Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 26

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 26 (VOBl. Bln. 1946, S. 26); Verordnungsblatt der Stadt Beriln. Nr. 4. 28. Januar 1946 36 Wiederaufbaukosten, Aufräumkosten und Investitionsaufgaben dürfen der Kostenrechnung nicht zugrunde gelegt werden. Diese Unkostep sind erforderlichenfalls durch den Kapitalmarkt zu finanzieren. Die wirklich gezahlten Zinsen für solche Kapitalien sind ha die Kostenrechnung einzusetzen. Grundstücke und Grundstücksteile, die zur Zeit betriebswirtschaftlich nicht ausgenutzt sind, scheiden mit ihren Unkosten ii der Kostenrechnung aus. 9. Anlageabschreibungen Kostenpre.ise im Sinne dieser Merksätze sind Notpreise. Daher dürfen bei der Bildung von Kostenpreisen in Anbetracht der gegenwärtig erschwerten Beschaffungs-uhd Herstellungsverhältnisse Abschreibungen bis auf weiteres nicht vorgenommen werden. 10. Kostenrechnungsmäßiger Gewinn Im kostenrechnungsmäßigen Gewinn werden abgegolten: a) die angemessene -Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals (kostenrechnungsmäßige Zinsen), b) das allgemeine Unternehmerwagnis. Als betriebsnotwendiges Kapital gilt nur das Kapital, das unmittelbar der Erstellung des Gegenstandes der Kostenrechnung dient. Bei der Bemessung der kostenrechnungsmäßigen Zinsen und des allgemeinen Unternehmerwagnisses ist das durchschnittlich im Abrechnungszeitraum gebundene betriebsnotwendige Kapital zugrundezulegen. Als angemessene Verzinsung des nach Absatz 2 be-triebsaotwendigen Kapitals gilt ein Zinssatz von 3 %. Das Entgelt für allgemeines Unternehmerwagnis beträgt 1 % jährlich vom'betriebsnotwendigen Kapital zuzüglich 1 °/o vom Umsatz, jedoch höchstens 3 % des betriebsnotwendigen Kapitals. Bei Unwirtschaftlichkeit eines Betriebes (z. B. bei Verletzung der Grundsätze einer sparsamen Wirtschaftsführung, Unzulänglichkeit der Äetriebsführung u. ä.) muß auf den Ansatz eines Gewinnaufschlages verzichtet werden. Für besondere Mehrleistungen kann kein zusätzlicher Gewinnaufschlag zugebilligt werden. 11. Anzeigepflicht für Kostenpreise Der Hersteller ist verpflichtet, den gebildeten Kostenpreis dem Preisamt beim Magistrat der Stadt Berlin, NW 21, Ernst-Thälmann-Str. 89/90, binnen acht Tagen seit Ermittlung des Kostenpreises unter Beifügung der Kostenrechnung anzuzeigen. Die Anzeige enthebt den Hersteller nicht der Verantwortung für die Richtigkeit des gebildeten Kostenpreises. Berlin, den 27. November 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Preisamt Resch Handel und Handwerk -------------- Merksätze über die Preisbildung für das Handwerk Um die Preisgestaltung im Handwerk zu vereinfachen und ein klares Preisrecht zu schaffen, durch das sowohl dem Handwerker wie auch dem Verbraucher sin gerechter Preis gesichert werden soll, werden folgende Grundsätze aufgestellt, nach denen das Preisamt bei seinen Betriebsprüfungen und Kostenrechnungsuntersuchungen verfahren wird. Nur auf dieser Grundlage aufgebaute Kostenpreise können vom Preisamt gebilligt werden. I. (1) Für die im Handwerk regelmäßig wiedefkehren-den Leistungen Regelleistüngen dürfen höchstens die vom Preisamt mit den zuständigen Innungen in der Preisliste aufgeführten Entgelte gefordert, versprochen oder gewährt werden. (2) Die Entgelte sind bei Arbeiten größeren Umfanges entsprechend der Kostenersparnis gegenüber Arbeiten normalen Umfanges zu unterschreiten. II. Für die im Handwerk von Fall zu Fall auftretenden Leistungen Einzelleistungen dürfen nur die Entgelte gefordert, versprochen oder gewährt werden, die nach folgendem Kostenschema zu errechnen sind: 1. Werkstoffkosten, 2. Fertigungslöhne, 3. Gemeinkosten (°/o von 2) Summe 1 bis 3, 4. Zuschlag für Wagnis und' Gewinn ( / von Summe 1 bis 3), 5. Sonderkosten Summe 1 bis 5, 6. Umsatzsteuer (2,04 a/o von Summe 1 bis 5) Summe 1 bis 6. Zu 1: Werkstoffkosten a) Werkstoffkosien sind alle für den Auftrag notwendigen Rohstoffe oder Zutaten. b) Der Mengenansatz für das Material darf nur die tatsächliche Verbrauchsmenge aufweisen, wobei sparsamste "Wirtschaftsführung Voraussetzung ist c) Als Wertansatz ist der Einstandspreis (Einkaufspreis zuzüglich Bezugskosten) einzusetzeiv Zu 2: Fertigungslöhne a) Unter Fertigungslöhnen sind nur die Löhne zu verstehen, die unmittelbar für den. Auftrag aufgewandt werden. b) Als Fertigungszeit ist nur der Zeitaufwand zu verrechnen, der sparsamster Wirtschaftsführung entspricht. Wird der Auftrag in den Räumen des Auftraggebers durcbgeführt, so hat dieser die Fertigungszeit zu bescheinigen c) Der Wertansatz für die Fertig’, ngslöhne hat nach dem gültige’. Tarif zu erfolgen, wobei für die vom Meister geleistete Arbeit der höchste Gesellenstundenlohn eingesetzt werden kann. Zu 3: Gemeinkosten a) Alle Kosten, die nicht Werkstoffe, Fertigurgslöhnei sowie Sonderkosten betreffen, sind Gemeinkosten. b) Die Gemeinkosten werden mit einem festen Pro* zentsatz auf die Fertigunaslöhne abgegolten.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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