Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 404

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 404 (VOBl. Bln. 1946, S. 404); 404 Verordnungsblatt tilr Groß-Berlin. Nr. 44. 15. November 19,46 § 1. Geltungsbereich 1. Räumlich: Das Stadtgebiet von Groß-Berlin. .2. Fachlich: Alle -Betriebe und Betriebsabteilungen, die unter den fachlichen Geltungsbereich der Reichstarifordnung für das Baugewerbe vom 1. November 1941 und der Reichstar.ifordnung für das Abbruchgewerbe vom 5. April 1938 fallen. § 2. Lohn 1. Für Hilfsarbeiter gelten ohne Unterscheidung nach der Art des Bauvorhabens folgende Tariflöhne: Hilfsarbeiter I RM 0,90 je Stunde Hilfsarbeiter II . RM 0,72 je Stunde 2. Hilfsarbeiter I sind alle mindestens 6 Monate im Baugewerbe tätig gewesenen männlichen und weiblichen Hilfsarbeiter, die infolge der Einarbeitung eine Mehrleistung gegenüber 'den Hilfsarbeitern II erbringen. Die Mehrleistung gilt nur dann als nicht erbracht, wenn dies vom' Betriebsleiter und Betriebsrat gemeinsam verneint wird. Ausschließlich mit Schuttbeseitigung Beschäftigte, können nicht Hilfsarbeiter I sein. Hilfsarbeiter II sind alle übrigen, einschließlich der nur mit Schultbeseitigung beschäftigten männlichen und weiblichen Hilfsarbeiter. 3. Zu den Hilfsarbeitern im Sinne der Ziffern 1 und-2 gehören auch die Platz- und Lagerarbeiter mit Ausnahme der Platzarbeiter im Leitergerüstbaugewerbe. 4. Bei der Schuttbeseitigung im Sinne der. Ziffer 2 handelt es sich nur um solche Arbeiten, die nicht im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben (einschließlich Abbau) stehen, wie beispielsweise Räumarbeiten auf Straßen und Plätzen. §3. Unabdingbarkeit und Leistungszulage Die ''mdenlohnsätze des § 2 sind unabdingbar. Nach sechs higer Betriebszugehörigkeit kann jedoch bei entspi. ehender Leistung eine Leistungszulage bis zur Höhe von RM 0,09 je Stunde an Hilfsarbeiter I und bis zur Höhe von ' RM 0,08 je Stunde an Hilfsarbeiter II gezahlt werden. Die Gewährung der Leistungszulagen ist auf höchstens 20 v. H. der im Betrieb im Arbeitsverhältnis stehenden Hilfsarbeiter beschränkt. Die Leistungszulagen sind jederzeit widerruflich und bei der Lohnabrechnung getrennt auszuweisen. § 4. Übergangsbestimmungen Eine Herabsetzung von Tariflöhnen tritt durch diese Tarifanordnung für die am 1. November 1946 bestehenden Arbeitsverhältnisse nicht ein. ' §5. Schlußbestimmungen 1. Diese Tarifanordnung tritt mit Beginn des auf die Verkündung iin Verordnungsblatt folgenden Lohnabrechnungszeitraumes in Kraft. 2. Zu gleicher Zeit treten alle früheren Bestimmungen Insoweit außer Kraft, als sie dieser Tarifanordnung ent-: gegenstehen. Berlin, den 25. Oktober 1946. Magistrat der Stadt Berlin Der Oberbürgermeister I. V.: Schwenk Änderung der Unfallverhütungsvorschriften Auf Grund der Anordnung der Alliierten Kommandantur Berlin vom 29. März 1946 BK/O (46) 147 über die Errichtung eines Arbeitsinspektorats wird folgende Anordnung erlassen: , I. Die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften behalten weiterhin in den im April 1945 geltenden Fassungen Gültigkeit, soweit sie nicht gegen inzwischen erlassene Gesetze, Verordnungen und Anordnungen verstoßen. II. Die Unfallverhütungsvorschriften der gewerblichen Berufsgenossenschaften gelten auch für die Bau- und landwirtschaftlichen Betriebe. Soweit für die besonderen Arbeitsverfahren dieser Betriebe von der Bau-Berufsgenossenschaft bzw. den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften Sondervorschriften erlassen sind, behalten diese ihre Gültigkeit. III. Das in den Unfallverhütungsvorschriften gebrauchte Wort „Berufsgenossenschaft'' bzw. ,,Genossenschaftsvorstand'' ist durgh „Hauptamt für Arbeitsschutz" zu ersetzen, soweit es nicht untenstehend anders bestimmt ist. IV. Insbesondere sind nachfolgende Änderungen zu beachten: Allgemeine Vorschriften (UVV 1) § 1 (1) Neue Fassung: Die bisher gültigen, von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen Unfallver-, hütungsvorschriften gelten weiterhin für alle Betriebe und versicherungspflichtigen Tätigkeiten. Sie gelten auch für die Verhütung von Berufskrankheiten. (3) entfällt. § 2 (2) Fußnote entfällt. §3 (1) Neue Fassung: Der Unternehmer hat die für seinen Betrieb geltenden Unfallverhütungsvorschriften jedem Mitglied der Arbeitsschutzkommission, dem Obmann für Arbeitsschutz und jedem Unfallvertrauensmann auszuhändigen und sie für die Beschäftigten an geeigneter Stelle zur Einsicht aus- - zulegen. 1 (2) Satz 2 entfällt. § 4 (3) entfällt. § 6 entfällt (inhaltlich gedeckt durch Gewerbeordnung § 139b). § 7 (1) Der Unternehmer hat die Mitwirkung der Beschäftigten an den Aufgaben des Arbeitsschutzes in j-eder Beziehung zu fördern. (2) bis (4) entfallen, sind ersetzt durch die „Anordnung des Magistrats der Stadt Berlin über die betriebliche Organisation des Arbeitsschutzes für das Stadtgebiet Berlin" vom 10. August 1946. Die Anordnung hat folgenden Wortlaut: 1. Organe des Betriebes für die Aufgaben des Arbeitsschutzes sind der Obmann für Arbeitsschutz, der Sicherheitsbeauftragte, die Arbeitsschutz-. kommission und die Unfallvertrauensmänner. 2. Der Betriebsrat setzt eines seiner Mitglieder als Obmann für Arbeitsschutz ein. In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, wählt die Belegschaft den Obmann für Arbeitsschutz.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 404 (VOBl. Bln. 1946, S. 404) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 404 (VOBl. Bln. 1946, S. 404)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsverfahrens.

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