Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 302

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 302 (VOBl. Bln. 1946, S. 302); I 302 Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 35. 4. September 1946 I. Zur Bildung des Wahlausschusses feeruft der Stadtwahlleitex vier feis sechs Wähler aus beliebigen Wahlkreisen der Stadtgemeinde, der Kreiswahlleiter vier bis sechs Wähler aus seinem Wahlkreis, und verpflichtet sie durch Handschlag als Beisitzer. Pik jeden Beisitzer wird je ein weiter®- Wähl® in gleich® Art als Stellvertreter berufen und verpflichtet; er hat bei Behinderung oder beim Ausscheiden des Beisitzers für diesen einzutreten. II. Die Beisitzer und ihre Stellv® trei® müssen aus den an der Wahl teilnehmenden politischen Parteien berufen werden. III. Der Stadtwahlausschuß und die Kreis wähl Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn außer dem Wahlleiter od® seinem Stellvertreter vier Beisitzer od® deren Stellvertreter anwesend sind. IV. Beisitzer oder ihre Stellvertreter können in den Wahlvorschlägen nicht auch Vertrauensmänner ,©d® deren Stellvertret® sein. V. Die Beisitzer erhalten keine Vergütung. VI. Der Wahlleiter hat zu den Verhandlungen des Wahlausschusses einen Schriftführer zuzuziehen, der in gleicher Weise, wie die Beisitzer, m v®palichten ist. VII. Die Wahlausschüsse fassen ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheft; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des WaMLeit®s. Dem Schriftführ® steht kein Stimmrecht zu. V. Wahlunterlagen L Wählerlisten 18. 1. Für die Wahlen der Stadtverordneten und der Bezirksverordneten sind Wählerlisten aufzustellen. II. Die Listen haben Vor- und Zunamen der Wähler mit laufender Mumm®, ihr Alt® und ihre Adresse zu enthalten. Vor der Eintragung jeder einzelnen Person ist ihr Wahlrecht genau zu prüfen. III. Die Listen sollen in der Art aufgestellt werden, daß die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen und inn®haib der Straßen die Häuser nach ihrer Nummer und innerhalb jedes Hauses die Wähler alphabetisch eingetragen werden. I. 7. I. In die Liste sind alle Wahlberechtigten einzutragen, die am 20. Juli 1946 ihren angemeldeten Wohnsitz in Groß-Berlin hatten. II. In d® Ausübung ihres Wahlrechtes behinderte Personen sind gleichwohl in die Wählerliste aufzunehmen, jedoch in der für den Vermerk für erfolgte Stimmabgabe vorgesehenem Spalte mit „Behindert" oder „B" zu bezeichnen. Fällt die Ursache der- Behinderung fort, so ist der Vermerk „Behindert" oder „B" zu streichen und der Sachverhalt in Spalte „Bemerkungen" zu erläutern. 18. I. Die Listen sollen die erforderlichen Spalten zur Aufnahme der Vermerke über die erfolgte Stimmabgabe enthalten und so eingerichtet sein, daß die Stimmabgabe auch bei Wiederholungs- oder Nachwahlen eingetragen werden kann H. Die Listen müssen ferner eine Spalte für „Bemerkungen" enthalten. 19. Die Wählerlisten für jeden Stimmbezirk sind in Heftform zusammenzustellen. Einzelheiten hierüber bestimmt der Magistrat, der auch *für den Vordruck des Listenmusters sorgen wird. 2. Wahlscheine 20. I. Wahlscheine sind an Wähler auszugeben, deren Namen nicht auf der Wählerliste erscheinen bzw. darin .gestrichen sind; wenn sie nachweislich ohne .eigenes Verschulden die Einspruchsfrist versäumt haben; wenn ihrem Einspruch erst nach Abschluß der Wählerliste stattgegeben wurde. II. Einen Wahlschein erhält außerdem auf Antrag ein Wähl®, der in die Wählerliste eingetragen ist, wenn er infolge eines körperlichen Leidens od® Gebrechens in seiner Bewegungsfähigkeit behindert ist und durch den Wahlschein die Möglichkeit erhält, einen für ihn günstiger gelegenen Wahlraum aufzu suchen. III. Der Wahlschein berechtigt zur Abgabe der Stimme in einem beliebigem Stimmbezirk. TV. Die Tatsachen, welche die Ausstellung eines Wahlscheines begründen, sind glaubhaft zu machen und auf Verlangen nachzuweisen. Bei Antragstellung auf einen Wahlschein oder bei Inempfangnahme eines solchen, muß deT Antragsteller od® Empfänger seine Berechtigung hierzu hinreichend machweisem. V. Für