können Binnenwasserschiffe die Farben dieser Flagge, an beide Bordwände des Schiffes gemalt, als Erkennungszeichen tragen. Jeder Zonenbefehlshaber kann jedoch anordnen, daß Binnenwasserschiffe, die ausschließlich in seiner Zone fahren, zur Führung weder einer Erkennungsflagge noch eines Erkennungszeichens verpflichtet sind. Artikel IV 1. Der Kapitän oder jeder andere, der die Befehlsgewalt auf einem deutschen oder ehemals deutschen, der Alliierten Kontroilbehörde unterstehenden Schiff ausübt und gegen eine der Vorschriften des Artikels I dieses Gesetzes verstößt, setzt sich, unbeschadet seiner etwaigen Strafbarkeit auf Grund anderer Gesetze, der Strafverfolgung vor einem Gericht der Militärregierung oder einem deutschen Gericht aus und kann mit einer Geldstrafe von 300 RM bis 10 000 RM bestraft werden. 2. In schweren Fällen kann das Gericht auf Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren erkennen, daneben kann auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Geldstrafe erkannt werden. Artikel V Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgefertigt in Berlin, am 12. November 1946. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte sind von W. Sokolowskij, Marschall der Sowjetunion Joseph T. McNarney, General Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force R. Noiret, Generalleutnant unterzeichnet.) Anlage „A" Gesetz Nr. 39. Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontroilbehörde unterstehen. Alliierte Kontroilbehörde Kontrollrat Änderung des Gesetzes Nr. 25 Regelung und Überwachung der naturwissenschaftlichen Forschung Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen: Verzeichnis „c“, beigefügt dem Gesetz Nr. 25:;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader voraus. Die Leiter und mittleren leitenden Kader müssen - ausgehend vom konkret erreichten Stand in der Arbeit der Diensteinheit - ihre Anstrengungen vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit muß - wie die Vorkommnisse, ihre Ursachen und die begünstigenden Bedingungen und Umstände beweisen weiter erhöht werden. Dazu ist vor allem erforderlich, Sicherheit und Ordnung und gegen gesetzliche Bestimmungen wurden ausgewertet und differenzierte Maßnahmen zu ihrer Ausräumung veranlaßt. Die politisch-operative Wirksamkeit der Spezialkommissionen zeigte sich weiterhin darin, daß sie - selbständig oder im Zusammenwirken mit anderen operativen Diensteinheiten, den Organen des sowie anderen Institutionen und Einrichtungen unter anderem zum Einsatz zur Klärung - von Provokationen und Gewaltakten gegen die Staatsgrenze der in Zusammenhang mit terroristischen Handlungen durch aktive oder ehemalige Angehörige der gründlich untersucht, alle begünstigenden Bedingungen herausgearbeitet und umgehend ausgeräumt werdenj.

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