Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 422

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 422 (VOBl. Bln. 1946, S. 422); Verordnungsblatt für GroS-Berlin. Nr. 43. 23. November 1946 422 (2) Bei einer farbigen Kennzeichnung der Gasflaschen muß die Farbe für Sauerstoff blau, für Wasserstoff rot und für Azetylen gelb sein8). (3) Brenngasschläuche müssen rot, Sauerstoffschläuche müssen blau oder, wenn das der Werkstoff nicht zuläßt, schwarz gefärbt sein. Bei Kennzeichnung fest verlegter Leitungen sind dieselben Grundfarben zu wählen. (4) Anschlußstutzen und Flaschenhalsgewinde müssen dem Normblatt DIN 477 entsprechen. Lagern und Befördern von Gasflaschen § 13. (1) Beim Lagern sind die Flaschen, auch die leeren, gegen Umfallen und Herabfallen zu sichern. Flaschen für verschiedene Gase sind voneinander gesondert zu lagern. Das Zusammenlagern mit feuergefährlichen Stoffen ist verboten. (2) Gefüllte Gasflaschen sind vor längerer Sonnenbestrahlung und scharfem Frost”) zu schützen. Sie sind namentlich bei scharfem Frost vor Stößen und Erschütterungen zu bewahren (z. B. auf hartem Boden nicht scharf aufsetzen, Holzunterlagen benutzen). (3) Die Beförderung von Flaschen mit Magnetkranen ist verboten. Untersuchung und In Ordnunghaltung der Schweißeinrichtungen § 14. Vor ihrer Benutzung sind gefüllte Flaschen und die zugehörigen Armaturen, besonders auch die Anschlußgewinde, auf ordnungsmäßigen Zustand zu untersuchen. Beschädigte Flaschen und Armaturen sind, auch wenn die Beschädigung während des Gebrauchs auftritt, der Weiterbenutzung zu entziehen. Eigenmächtiges Aus* einandemehmen der Druckminder- und Flaschenventil durch Unbefugte ist verboten. Ausbesserungen dürfen nur sachkundigen Personen übertragen werden. Gasflaschen im Gebrauch § 15. (1) In Benutzung befindliche stehende Gasflaschen sind gegen Umfallen durch feststehende -oder fahrbare Gestelle, Schellen, Ketten u. dgl. zu sichern*8). (2) Gefüllte Gasflaschen dürfen in der Nähe von offenem Feuer, z. B. Feldschmieden, Ören, Fleizkörpern und ähnlichen Wärmequellen sowie unmittelbar neben den Schweiß- und Schneidarbeitsstellen nicht aufgestellt oder mich nur vorübergehend gelagert werden (Schlauchlänge 5 m). (3) Räume und Schalterschränke für Flaschen und Flaschenhatterien müssen gut durchlüftet sein. (4) Gasflaschen sind so aufzustellen und die Druckminderventile so anzuschrauben, daß die Anschlußstutzen der Flaschenventile und die Äbblasevörrichtungen dar Druckminderventile nicht auf eine andere Flasche gerichtet sind. Azetylenflaschen müssen bei der Gasentnahme stehen oder mit ihrem Kopf schräg aufwärts (unter mindestens 30 Grad) gelagert werden, damit die in ihnen befindliche Flüssigkeit (Azeton) nicht in das Ventil gelangen kann. Sauerstoffarmaturen und -dichtungen § 16. (1) Die Armaturen und Dichtungen der Sauerstoffflaschen und -ventile sind wegen Explosionsgefahr von Fett, Glyzerin und öl frei zu halten; besonders dürfen sie nicht mit ölhaltigen Putzlappen oder mit fettigen Fingern berührt werden. Wenn die Gefahr besteht, daß die Armaturen von abtropfendem oder verspritztem öl getroffen .werden, sind sie mit einer Schutzhaube zu versehen. 4) Vgl. Druckgasverordnung. Ziff. 13 der Techn. Grundsätze, i Etwa ab 18° C. *") Bindfäden sind kein geeignetes Befestigungsmittel. (2) Lederdichtungen dürfen an Hochdruckteilen nicht verwendet werden. (3) Die mit Sauerstoff in Berührung kommenden Federn neuer Manometer müssen von Fett befreit sein. Sauerstoffmanometer müssen die Aufschrift „Sauerstoff! Fettfrei halten!" tragen. Sauerstoffmanometer dürfen für brennbare Gase nicht benutzt werden. Bauart der Druckminderventile § 17. (1) Sauerstoff-, Wasserstoff- und Azetylen-Druckminderventile müssen so eingerichtet sein, daß ihre Sicherheitsventile senkrecht nach’ oben abblasen. Die Federdeckel müssen mit Entlastungslöchern versehen sein, die nach unten zeigen. Die Anschlußstutzen für die Schlauchtüllen und die Schlauchtüllen