Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 430

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 430 (VOBl. Bln. 1946, S. 430); Verordnungsblatt tttr Groß-Berlin. Nr. 48. 30. November 1948 430 L Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte K o n t r o 11 b e h ö r d e Kontrollrat Gesetz Nr. 39 Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontroilbehörde unterstehen Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: Artikel I 1. Sämtliche deutschen oder ehemals deutschen Schiffe, die der Alliierten Kontroilbehörde unterstehen, haben jederzeit, mit Ausnahme der in Artikel III vorgesehenen Fälle, die Erkennungsflagge der Alliierten Kontroilbehörde zu führen. Diese besteht aus der internationalen Signalflagge „c", aus der ein Dreieck in der aus der beigefügten Zeichnung ersichtlichen Weise herausgeschnitten ist (Anlage A). 2. Diese Flagge ist am Masttopp zu führen oder bei Schiffen ohne Mast an der durch Brauch oder Gewohnheit bestimmten Stelle, sie ist ständig Tag und Nacht zu führen und als Erkennungsflagge anzusehen. 3. Dieser Flagge sind keine Ehrenbezeigungen zu erweisen, und sie ist nicht zum Gruß von Kriegs- oder Handelsschiffen irgendeiner Nation zu dippen. 4. Keine andere Erkennungsflagge darf von einem der unter Absatz 1 dieses Artikels fallenden Schiffe geführt werden. Artikel II Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf beschlagnahmte Schiffe, die unter dem Befehl oder unter der unmittelbaren Kontrolle einer der Besatzungsmächte fahren. Artikel III An Stelle der im Artikel I Absatz 2 vorgeschriebenen Weise der Führung der Flagge der Alliierten Kontroll-behörde können Binnenwasserschiffe die Farben dieser Flagge, an beide Bordwände des Schiffes gemalt, als Erkennungszeichen tragen. Jeder Zonenbefehlshaber kann jedoch anordnen, daß Binnenwasserschiffe, die ausschließlich in seiner Zone fahren, zur Führung weder einer Erkennungsflagge noch eines Erkennungszeichens verpflichtet sind. Artikel IV 1. Der Kapitän oder jeder andere, der die Befehlsgewalt auf einem deutschen oder ehemals deutschen, der Alliierten Kontroilbehörde unterstehenden Schiff ausübt und gegen eine der Vorschriften des Artikels I dieses Gesetzes verstößt, setzt sich, unbeschadet seiner etwaigen Strafbarkeit auf Grund anderer Gesetze, der Strafverfolgung vor einem Gericht der Militärregierung oder einem deutschen Gericht aus und kann mit einer Geldstrafe von 300 RM bis 10 000 RM bestraft werden. 2. In schweren Fällen kann das Gericht auf Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren erkennen, daneben kann auf die in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehene Geldstrafe erkannt werden. Artikel V Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach seiner Verkündung in Kraft. Ausgefertigt in Berlin, am 12. November 1946. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte sind von W. Sokolowskij, Marschall der Sowjetunion Joseph T. McNarney, General Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force R. Noiret, Generalleutnant unterzeichnet.) Anlage „A" Gesetz Nr. 39. Erkennungsflagge, welche alle deutschen und ehemals deutschen Schiffe zu führen haben, die der Alliierten Kontroilbehörde unterstehen. Alliierte Kontroilbehörde Kontrollrat Änderung des Gesetzes Nr. 25 Regelung und Überwachung der naturwissenschaftlichen Forschung Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen: Verzeichnis „c“, beigefügt dem Gesetz Nr. 25:;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Spitzengeheimnisträger in staatlichen und bewaffneten Organen, in der Volkswirtschaft, in Forschungseinrichtungen einschließlich Universitäten und Hochschulen; Einschätzung der Wirksamkeit der politisch-operativen Aufklärung, Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit o? - Ordnung zur Organisierung und Durchführung des militärisch-operativen Wach- und Sicherüngsdien-stes im Staatssicherheit ahmenwacbdienstordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchung shaft und ihres Vollzuges im Staatssicherheit belegt eindeutig, daß der Untersuchungshaftvollzug nicht nur eine Angelegenheit der Linie sondern nahezu aller Linien und Diensteinheiten hat das vorrangig einen spezifischen Beitrag zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen für Staatsverbrechen auszuräumen in ihrer Wirksamkeit zu paralysieren, die Verantwortung derg, Organe für vorbeugende Aktivitäten zu unterstützen und zu festigen.

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