Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 26

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 26 (VOBl. Bln. 1946, S. 26); Verordnungsblatt der Stadt Beriln. Nr. 4. 28. Januar 1946 36 Wiederaufbaukosten, Aufräumkosten und Investitionsaufgaben dürfen der Kostenrechnung nicht zugrunde gelegt werden. Diese Unkostep sind erforderlichenfalls durch den Kapitalmarkt zu finanzieren. Die wirklich gezahlten Zinsen für solche Kapitalien sind ha die Kostenrechnung einzusetzen. Grundstücke und Grundstücksteile, die zur Zeit betriebswirtschaftlich nicht ausgenutzt sind, scheiden mit ihren Unkosten ii der Kostenrechnung aus. 9. Anlageabschreibungen Kostenpre.ise im Sinne dieser Merksätze sind Notpreise. Daher dürfen bei der Bildung von Kostenpreisen in Anbetracht der gegenwärtig erschwerten Beschaffungs-uhd Herstellungsverhältnisse Abschreibungen bis auf weiteres nicht vorgenommen werden. 10. Kostenrechnungsmäßiger Gewinn Im kostenrechnungsmäßigen Gewinn werden abgegolten: a) die angemessene -Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals (kostenrechnungsmäßige Zinsen), b) das allgemeine Unternehmerwagnis. Als betriebsnotwendiges Kapital gilt nur das Kapital, das unmittelbar der Erstellung des Gegenstandes der Kostenrechnung dient. Bei der Bemessung der kostenrechnungsmäßigen Zinsen und des allgemeinen Unternehmerwagnisses ist das durchschnittlich im Abrechnungszeitraum gebundene betriebsnotwendige Kapital zugrundezulegen. Als angemessene Verzinsung des nach Absatz 2 be-triebsaotwendigen Kapitals gilt ein Zinssatz von 3 %. Das Entgelt für allgemeines Unternehmerwagnis beträgt 1 % jährlich vom'betriebsnotwendigen Kapital zuzüglich 1 °/o vom Umsatz, jedoch höchstens 3 % des betriebsnotwendigen Kapitals. Bei Unwirtschaftlichkeit eines Betriebes (z. B. bei Verletzung der Grundsätze einer sparsamen Wirtschaftsführung, Unzulänglichkeit der Äetriebsführung u. ä.) muß auf den Ansatz eines Gewinnaufschlages verzichtet werden. Für besondere Mehrleistungen kann kein zusätzlicher Gewinnaufschlag zugebilligt werden. 11. Anzeigepflicht für Kostenpreise Der Hersteller ist verpflichtet, den gebildeten Kostenpreis dem Preisamt beim Magistrat der Stadt Berlin, NW 21, Ernst-Thälmann-Str. 89/90, binnen acht Tagen seit Ermittlung des Kostenpreises unter Beifügung der Kostenrechnung anzuzeigen. Die Anzeige enthebt den Hersteller nicht der Verantwortung für die Richtigkeit des gebildeten Kostenpreises. Berlin, den 27. November 1945. Der Magistrat der Stadt Berlin Preisamt Resch Handel und Handwerk -------------- Merksätze über die Preisbildung für das Handwerk Um die Preisgestaltung im Handwerk zu vereinfachen und ein klares Preisrecht zu schaffen, durch das sowohl dem Handwerker wie auch dem Verbraucher sin gerechter Preis gesichert werden soll, werden folgende Grundsätze aufgestellt, nach denen das Preisamt bei seinen Betriebsprüfungen und Kostenrechnungsuntersuchungen verfahren wird. Nur auf dieser Grundlage aufgebaute Kostenpreise können vom Preisamt gebilligt werden. I. (1) Für die im Handwerk regelmäßig wiedefkehren-den Leistungen Regelleistüngen dürfen höchstens die vom Preisamt mit den zuständigen Innungen in der Preisliste aufgeführten Entgelte gefordert, versprochen oder gewährt werden. (2) Die Entgelte sind bei Arbeiten größeren Umfanges entsprechend der Kostenersparnis gegenüber Arbeiten normalen Umfanges zu unterschreiten. II. Für die im Handwerk von Fall zu Fall auftretenden Leistungen Einzelleistungen dürfen nur die Entgelte gefordert, versprochen oder gewährt werden, die nach folgendem Kostenschema zu errechnen sind: 1. Werkstoffkosten, 2. Fertigungslöhne, 3. Gemeinkosten (°/o von 2) Summe 1 bis 3, 4. Zuschlag für Wagnis und' Gewinn ( / von Summe 1 bis 3), 5. Sonderkosten Summe 1 bis 5, 6. Umsatzsteuer (2,04 a/o von Summe 1 bis 5) Summe 1 bis 6. Zu 1: Werkstoffkosten a) Werkstoffkosien sind alle für den Auftrag notwendigen Rohstoffe oder Zutaten. b) Der Mengenansatz für das Material darf nur die tatsächliche Verbrauchsmenge aufweisen, wobei sparsamste "Wirtschaftsführung Voraussetzung ist c) Als Wertansatz ist der Einstandspreis (Einkaufspreis zuzüglich Bezugskosten) einzusetzeiv Zu 2: Fertigungslöhne a) Unter Fertigungslöhnen sind nur die Löhne zu verstehen, die unmittelbar für den. Auftrag aufgewandt werden. b) Als Fertigungszeit ist nur der Zeitaufwand zu verrechnen, der sparsamster Wirtschaftsführung entspricht. Wird der Auftrag in den Räumen des Auftraggebers durcbgeführt, so hat dieser die Fertigungszeit zu bescheinigen c) Der Wertansatz für die Fertig’, ngslöhne hat nach dem gültige’. Tarif zu erfolgen, wobei für die vom Meister geleistete Arbeit der höchste Gesellenstundenlohn eingesetzt werden kann. Zu 3: Gemeinkosten a) Alle Kosten, die nicht Werkstoffe, Fertigurgslöhnei sowie Sonderkosten betreffen, sind Gemeinkosten. b) Die Gemeinkosten werden mit einem festen Pro* zentsatz auf die Fertigunaslöhne abgegolten.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der zu erwartenden feindlichen Aktivitäten gesprochen habe, ergeben sic,h natürlich auch entsprechende Möglichkeiten für unsere. politisch-operative Arbeit in den Bereichen der Aufklärung und der Abwehr. Alle operativen Linien und Diensteinheiten hat kameradschaftlich unter Wahrung der Eigenverantwortung aller daran beteiligten Diensteinheiten zu erfolgen. Bevormundung Besserwisserei und Ignorierung anderer Arbeitsergebnisse sind zu unterbinden. Operative Überprüfungsergebnisse, die im Rahmen der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher tätigen feindlichen Zentren, Einrichtungen, Organisationen;nd Kräfte, deren Pläne und Absichten sowie die von ihnen angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und folglich zur Vermeidung von Einseitigkeiten und einer statischen Sicht bei der Beurteilung der Rolle, der Wirkungsweise und des Stellenwertes festgestellter Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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