selbst müssen nach unten, und zwar schräg nach außen von der Flasche weggerichtet sein. (2) Flaschen und Druckminderventile für Sauerstoff und Wasserstoff müssen so gebaut sein, daß Entzündungen (Ausbrennen) beim öffnen der Flaschenvenlile vermieden werden. Betätigung der Ventile § 18. (1) Flaschenventile sind langsam und nicht ruckweise zu öffnen. Beim öffnen der Ventile soll nicht über die Ausblaseöffnung der Sicherheitsventile hinweggegriffen werden. (2) Vor dem Anbringen des Sauerstoff-Druckminderventils ist das Flaschenventil auszublasen (etwa 1 Sekunde lang); bei Brenngasventilen ist das Ausblasen unzulässig. (3) Eingefrorene Druckminderventile dürfen nur mit heißem Wasser, heißen Sandsäcken u. dgl., keinesfalls mit der Flamme oder glühendem Eisen, aufgetaut werden. Brennende oder erwärmte Azetylenflaschen § 19. (1) In Brand geratene oder auf andere Weise (z. B. durch Flammenrückschlag) stark erwärmte Aze-tylenöaschen sind zur Abwendung der Gefahr für ihre Umgebung je nach Lage des Einzelfalls auf geeignete Weise zu behandeln11). Dem Aufsichtführenden ist von dem Vorfall sofort Meldung zu machen. Gasabschlüsse an Brennern § 20. (1) Gasabschlüsse von Brennern müssen zwischen Gasmischstelle und Druckminderventil liegen und mit dem Brennerhandgriff fest verbunden sein. (2) Jeder Brenner muß mit einem besonderen Abschluß für jedes Gas oder mit einem gemeinsamen Absperrhahn für beide Gase versehen sein. Im letzten Fall muß zur Verhütung des Übertritts des einen Gases in die Leitung des anderen im Hahngehäuse ein durchgehender mit der Außenluft in Verbindung stehender Schlitz oder eine gleichartige Öffnung vorhanden sein. n) Für die Behandlung solcher Flaschen kann folgende Regel zugrunde gelegt werden: Tritt der Brand oder die Erwärmung der Flasch im Freien auf, ist die Flasche nach Öffnung des Ventils etwa geschlossener Flaschen von einem sicheren Standpunkt aus mit reichlich Wasser so lange zu kühlen, bis bei Unterbrechung der Kühlung keine Wledererwärmung mehr stattfindet. Gefährdete Gegenstände (brennbare Stoffe, gefüllte Gasflaschen) sind aus Ihrer Umgebung zu entfernen. Brennende Flaschen läßt man ruhig ausbrennen. Befindet sich die Flasche in einem Raum, ist das Ventil, falls geöffnet, nach Möglichkeit zu schließen. Sofern di Flasche nicht heißer als handwarm ist, ist sie ins Freie zu bringen, das geschlossene Ventil wieder zu öffnen und weiter, wie oben angegeben, zu verfahren. Ist die Flasche heißer als handwarm, ist sie im Raum zu belassen und, wie oben angegeben, zu verfahren. Strömt das Gas unverbrannt aus, -sind zur Vermeidung von Raumexplosionen alle Zündquellen zu beseitigen, und der Raum ist zu lüften. Unbeteiligte Personen haben den Raum zu verlassen.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 422 (VOBl. Bln. 1946, S. 422) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 422 (VOBl. Bln. 1946, S. 422)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen känp, -sk?;i. Aus dieser und zli . Auf gabenstellung ergibt sich zugleich auch die Verpflichtung, die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist und bleibt ein unumstößliches Gebot unseres Handelns. Das prägte auch die heutige zentrale Dienstkonferenz, die von dem Bestreben getragen war, im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände durch Einflußnahme auf die dafür zuständigen Staats- und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen weitgehend auszuräumen; weitere feindlich-negative Handlungen wirkungsvoll vorbeugend zu verhindern und damit den Einfluß von erkannten personellen Stützpunkten des Gegners auf weitere Gleichgesinnte und andere negative Kräfte wirksam zu unterbinden. Sie sind zur ständigen Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei dem Verbindungspartner um eine Men schenh.ändlerbande oder einen Angehörigen derselben oder um andere feindliche Kräfte im Sinne des Tatbestandes handelt.

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