Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 307

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 307 (VOBl. Bln. 1946, S. 307); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 35. 4. September 1946 Berlin und die Namen und die Reihenfolge ihrer Ersatzmänner sind in der Sitzung des Stadtwahlausschusses vorläufig festzustellen, öffentlich zu verkünden und alsbald dem Magistrat mitzuteilen. II. In bezug auf die Öffentlichkeit der Verhandlungen des Stadtwahlausschusses und die über diese aufzunehmende Niederschrift gelten die für Kreiswahlausschüsse gegebenen Bestimmungen. 67. Die Kreiswahlleiter haben die Wahlniederschriften mit sämtlichen zugehörigen Akten und Schriftstücken, nach Abschluß ihrer Tätigkeit ohne Verzug dem Stadtwahlleiter, dieser hat die sämtlichen Akten über die Wahlen, sobald sie bei ihm entbehrlich sind, unverzüglich dem Magistrat einusenden. 68. Der Magistrat überprüft nach den Wahlnieder-SGhriften die ordnungsmäßige Vollziehung der Wahlen, dio Berechnung der abgegebenen Stimmen und die Verteilung der Stadtverordneten- und der Bezirksverord-netensitze auf die Wahlvorschläge, berichtigt, falls erforderlich, die vorläufigen Feststellungen der Ergebnisse und stellt das Gesamtergebnis der Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung und zu den Bezirksverordnetenversammlungen, vorbehaltlich der Wahlprüfung durch die Stadtverordnetenversammlung bzw. Bezirksversammlung. endgültig fest. 69. I. Der Magistrat hat die gewählten Stadtverordneten und Bezirksverordneten von der auf sie gefallenen Wahl zu benachrichtigen und sie unter Hinweis auf die Bestimmungen (Punkt 69 III) aufzufordem, sich binnen einer Woche nach Zustellung der Benachrichtigung über die Annahme der Wahl zu erklären. II. Ist ein Stadtverordneter zugleich auf einen Kreiswahlvorschlag und einen Stadtwahlvorschlag gewählt, so gilt stets die Wahl als auf den Kreiswahlvorschlag gefallen. III. Die Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb der einwöchigen Frist (I) keine gegenteilige Erklärung eingehtj Annahme unter Vorbehalt gilt als Ablehnung. 70. I. Wenn ein Stadtverordneter oder ein Bezirks-verordneter die Wahl ablehnt, so hat der Magistrat der Reihenfolge nach festzustellen, wer als Ersatzmann in die Stelle einzurücken hat und diesen zur Einnahme des Sitzes aufzufordern. II. Das gleiche gilt, wenn ein Stadtverordneter oder ein Bezirksverordneter nachträglich aus der Versammlung ausscheidet. III. Das Ergebnis ist der Stadtverordnetenversammlung und den beteiligten Bezirksversammlungen mitzuteilen. 71. Das festgestellte Wahlergebnis macht der Magistrat in ortsüblicher Weise bekannt. Vom Tage der Bekanntmachung läuft die Frist zur Erhebung von Einsprüchen gegen die Gültigkeit der Wahlen. XI. Wiederholungswahl, Nachwahl 72. I. Ergibt sich bei Prüfung des Wahlergebnisses durch den Magistrat die Notwendigkeit einer Wiederholungswahl in einem Stimmbezirk, so ist diese binnen' kürzester Frist und bevor die Feststellung des Gesamtergebnisses der Wahlen bekanntgemacht wird, auf derselben Grundlage, in denselben Wahlräumen, aber unter einer neugebildeten Wahlleitung herbeizuführen und ihr Ergebnis bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit zu berücksichtigen. Änderungen der Wahlräume sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie nach dem Ermessen des Magistrats geboten erscheinen. Änderungen in der Abgrenzung der Stimmbezirke sind unzulässig. Im übrigen findet die Wiederholungswahl nach denselben Vorschriften wie die erste Wahl statt. II. Führt die Mitberücksichtigung des Ergebnisses der Wiederholungswahl zu einer Änderung der Personen oder Gewählten, so hat der Magistrat diese davon besonders schriftlich zu benachrichtigen. 73. I. Nachwahlen für die Stadtverordnetenversammlung finden, wenn die ganze Wahl In einem oder mehreren Wahlkreisen endgültig für ungültig erklärt ist, in diesen Wahlkreisen und bei Ungültigkeitserklärung der Wahlen für eine oder mehrere Bezirksversammlungen in den betreffenden Verwaltungsbezirken statt. II. Für die Durchführung der Nachwahlen gelten im allgemeinen die gleichen Vorschriften wie für die Hauptwahl, Stimmbezirke und Wahlräume bleiben unverändert, soweit nicht eine Änderung nach dem Ermessen des Magistrats geboten erscheint. Der Kreiswahlleiter und die Wahlvorsteher müssen neu ernannt, der Kreiswahlausschuß und die Wahlleitungen neu gebildet werden. Solche Änderungen sind wie üblich bekanntzumachen. Die Bescheinigung hierüber ist den Wahlvorstehern besonders zu erteilen. III; Den Wahltag für die Wiederholungs- und Nachwahlen bestimmt so bald wie möglich der Magistrat. IV. Der Magistrat bestimmt, ob die Nachwahl auf Grund der bei der Wahl benutzten oder auf Grund neu aufzustellender Wählerlisten vorzunehmen ist. V. Für die Nachwahl sind neue Kreiswahlvorschläge (Bezirkswahlvorschläge) einzureichen. Die Einreichung neuer Stadtwahlvorschläge und der Anschluß der neuen Kreiswahlvorsohläge an die bei der Wahl eingereichten Stadtwahlvorschläge ist ausgeschlossen. Stadtwahlleiter und Stadtwahlausschuß treten nicht in Tätigkeit. Der Kreiswahlleiter reicht Wahlergebnis und Wahlakten unmittelbar dem Magistrat ein. VI. In der Nachwahl wird für den Wahlkreis die gleiche Anzahl von Stadtverordneten gewählt, die in ihm vor der Ungültigkeitserklärung der Wahl auf Kreiswahlvorschläge gewählt waren. VII. Ebenso sind bei der Nachwahl für eine Bezirks-versammlüng die neu gewählten Bezirksverordneten festzustellen. VIII. Das Ergebnis der Nachwahl hat der Magistrat in gleicher Weise wie dasjenige der Hauptwahl festzustellen und bekanntzumachen. XII. Strafbestimmungen 74. I. Personen, die die Bestimmungen der Wahlordnung mutwillig verletzen, sei es durch Verfälschung oder irgendwelche andere strafbare Handlungen, ebenso Personen, die sich strafbar machen durch Bedrohung oder Unterzwangsetzüng von Wählern, oder solche, die ohne gesetzliche Berechtigung an den Wahlen teilnehmen (Art. 108, Abs. 2), gewärtigen Strafverfolgung laut Artikel 107, 107a, 108, 109 und 110 des Reichs-strafg esetzbuches.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 307 (VOBl. Bln. 1946, S. 307) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 307 (VOBl. Bln. 1946, S. 307)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sind mit den Leitern der medizinischen Einrichtungen die erforderlichen Vereinbarungen für die ambulante und stationäre Behandlung Verhafteter und die durch Staatssicherheit geforderten Bedingungen für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlichen Organisationen und Kräften die Peindtätigkeit begünstigenden Bedingungen zu erkennen und zu beseitigen sowie die Stabilität der Volkswirtschaft fördernde Maßnahmen einzuleiten.

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