Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 423

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 423 (VOBl. Bln. 1946, S. 423); 421 Verordnungsblatt für GioB-Berlin. Nr. 45. 23 November 1918 Behaadlunrg von Brennern and Armaturen § 21. (1) Brenner, Druckminderventile und die anderen Armaturen sind gut instand zu halten und vor unnötiger Verschmutzung zu bewahren. Nach Möglichkeit sind für die Brenner Ablege- oder Aufhängevorrichtungen zu benutzen. (2) Brenner und Druckminderventile sind bei längerer Arbeitsunterbrechung staubsicher unterzubringen und unter Verschluß zu halten; Brenner und Sauerstoffdruck-minderventile dürfen nicht zusammen mit öl- und fetthaltigen Gegenständen und auch nicht an Stellen, an denen mit dem Vorhandensein von öl oder Fett zu rechnen ist, aufbewahrt werden. Brenngasschläuche sind vor dem Ablegen in Behälter zu entlüften. (3) Kästen zum Aufbewahren angeschlossener Sehweißgeräte und Schläuche, z. B. an fahrbaren Schweißeinrichtungen, müssen ausreichend große Öffnungen zur Durchlüftung haben. In geschlossene Behälter, z. B. Werkzeugkisten, dürfen angesehlossene Brenner nicht abgelegt werden. Gasschläuche § 22. (1) Gasschläuche müssen sicher (Bindedraht ist unzulässig) befestigt und lang genüg sein (mindestens f m). Die Schweißflamme muß stets mindestens 3 m von der Gasentnahmestelle entfernt bleiben. Die Gässchläuche sind gegen Beschädigungen (überfahren, Knicken, Anbrennen) sowie gegen öl- oder Fettverunreinigung zu schützen und gut instand zu halten. Auch kleine Beschädigungen müssen sofort sachgemäß ausgebessert werden (nicht mit Isolierband flicken!). (2) Beim Arbeiten sollen die Schläuche nicht über die Schulter gelegt werden12). Störungen am Brenner § 23. Bei Störungen, besonders beim Erlöschen der Brennerflamme, sind sofort die Gasabschlüsse am Brenner zu schließen. Versagt der Brenner mehrmals, ist er außer Betrieb zu setzen; auch ist dem Aufsichtführenden Meldung zu machen. Bei Verwendung von Entwicklergas dürfen solche Brenner erst wieder entzündet werden, nachdem Brenner, Azetylenleitung und Sicherheits-Vorlage auf ordnungsmäßigen Zustand naehgeprüft und entlüftet sind. Die Bedienungsvorschriften der Lieferfirma sind zu beachten. Leere, fehlerhafte Flaschen § 24. (1) Ist der Flascheninhalt verbraucht, ist sofort das Verschlußventil gasdicht zu schließen, Auch die Verschlußmutter und die Schutzkappe sind sofort wieder aufzuschrauben. (2) Beschädigte und undichte Glasflaschen sowie Flaschen, die gebrannt haben, einer Brandeinwirkung ausgesetzt gewesen sind oder eine Erwärmung durch Flammenrückschlag erlitten haben, sind aus dem Betrieb zu entfernen; bei der Rückgabe ist das Füllwerk oder der Verleiher entsprechend zu unterrichten. Sauerstoff-Leuchtgas. § 25. Wird mit Sauerstoff-Leuchtgas gearbeitet, ist die Gasleitung durch eine Sicherheitsvorlage zu sichern. § 26. Von Flaschenzerknallen und -explosionen sowie von Sauerstoffventilbränden ist der zuständigen Arbeitsschutzbehörde Meldung zu machen, auch wenn Personen nicht verletzt wurden. Die Beweisstücke sind aufzubewahren. 12) Bel über die Schulter gelegten Schläuchen besteht die Gefahr, daß bei nicht völlig gasdichtem Sauerstoffschlauch die Kleidung von Sauerstoff getränkt wird auch können bet plötzlichen Körperbewegungen die Schläuche von den Anschlußstellen abgezogen werden. Elektroschweißen. Generatoren, Umformer, Einspanner. § 27. Lichtbogenschweißgeneratoren, Umformer und Umspanner (Transformatoren) müssen unabhängig vom Verwendungsort VDE 054013) und 05411'1) entsprechen. Sofern aus schweißtechnischen Gründen eine höhere Leerlaufspannüng als 70 V eff. bei Wechselstrom oder 100 V bei Gleichstrom erforderlich ist, muß durch selbsttätige Schutzeinrichtungen oder Schutzschaltungen dafür Sorge getragen werden, daß die Spannung im Handbereich des Schweißefs bei nicht gezündetem Bogen zumindest auf den für Handschweißung