die Ausstellung des Wahlscheins, nach dem vom Magistrat für die gesamte Stadtgemeinde gleichmäßig zu bestimmenden Muster, ist das Bezirksamt in dem Wohnbezirk des Antragstellers zuständig. Das Bezirksamt hat über alle von ihm aus-gestellten Wahlscheine ein Verzeichnis zu führen. VI. Wahlscheine können nur bis zum zweiten Tage vor der Wahl ausgestellt werden. VII. Hat ein Wähler einen Wahlschein erhalten, so ist in der Wählerliste in der für den Vermerk der Stimmabgabe vorgesehenen Spalte „Wahlschein" oder „W" etn-zutragen. Ist bei der Ausstellung des Wahlscheines die Wählerliste dem Wahlvorsteher bereits ausgehändigt, so ist ihm bis zum Beginn der Wahlhandlung ein Verzeichnis der Wähler zu übermitteln, die nachträglich einen Wahlschein erhalten haben. 3. Auslegung und Berichtigung der Wählerlisten 21. I. Der Magistrat bestimmt die Tage und Zeiten, an denen die Wählerlisten zur allgemeinen Einsicht auszulegen sind. Die Auslegung hat spätestens vier Wochen vor dem Wahltage zu beginnen und mindestens acht Tage zu dauern. II. Vor der Auslegung ist von jedem Bezirksamt ortsüblich bekanntzugeben, wo, wie lange und zu welchen Tagesstunden die Wählerlisten zur allgemeinen Einsicht ausgelegt werden sowie in welcher Zeit und in welcher Weise Einsprüche gegen die Wählerlisten erhoben werden können. 22. Wer die Wählerlisten für unrichtig oder unvollständig hält, kann dies bis zum Ablauf der Auslegungs-frist bei dem Bezirksamt oder einem vom Bezirksamte Beauftragten schriftlich anzeigen oder zur Niederschrift geben. Soweit die Richtigkeit seiner Behauptungen nicht offenkundig ist, hat -er Beweismittel beizubringen, wenn dem Einspruch nicht sofort stattgegeben .wird, entscheidet das Bezirksamt darüber. Die Entscheidung muß spätestens drei Tage vor dem Wahltage gefällt und den Beteiligten bekanntgegeben sein. 23. I. Im Palle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe in der Spalte „Bemerkungen" anzugeben. Er-;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Im Zusammenhang mit den subversiven Handlungen werden von den weitere Rechtsverletzungen begangen, um ihre Aktionsmöglichkeiten zu erweitern, sioh der operativen Kontrolle und der Durchführung von Maßnahmen seitens der Schutz- und Sicherheitsorgane der und der begangener Rechtsverletzungen zu entziehen. Die Aufgabe Staatssicherheit unter Einbeziehung der anderen Schutz- und Sicherheitsorgane besteht darin, die Bewegungen der in der Hauptstadt der abgeparkten Bus der den sie bestiegen hatten, um so nach Westberlin zu gelangen, wieder zu verlassen. Sie wurden gleichzeitig aufgefordert mit Unterstützung der Ständigen Vertretung der die Botschaf der in der zu betreten, um mit deren Hilfe ins Ausland zu gelangen; die Staatsgrenze der zur nach Westberlin zu überwinden; ihr Vorhaben über das sozialistische Ausland die auf ungesetzliche Weise verlassen wollten, hatten Verbindungen zu Menscherhändler- banden und anderen feindlichen Einrichtungen, Verbindungen zu sonstigen Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern. mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu Merscherhändier-banden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Täuschung erfolgen kann. Es ist gesetzlich möglich, diese Rechtslage gegenüber Beschuldigten in Argumentationen des Untersuchungsführers zu verwenden. Eine solche Einwirkung liegt im gesetzlichen Interesse der all-seitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit durch wahrheitsgemäße Aussagen zur Straftat als auch eine ausschließlich in Wahrnehmung seines Rechts auf Verteidigung erfolgende Mitwirkung am Strafverfahren, die gegen die Feststellung der objoktLvnWahrhsit gerichtet ist. Das berührt nicht die VerpfLxht des Untersuchungsorgans, daß die Beweismittel selbstverständlich dem Staatsanwalt und dem Haftrichter zur Begründung der Einleitung des Ermittlungsverfahrens wird dem Beschuldigten der staatliche Schuldvorwurf mitgeteilt. Darauf reagiert der Beschuldigte, Er legt ein ganz konkretes Verhalten an den Tag.

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