Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 314

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 314 (VOBl. Bln. 1946, S. 314); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 36. 9. September 1946 der Pauschsteuersatz von Vs in 2/s der Sätze des § 27, b) in Abs. 2: der Kartensteuersatz von 20 in 30 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,20 in 0,40 RM, c) in Abs. 3: der Kartensteuersaiz von 25 in 40 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,30 in 0,50 RM; 3. in § 43 Kabarett Vorstellungen und -vorträge a) in Abs. 2: der Kartensteuersatz von 15 in 20 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,10 in 0,20 RM, der Pauschsteuersatz von V2 in 2/s der Sätze des § 27, b) in Abs. 3: der Kartensteuersatz von 20 in 30 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,20 in 0,40 RM, c) in Abs. 4: Der Kartensteuersatz von 25 in 40 %, der Mindeststeuerbetrag von 0,30 in 0,50 RM; 4. in §45 Sportliche Veranstaltungen a) in Abs. 1: für Pferderennen der Karten- steuersatz von 15 in 30 %, b) in Abs. 2: für Pferderennen der Pausch- steuersatz von 2/s auf die vollen Sätze cfes § 27; 5. in §49 Volksbelustigungen in Abschn. A Abs. 2 Ziffer 1 Karusselle, Lebensräderusw. unter b) durchmechanische Kraft betrieben: der Pauschsteuersatz vom 20fachen in das 40fache des Einzelpreises. Artikel H Der Nachtrag tritt mit Wirkung vom 8. August 1946 in Kraft. Berlin, den 13./27. Mai 1946. Magistrat der Stadt Berlin Der Oberbürgermeister Dr. Werner Erhöhung der Vergnügungsteuer Durch den von der Alliierten Kommandantur Berlin genehmigten Vierten Nachtrag zur Vergnügungsteuerordnung der Stadt Berlin sind die Steuersätze für verschiedene Veranstaltungen erhöht worden. Die, betroffenen Paragraphen werden in ihrem neuen Wortlaut nachstehend mitgeteilt. Der Vierte Nachtrag ist mit Wirkung vom 8. August 1946 in Kraft getreten. Um den Steuerpflichtigen aber Zeit für die Anpassung an die neuen Steuersätze zu gewähren, werden diese erst mit Wirkung vom 1. September 1946 ab erhoben. Die geänderten Paragraphen lauten: (Die Änderungen sind im Text durch Fettdruck gekennzeichnet.) § 34 Vorführungen von Bildstreifen (§ 2 Ziff. 1) 1. Die Kartensteuer beträgt 20 vH des Preises oder Entgelts (§ 18). (Absätze 2 bis 4 durch den Dritten Nachtrag gestrichen.) 5. Die Steuer wird für die einzelne Karte auf den vollen Reichspfennigbetrag auf gerundet. 6. Die Pauschsteuer wird nach § 27 mit */s des dort bezeichneten Satzes erhoben. ' § 39 Varietevorstellungen, Spezialilätenvorstellungen, Tingeltangelvorstellungen, Tanzvorführungen, Kunstlaufvorf Ehrungen im geschlossenen Raum auf Eisbahnen oder Rollbahnen, Puppen- und Marionettentheater, Schauflüge (§ 2 Ziff. 6) 1. Die Kartensteuer beträgt 20 vH des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als geringster Steuerbetrag 0,20 RM für jede Karte zu entrichten ist. Bei Tanzvorführungen in festbestuhlten Sälen, bei Varietevorstellungen in Sälen mit fester Bestuhlung und bühnentechnischer oder polizeilich gleichgestellter Einrichtung sowie bei Eisballettaufführungen in Form einer Pantomime in geschlossenen Räumen mit fester Bestuhlung und mit theatermäßiger Einrichtung und bei Puppen- und Marionettentheatern wird an Stelle der Kartensteuer eine Pauschsteuer von 20 vH der Roheinnahmen erhoben (§ 7 Ziff. 2 Satz 2), wenn während der Veranstaltung weder Speisen noch Getränke verabfolgt .werden und es sich um ständige Unternehmen handelt, deren Geschäfts- und Kassenführung den Anforderungen entspricht, die an kaufmännisch geleitete Unternehmen üblicherweise gestellt werden. Die nach § 7 Ziff. 2 Satz 1 zu erhebende Pauschsteuer wird nach den Sätzen des § 27 mit 2/a des dort bezeichneten Satzes berechnet. 2. Sofern Speisen oder Getränke, jedoch nicht vorwiegend oder ausschließlich Wein in Flaschen oder Liköre oder andere teure getränke verabfolgt werden, beträgt die Kartensteuer 30* vH des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster Steuerbetrag 0,40 RM für jede Karte zu entrichten ist. Die Pauschsteuer wird nach den vollen Sätzen des § 27 erhoben. 3. Werden vorwiegend oder ausschließlich Weine in Flaschen, Liköre oder andere teure Getränke verabfolgt, so wird die Kartensteuer in Höhe von 40 vH des Preises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe erhoben, daß als niedrigster Steuerbetrag 0,50 RM für jede Karte zu entrichten ist. Die unter Absatz 2 erwähnte Pauschsteuer wird nach den eineinhalbfachen Sätzen des § 27 und immer dann erhoben, wenn sie höher ist als die Kartensteuer. § 43 Kabarettvorstellungen und -vorträge (§ 2 Ziff. 10) 1. Kabarettvorstellungen im Sinne dieser Steuerordnung sind Gesangs- und deklamatorische Vorträge sowie Schaustellungen von Personen und Kunstfertigkeiten, auch! Tänze, die auf offenem Podium (nicht Bühnenpodium) oder ohne solches und ohne bühnentechnische Einrichtungen veranstaltet werden. 2. Die Kartensteuer beträgt 20 vH des Eintrittspreises oder Entgelts (§ 18) mit der Maßgabe, daß als niedrigster;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 314 (VOBl. Bln. 1946, S. 314) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 314 (VOBl. Bln. 1946, S. 314)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die G-rößenordnur. der Systeme im einzelnen spielen verschiedene Bedingungen eine Rolle. So zum Beispiel die Größe und Bedeutung des speziellen Sicherungsbereiches, die politisch-operativen Schwerpunkte, die Kompliziertheit der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben und durch das gesamte System der Aus- und Weiterbildung in und außerhalb Staatssicherheit sowie durch spezifische Formen der politisch-operativen Sohulung. Die ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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