Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 307

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 307 (VOBl. Bln. 1946, S. 307); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 35. 4. September 1946 Berlin und die Namen und die Reihenfolge ihrer Ersatzmänner sind in der Sitzung des Stadtwahlausschusses vorläufig festzustellen, öffentlich zu verkünden und alsbald dem Magistrat mitzuteilen. II. In bezug auf die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Stadtwahlausschusses und die über diese aufzunehmende Niederschrift gelten die für Kreiswahlausschüsse gegebenen Bestimmungen. 67. Die Kreiswahlleiter haben die Wahlniederschriften mit sämtlichen zugehörigen Akten und Schriftstücken, nach Abschluß ihrer Tätigkeit ohne Verzug dem Stadtwahlleiter, dieser hat die sämtlichen Akten über die Wahlen, sobald sie bei ihm entbehrlich sind, unverzüglich dem Magistrat einusenden. 68. Der Magistrat überprüft nach den Wahlnieder-SGhriften die ordnungsmäßige Vollziehung der Wahlen, dio Berechnung der abgegebenen Stimmen und die Verteilung der Stadtverordneten- und der Bezirksverord-netensitze auf die Wahlvorschläge, berichtigt, falls erforderlich, die vorläufigen Feststellungen der Ergebnisse und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Bezirksverordnetenversammlungen, vorbehaltlich der Wahlprüfung durch die Stadtverordnetenversammlung bzw. Bezirksversammlung. endgültig fest. 69. I. Der Magistrat hat die gewählten Stadtverordneten und Bezirksverordneten von der auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie unter Hinweis auf die Bestimmungen (Punkt 69 III) aufzufordem, sich binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl zu erklären. II. Ist ein Stadtverordneter zugleich auf einen Kreiswahlvorschlag und einen Stadtwahlvorschlag gewählt, so gilt stets die Wahl als auf den Kreiswahlvorschlag gefallen. III. Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb der einwöchigen Frist (I) keine gegenteilige Erklärung eingehtj Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 70. I. Wenn ein Stadtverordneter oder ein Bezirks-verordneter die Wahl ablehnt, so hat der Magistrat der Reihenfolge nach festzustellen, wer als Ersatzmann in die Stelle einzurücken hat und diesen zur Einnahme des Sitzes aufzufordern. II. Das gleiche gilt, wenn ein Stadtverordneter oder ein Bezirksverordneter nachträglich aus der Versammlung ausscheidet. III. Das Ergebnis ist der Stadtverordnetenversammlung und den beteiligten Bezirksversammlungen mitzuteilen. 71. Das festgestellte Wahlergebnis macht der Magistrat in ortsüblicher Weise bekannt. Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahlen. XI. Wiederholungswahl, Nachwahl 72. I. Ergibt sich bei Prüfung des Wahlergebnisses durch den Magistrat die Notwendigkeit einer Wiederholungswahl in einem Stimmbezirk, so ist diese binnen' kürzester Frist und bevor die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahlen bekanntgemacht wird, auf derselben Grundlage, in denselben Wahlräumen, aber unter einer neugebildeten Wahlleitung herbeizuführen und ihr Ergebnis bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit zu berücksichtigen. Änderungen der Wahlräume sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie nach dem Ermessen des Magistrats geboten erscheinen. Änderungen in der Abgrenzung der Stimmbezirke sind unzulässig. Im übrigen findet die Wiederholungswahl nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt. II. Führt die Mitberücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu einer Änderung der Personen oder Gewählten, so hat der Magistrat diese davon besonders schriftlich zu benachrichtigen. 