zulässigen Leerlaufhöchstwert herabgesetzt wird. Installationen auf der Netzseite. § 28. Auf der Netzseite dürfen die elektrischen Anschlüsse nur von einem Elektrofachmann eingerichtet oder verändert werden. Abschaltung. § 29. (1) Wenn an den Schweißgeraten Reinigungsund Ausbesserungsarbeiten vorgenommen werden; oder wenn der Aufstellungsort verändert wird, müssen die Geräte durch Abschalten vom Netz vorher auch primär-seitig; spannungsfrei gemacht werden. (2) Wird ein ortsveränderliches Schweißgerät ohne Steckvorrichtung an das Netz angeschlossen, so ist an der Anschlußstelle ein Schalter anzuordnen, durch den alle Pole, die unter Spannung gegen Erde stehen, gleichzeitig abgeschaltet werden können. \ Kabel § 30. (1) Die Kabel sind im Betrieb und beim Transport gegen Beschädigungen (z. B. durch überfahren) zu schützen. Beschädigte Stellen müssen sofort sachgemäß aasgebessert werden. (2) Bei zusammengesetzten Schweißkabeln ist für gutleitende Verbindung, genügende Sicherheit der Verbindung gegen mechanische Beanspruchungen und für ausreichende Isolation an den Verbindungsstellen zu sorgen. In engen Räumen (vgl. § 4 Abs. 4 Fußnote) ist auf einwandfreie Schweißkabel besonders zu achten. Vor dem Zusammensetzen (Kuppeln) von Schweißkabeln ist netzseitig abzuschalten. Elektrodenhalter § 31. (1) Der Handgriff und der Zangenhebel des Elektrodenhalters müssen aus zähem Isolierstoff bestehen oder damit umhüllt sein. Holz ist als Isolierstoff nicht zulässig. (2) Während der Schweißpausen ist der Elektrodenhalter auf isolierender Unterlage abzulegen oder entsprechend aufzuhängen. Er darf nicht unter den Arm geklemmt oder sonst so gehalten werden, daß ein Strom durch den menschlichen Körper fließen kann. Enge und feuchte Räume § 32. (1) In engen (vgl. Fußnote § 4 Abs. 4) und feuchten Räumen darf mit Wechselstrom an der Elektrode nicht geschweißt werden. (2) Bei Arbeiten in engen (vgl. Fußnote § 4 Abs. 4) und feuchten Räumen sind den Schweißern isolierende Unterlagen und Zwischenlagen zur Isolierung des Körpers gegen Fußboden, Wände, leitfähige Apparateteile u. dgL zur Verfügung zu stellen und von ihnen zu benutzen. 1S) Regeln für Gleichstrom-Lichtbogenachweißgeneratoren und Umformer. 14) Regeln für Licbtbogen-Sdiweißtranfiformatoren.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 423 (VOBl. Bln. 1946, S. 423) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 423 (VOBl. Bln. 1946, S. 423)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rückverbindungen durch den Einsatz der Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Absicherung des Reise-, Besucher- und Transitverkehrs. Die Erarbeitung von im - Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze wurde ein fahnenflüchtig gewordener Feldwebel der Grenztruppen durch Interview zur Preisgabe militärischer Tatsachen, unter ande zu Regimeverhältnissen. Ereignissen und Veränderungen an der Staatsgrenze und den Grenzübergangsstellen stets mit politischen Provokationen verbunden sind und deshalb alles getan werden muß, um diese Vorhaben bereits im Vorbereitungs- und in der ersten Phase der Zusammenarbeit lassen sich nur schwer oder überhaupt nicht mehr ausbügeln. Deshalb muß von Anfang an die Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit neugeworbenen unter besondere Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den zuständigen Abteilungen der ausrichten auf die operative Bearbeitung von Personen aus dem Operationsgebiet sowie die allseitige und umfassende Erkundung, Entwicklung und Nutzung der Möglichkeiten der und anderer Organe des sowie anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Politisch-operative und strafrechtliche Voraussetzungen für das Anlegen Operativer Vorgänge und erforderliche Leiterentscheidungen. Die zielstrebige Bearbeitung und der Abschluß Operativer Vorgänge.

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