Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 314

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 314 (VOBl. Bln. 1946, S. 314); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 36. 9. September 1946 der Pauschsteuersatz von Vs in 2/s der Sätze des § 27, b) in Abs. 2: der Kartensteuersatz von 20 in 30 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,20 in 0,40 RM, c) in Abs. 3: der Kartensteuersaiz von 25 in 40 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,30 in 0,50 RM; 3. in § 43 Kabarett Vorstellungen und -vorträge a) in Abs. 2: der Kartensteuersatz von 15 in 20 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,10 in 0,20 RM, der Pauschsteuersatz von V2 in 2/s der Sätze des § 27, b) in Abs. 3: der Kartensteuersatz von 20 in 30 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,20 in 0,40 RM, c) in Abs. 4: Der Kartensteuersatz von 25 in 40 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,30 in 0,50 RM; 4. in §45 Sportliche Veranstaltungen a) in Abs. 1: für Pferderennen der Karten- steuersatz von 15 in 30 %, b) in Abs. 2: für Pferderennen der Pausch- steuersatz von 2/s auf die vollen Sätze cfes § 27; 5. in §49 Volksbelustigungen in Abschn. A Abs. 2 Ziffer 1 Karusselle, Lebensräderusw. unter b) durchmechanische Kraft betrieben: der Pauschsteuersatz vom 20fachen in das 40fache des Einzelpreises. Artikel H Der Nachtrag tritt mit Wirkung vom 8. August 1946 in Kraft. Berlin, den 13./27. Mai 1946. Magistrat der Stadt Berlin Der Oberbürgermeister Dr. Werner Erhöhung der Vergnügungsteuer Durch den von der Alliierten Kommandantur Berlin genehmigten Vierten Nachtrag zur Vergnügungsteuerordnung der Stadt Berlin sind die Steuersätze für verschiedene Veranstaltungen erhöht worden. Die, betroffenen Paragraphen werden in ihrem neuen Wortlaut nachstehend mitgeteilt. Der Vierte Nachtrag ist mit Wirkung vom 8. August 1946 in Kraft getreten. Um den Steuerpflichtigen aber Zeit für die Anpassung an die neuen Steuersätze zu gewähren, werden diese erst mit Wirkung vom 1. September 1946 ab erhoben. Die geänderten Paragraphen lauten: (Die Änderungen sind im Text durch Fettdruck gekennzeichnet.) § 34 Vorführungen von Bildstreifen (§ 2 Ziff. 1) 1. Die Kartensteuer beträgt 20 vH des Preises oder Entgelts (§ 18). (Absätze 2 bis 4 durch den Dritten Nachtrag gestrichen.) 5. Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den vollen Reichspfennigbetrag auf gerundet. 6. Die Pauschsteuer wird nach § 27 mit */s des dort bezeichneten Satzes erhoben. ' § 39 Varietevorstellungen, Spezialilätenvorstellungen, Tingeltangelvorstellungen, Tanzvorführungen, Kunstlaufvorf Ehrungen im geschlossenen Raum auf Eisbahnen oder Rollbahnen, Puppen- und Marionettentheater, Schauflüge (§ 2 Ziff. 6) 1. Die Kartensteuer beträgt 20 vH des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als geringster Steuerbetrag 0,20 RM für jede Karte zu entrichten ist. Bei Tanzvorführungen in festbestuhlten Sälen, bei Varietevorstellungen in Sälen mit fester Bestuhlung und bühnentechnischer oder polizeilich gleichgestellter Einrichtung sowie bei Eisballettaufführungen in Form einer Pantomime in geschlossenen Räumen mit fester Bestuhlung und mit theatermäßiger Einrichtung und bei Puppen- und Marionettentheatern wird an Stelle der Kartensteuer eine Pauschsteuer von 20 vH der Roheinnahmen erhoben (§ 7 Ziff. 2 Satz 2), wenn während der Veranstaltung weder Speisen noch Getränke verabfolgt .werden und es sich um ständige Unternehmen handelt, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden. Die nach § 7 Ziff. 2 Satz 1 zu erhebende Pauschsteuer wird nach den Sätzen des § 27 mit 2/a des dort bezeichneten Satzes berechnet. 2. Sofern Speisen oder Getränke, jedoch nicht vorwiegend oder ausschließlich Wein in Flaschen oder Liköre oder andere teure getränke verabfolgt werden, beträgt die Kartensteuer 30* vH des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster Steuerbetrag 0,40 RM für jede Karte zu entrichten ist. Die Pauschsteuer wird nach den vollen Sätzen des § 27 erhoben. 3. Werden vorwiegend oder ausschließlich Weine in Flaschen, Liköre oder andere teure Getränke verabfolgt, so wird die Kartensteuer in Höhe von 40 vH des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe erhoben, daß als niedrigster Steuerbetrag 0,50 RM für jede Karte zu entrichten ist. Die unter Absatz 2 erwähnte Pauschsteuer wird nach den eineinhalbfachen Sätzen des § 27 und immer dann erhoben, wenn sie höher ist als die Kartensteuer. § 43 Kabarettvorstellungen und -vorträge (§ 2 Ziff. 10) 1. Kabarettvorstellungen im Sinne dieser Steuerordnung sind Gesangs- und deklamatorische Vorträge sowie Schaustellungen von Personen und Kunstfertigkeiten, auch! Tänze, die auf offenem Podium (nicht Bühnenpodium) oder ohne solches und ohne bühnentechnische Einrichtungen veranstaltet werden. 2. Die Kartensteuer beträgt 20 vH des Eintrittspreises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 314 (VOBl. Bln. 1946, S. 314) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 314 (VOBl. Bln. 1946, S. 314)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienstobjekten zu gewährleisten. Die Untersuchungshaftanstalt ist eine Dienststelle der Bezirksverwaltung für Staatssicherheit. Sie wird durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung informiert seinerseits die beteiligten Organe über alle für das gerichtliche Verfahren bedeutsamen Vorkommnisse, Vahrnehmungen und Umstände im Zusammenhang mit den vorzuführenden Inhaftierten. Einschätzung der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Hauptabteilung ist von : auf : zurückgegangen. Die Abteilungen der Bezirksverwaltungen haben wiederum, wie bereits, ein Verhältnis von : erreicht.

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