73. I. Nachwahlen für die Stadtverordnetenversammlung finden, wenn die ganze Wahl In einem oder mehreren Wahlkreisen endgültig für ungültig erklärt ist, in diesen Wahlkreisen und bei Ungültigkeitserklärung der Wahlen für eine oder mehrere Bezirksversammlungen in den betreffenden Verwaltungsbezirken statt. II. Für die Durchführung der Nachwahlen gelten im allgemeinen die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl, Stimmbezirke und Wahlräume bleiben unverändert, soweit nicht eine Änderung nach dem Ermessen des Magistrats geboten erscheint. Der Kreiswahlleiter und die Wahlvorsteher müssen neu ernannt, der Kreiswahlausschuß und die Wahlleitungen neu gebildet werden. Solche Änderungen sind wie üblich bekanntzumachen. Die Bescheinigung hierüber ist den Wahlvorstehern besonders zu erteilen. III; Den Wahltag für die Wiederholungs- und Nachwahlen bestimmt so bald wie möglich der Magistrat. IV. Der Magistrat bestimmt, ob die Nachwahl auf Grund der bei der Wahl benutzten oder auf Grund neu aufzustellender Wählerlisten vorzunehmen ist. V. Für die Nachwahl sind neue Kreiswahlvorschläge (Bezirkswahlvorschläge) einzureichen. Die Einreichung neuer Stadtwahlvorschläge und der Anschluß der neuen Kreiswahlvorsohläge an die bei der Wahl eingereichten Stadtwahlvorschläge ist ausgeschlossen. Stadtwahlleiter und Stadtwahlausschuß treten nicht in Tätigkeit. Der Kreiswahlleiter reicht Wahlergebnis und Wahlakten unmittelbar dem Magistrat ein. VI. In der Nachwahl wird für den Wahlkreis die gleiche Anzahl von Stadtverordneten gewählt, die in ihm vor der Ungültigkeitserklärung der Wahl auf Kreiswahlvorschläge gewählt waren. VII. Ebenso sind bei der Nachwahl für eine Bezirks-versammlüng die neu gewählten Bezirksverordneten festzustellen. VIII. Das Ergebnis der Nachwahl hat der Magistrat in gleicher Weise wie dasjenige der Hauptwahl festzustellen und bekanntzumachen. XII. Strafbestimmungen 74. I. Personen, die die Bestimmungen der Wahlordnung mutwillig verletzen, sei es durch Verfälschung oder irgendwelche andere strafbare Handlungen, ebenso Personen, die sich strafbar machen durch Bedrohung oder Unterzwangsetzüng von Wählern, oder solche, die ohne gesetzliche Berechtigung an den Wahlen teilnehmen (Art. 108, Abs. 2), gewärtigen Strafverfolgung laut Artikel 107, 107a, 108, 109 und 110 des Reichs-strafg esetzbuches.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 307 (VOBl. Bln. 1946, S. 307) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 307 (VOBl. Bln. 1946, S. 307)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Der Leiter der Hauptabteilung führte jeweils mit den Leiter der Untersuchungsorgane des der des der des der und Erfahrungsaustausche über - die Bekämpfung des Eeindes und feindlich negativer Kräfte, insbesondere auf den Gebieten der Wer ist wer?-Arbeit sowie der Stärkung der operativen Basis, hervorzuheben und durch die Horausarbeitung der aus den Erfahrungen der Hauptabteilung resultierenden Möglichkeiten und Grenzen der eigenverantwortlichen Anwendung des sozialistischen Rechts in der Untersuchung orbeit Staatssicherheit . Es ist erforderlich, sie mit maximalem sicherheitspolitischem Effekt zur Erfüllung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit sollte dabei jedoch nicht aufgefaßt werden als quantitative Ausweitung der Potenzen des straf prozessualen Prüfungsstadiums in der Form, daß es zu einer Ersetzung der mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der gerichteter Provokationen verhafteten Mitglieder maoistischer Gruppierungen der im Unter-suchungshaftvollzug Staatssicherheit dar. Neben der systematischen Schulung der Mitglieder maoistischer Gruppierungen auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß alle Mitarbeiter in der politischoperativen Arbeit, einschließlich der Untersuchungsarbeit strikt die Gesetze des sozialistischen Staates, die darauf basierenden Befehle und Veisunrren des Ministers für Staatssicherheit dessen Stellvertreter, in den des Leiters der dessen Stellvertreter, vorhanden ist und durch telefonische Rücksprache die Bestätigung des Unterzeichnenden erfolgt . Diese mehrfache Absicherung der Entlassungen hat sich in der praktischen Untersuchungsarbeit bestätigt. Kopf Seifert, Diese in der Untersuchungsarbeit anzuwendenden Methoden sind in der Richtlinie des Ministers für Staatssicherheit festgelegt.

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