Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 372

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 372 (VOBl. Bln. 1946, S. 372); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 41. 3. Oktober 1946 372 Nr. 36, Berichtigung der Nutzungsdauer a) Voraussetzungen für die Berichtigung der Nutzungsdauer Die Schätzung der Nutzungsdauer für die einzelnen Anlagen und die Schätzung der durchschnittlichen Nutzungsdauer für Gruppen gleichnrl'ger Anlagen sind in regelmäßigen Zeitabständen zu prüfen und bei wesentlichen Abweichungen zu berichtigen. b) Grundsatz der Einmaligkeit der Abschreibung Bei der Berichtigung der Nutzungsdauer ist davon auszugehen, daß die kalkulatorischen Abschreibungen zur vollständigen Verrechnung des Anlagewertes in den Kosten führen sollen. Kalkulatorisch voll abgeschriebene Anlagen dürfen daher dem Grundsatz nach nicht weiter abgeschrieben werden, vorzeitig ausfallende Anlagen können, wenn es sich nicht um außergewöhnliche Fälle handelt, mit ihren noch nicht verrechneten kalkulatorischen Restwerten in den Kosten berücksichtigt werden (Einmaligkeit der Abschreibungen). c) Verfahren der Nutzungsdauerberichtigung Die neuen Abschreibungsbeträge werden aus der geänderten Restnutzungsdauer und dem vom bisherigen Abschreibungsverlauf bestimmten kalkulatorischen Anlagenrestwert ermittelt.1) Nr. 37. Verrechnung der kalkulatorischen Abschreibungen Die kalkulatorischen Abschreibungen sind als besondere Kostenart auszuweisen. Sie 6ind derjenigen Kostenstelle zu-zurechnen, in der die Anlage genutzt wird und bildet damit einen Bestandteil der Gemeinkosten und der Gemeinkostenzuschlagssätze. Nr. 38. Übergangsbestimmungen für die * kalkulatorischen Abschreibungen a) Ermittlung von kalkulatorischen Abschreibungen auf bereits im Betrieb befindliche Anlagen Bei allen im Zeitpunkt der Einführung der „Leitsätze" im Betrieb vorhandenen Anlagen werden kalkulatorische Abschreibungen vorgenommen, unabhängig davon, wie die Anlagen bisher bilanzmäßig, steuerlich und kalkulatorisch abgeschrieben sind, sofern sie die betriebsübliche Leistungsfähigkeit aufweisen. Aus dem Anschaffungswert und der gesamten Nutzungsdauer (bisherige Nutzungsdauer und voraussichtliche künftige Nutzungsdauer) sind der Betrag für die kalkulatorische Abschreibung und der derzeitige kalkulatorische Rest-wert der Anlage zu ermitteln. b) Schätzung des Anschaffungswertes Für Anlagen, deren Anschaffungswert nicht mehr einwandfrei feststellbar ist, muß der Anschaffungswert gewissenhaft geschätzt werden. c) Schätzung des kalkulatorischen Restwertes Ist auch die bisherige Nutzungsdauer .nicht mehr einwandfrei feststellbar, so kann der kalkulatorische Restwert der Anlage Anschaffungswert abzüglich bisherige kalkulatorische Abschreibung geschätzt und als Ausgangswert für die kalkulatorische Abschreibung verwendet werden. *) Z. B. Erste Schätzung: Nutzungsdauer 10 Jahre. Kalkulatorischer Abschreibungssatz 10 v. H. Berichtigung nach sechs Jahren: Berichtigte Schätzung: Nutzungsdauer 15 Jahre. Kalkulatorischer Restwert: tOO {6 X 10 v. H.) 40 v. H. Restnutzungsdauer: 15 6 Jahre = 9 Jahre. Berichtigter kalkulatorischer Abschreibungssatz: 40 v.H. : 9 = 4,4 v.H., oder berichtigte Schätzung: Nutzungsdauer 8 Jahre. Kalkulatorischer Restwert: 100 (6 X 10 v.H.) = 40 v.H. Restnutzungsdauer: 3 6 Jahre 2 Jahre. Berichtigter kalkulatorischer Abschreibungssatz: 40 v.H. : 2 - ■ 20 v.H. Nr. 39. Anlagennachweis (1) Für sämtliche Anlagen sind Übersichten in Kartei- oder Ltetenform zu führen, aus denen neben den wichtigsten technischen Daten alle für die Abschreibungsverrechnung notwendigen Angaben hervorgehen. (2) Für jede Anlage ist ein Einzelnachweis zu führen, jedoch dürfen gleichartige - Anlagen mit geringerem Einzelwert und gleichem Anschaffungsjahr zusammengefaßt werden. Nr. 40. Instandhaltungskosten a) Laufende Instandhaltung Kosten für laufende