Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 311

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 311 (VOBl. Bln. 1946, S. 311); 311 1 Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 36. 9. September 194S Artikel I 1. Die beteiligten Parteien können das zur Verhütung oder Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten einzuhaltende Verfahren vereinbaren. Dieses Verfahren kann in einem (Tarifverträge festgelegt werden. 2. Die beteiligten Parteien können sich auch der Dienste der gemäß Artikel III dieses Gesetzes errichteten offiziellen Organe bedienen. Artikel II 1. Wenn eine Arbeitsstreitigkeit, die nicht der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte unterliegt, weder im Ausgleichs- noch in einem anderen vereinbarten Verfahren beigelegt worden ist,, so können die beteiligten Parteien diese der deutschen Provinzial- oder Landesarbeitsbehörde zur Unterbreitung vor dem gemäß Artikel IV dieses Gesetzes errichteten Schiedsausschuß übergeben. 2. Berührt die Streitigkeit die Interessen der alliierten / 'Besetzung, so kann der Befehlshaber der betreffenden Zone die deutsche Provinzial- oder Landesarbeitsbehörde anweisen, den Parteien die Unterbreitung der Streitigkeit vor 'dem Schiedsausschuß aufzugeben. Artikel III. Jede deutsche Provinzial- oder Landesarbeitsbehörde bestellt aus ihrem Perdna! eine oder mehrere geeignete Personen für folgenden Aufgabenkreis: a) Fragen über Arbeitsbeziehungen gemeinsam mit Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Organisationen zu beraten. % b) Die Schaffung eines vereinbarten Verfahrens zum Abschluß von Tarifverträgen und eines Verfahrens zur Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder ihren Organisationen zu fördern. c) Unter Zustimmung der streitenden Parteien als Vermittler mit dem Ziele einzugreifen, die Arbeitsstreitigkeiten durch Ausgleich mittels Schiedsverfahrens zu schlichten. Artikel IV Die Schiedsausschüsse sind von jeder deutschen Provinzial- oder Landesarbeitsbehörde zu errichten. Artikel V Der Schiedsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und einer gleichen Zahl von Beisitzern, bis zu fünf von jeder Seite, als Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Artikel VI 1. Der Vorsitzende des Schiedsausschusses wird von der deutschen Provinzial- oder Landesarbeitsbehörde aus einer zu diesem Behuf gemäß Absatz 2 dieses Artikels aufgestellten Vorsitzendenliste ausgewählt und bestellt. 2. Die Vorsitzendenliste wird von der deutschen Provinzial- oder Landesarbeitsbqjirde aufgestellt und soll aus Personen bestehen, die a) anerkannt demokratische Grundsätze haben; b) in Fragen der Produktion, Arbeit und Arbeitsbeziehungen eine ausreichendeSachkundfe besitzen; c) sowohl für die Vertreter der Gewerkschaften wie die der Arbeitgeber annehmbar sind. 3. Die Vorsitzendenlisten der Schiedsausschüsse werden für die Dauer von drei Jahren aufgestellt. Die darin benannten Personen kommen für eine Wieder-emennung in Betracht, falls sie noch die Erfordernisse des Absatzes 2 dieses Artikels erfüllen. Artikel VII 1. Die Beisitzer der Schiedsausschüsse werden von der deutschen Provinzial- oder Landesarbeitsbehörde aus den zu diesem Behuf aufgestellten Beisitzerlisten ausgewählt und bestellt. Die Listen sollen genügend sachkundige Personen in der Reihenfolge ihrer Berufszugehörigkeit enthalten. * 2. Die deutschen Provinzial- oder Landesarbeitsbehörden stellen zwei Beisitzerlisten auf: a) Die Arbeitnehmerliste ist auf Grund der Vorschläge der Gewerkschaften oder der Gewerkschaftsverbände aufzustellen. b) Die Arbeitgeberliste ist auf Grund der Vorschläge der Arbeitgeber oder der anerkannten Arbeitgeberverbände aufzustellen. Artikel VIII i Die Unterbreitung einer Streitigkeit zur Schlichtung durch den Schiedsausschuß darf, falls nicht die Voraussetzungen des Artikels II Absatz 2 vorliegen, nur unter Zustimmung der streitenden Parteien erfolgen. Artikel IX 1. Die deutsche Provinzial- oder Landesarbeitsbehörde setzt die von den Schiedsausschüssen anzuwendenden Verfahrensregeln fest. 2. Der Vorsitzende des Schiedsausschusses muß unparteiisch, von den beiden streitenden Parteien unabhängig und von ihnen gebilligt sein. Beisitzer bedürfen der Billigung der Partei, deren Interessen sie vertreten. Wurde eine Streitigkeit dem Schiedsverfahren in Anwendung des Artikels II Absatz 2 dieses Gesetzes zugewiesen, bedarf die Ernennung des Vorsitzenden oder der Beisitzer nicht der obigen Billigung. 3. Die Schiedsausschüsse können Zeugen und Sachverständige vernehmen und andere ihnen erforderlich erscheinende Beweise erheben. Sie können die zuständigen Gerichte um eidliche Vernehmungen ersuchen, die sie für notwendig erachten. 4. Die streitenden Parteien sind vor der Fällung des Schiedsspruchs von dem Schiedsausschuß zu hören; im übrigen ist dieser an Formvorschriften über Beweisaufnahmen nicht gebunden. 5. Die Entscheidungen der Schiedsausschüsse ergehen mit einfacher Mehrheit: Die Schiedssprüche sind schriftlich niederzulegen. Artikel X 1. Mit den in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Ausnahmen bindet ein von einem Schiedsausschuß gefällter Schiedsspruch die streitenden Parteien nur dann, wenn beide'Parteien seine Annahme erklären. 2. Schiedssprüche haben bindende Wirkung unter den Parteien, a) wenn diese vor Fällung des Schiedsspruches seine Annahme vereinbart haben, oder b) wenn eine Streitigkeit dem Schiedsverfahren in Anwendung des Artikels II Absatz 2 dieses Gesetzes zugewiesen wurde. 3. Ein die Parteien bindender Schiedsspruch hat die Wirkung eines Tarifvertrages; dieser wirkt nur zwischen den streitenden Parteien. %;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 311 (VOBl. Bln. 1946, S. 311) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 311 (VOBl. Bln. 1946, S. 311)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit Inoffizielles! Mitarbeitern und Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie für die Planung der polit isch-ope rativen Arbeit im Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der seitens der Kontaktperson und die gegebenenfalls zugesicherte Unterstützung, Können hinsichtlich der Kontaktperson solche Feststellungen getroffen werden, so kann in der Regel auch der zweifelsfreie Nachweis geführt werden, daß es sich bei ihr um eine Person im Sinne der Tatbestände der und Strafgesetzbuch handelt, die in Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Qualifikation der setzen auch höhere Maßstäbe an die ständige politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der in der täglichen Zusammenarbeit.

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