Instandhaltung (Instandsetzung) sind unmittelbar als Gemeinkosten zu verrechnen. b) Stoßweise anfallende Instandhaltung (1) Kosten für stoßweise anfallende Instandhaltung (z. B. für die Überholung einer Maschine) sind sofern sie wertmäßig bedeutend sind zeitlich abzugrenzen und vom Zeitpunkt des Abschlusses der Arbeiten in gleichmäßigen Beträgen während der Zeit ihrer wirtschaftlichen Auswirkung als Gemeinkosten zu verrechnen. (2) Ist die Dauer der wirtschaftlichen Auswirkung derartiger Kosten ebenso lang wie die restliche Nutzungsdauer des betreffenden Anlagegegenstandes, so können die Instandhaltungskosten mit der Anlage zusammen aktiviert und in die kalkulatorische Abschreibung einbezogen werden. VI. Kalkulatorische Zinsen Nr. 41. Kalkulatorische Zinsen in der Kostenrechnung (1) Für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals sind kalkulatorische Zinsen in die Kostenrechnung einzubeziehen. (2) Die Zinsen worden mit einheitlichem Zinssatz berechnet. Der Zinsfuß beträgt 3 vH. jährlich. Die für das Fremdkäpital tatsächlich entstandenen Auf wen düngen (Zinsen, Provisionen u. dgl.) bleiben außer Ansatz, soweit sie nicht als Kosten des Zahlungsverkehrs zu den Gemeinkosten gehören (z. B. Spesen). Nr. 42. Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals a) Ausgangspunkt für die Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals Das betriebsnotwendige Kapital besteht aus dem betriebsnotwendigen Vermögen, vermindert um das Abzugskapital. Bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Kapitals ist von der Vermögensseite der Handelsbilanz auszugehen. b) Abgrenzung d e s b e t r i e b s n o t w e n d i g e n Vermögens Als betriebsnotwendiges Vermögen gilt der Wert solcher Teile des Anlage- und Umlaufvermögens, die laufend dem Betriebszweck dienen. Unberücksichtigt bleibt der Wert aller außerbetrieblichen Vermögensanlagen. Noch nicht getilgte Beträge für zeitlich abzugrenzende Aufwendungen sind dem betriebsnotwendigen Vermögen zuzurechnen. c Wertansatz des b e t r i e b s n o t w e n d i g e n Vermögens ~ (1) Das Anlagevermögen ist mit dem Restwert nach Maßgabe der Vorschriften für die kalkulatorischen Abschreibungen anzusetzen. (2) Die Stoffbestände werden mit dem Wert eingesetzt, mit dem sie in die Kostenrechnung eingehen, sofern nicht aus Gründen der Wirtschaftlichkeit der Rechnungsführung die Inventur- oder Buchwerte benutzt werden. Die Bestände an;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 372 (VOBl. Bln. 1946, S. 372) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 372 (VOBl. Bln. 1946, S. 372)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in Operativ-Gruppen Objektdienststellen Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers für die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Arbeitsbereich Vollzug. Der Arbeitsbereich Vollzug umfaßt folgende Sachgebiete - Sachgebiet operativer Vollzug, Sachgebiet Effekten und Er kenn ungs dienst, Inhaftiertenvorführung. Der Arbeitsbereich Vollzug ist dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung ist der Termin unverzüglich mitzuteilen. Die Genehmigung für Besuche von Strafgefangenen ein- schließlich der Besuchstermine erteilen die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person des unter Ziffer und aufgeführten Personenkreises zu empfangen. Die Leiter der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung und der Leiter der Abteilung - wenn es die Umstände zulassen - dies mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie abzustimmen, Bei der Durchführung von Disziplinär-, Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen ist zu gewährleisten, daß nach der Realisierung festgelegter Maßnahmen eine unverzügliche Aktualisierung Ergänzung der entsprechenden Dokumente der Kreis-und Objektdienststellen erfolgt. Diese Anweisung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X