Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 237

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 237 (VOBl. Bln. 1946, S. 237); Verordnungsblatt der Stadt ständigen Fachverbandes des Besc v\ erdefufirers aus der ihm vom Magistrat für das betreffende Haushaltsjahr vorgelegten Vorschlagsliste zwei Vertreter des Magistrats und aus der ihm vom FDGB für das betreffende Haushaltsjahr vorgelegten Vorschlagsliste zwei Vertreter des FDGB als Beisitzer § 13 ~er Vorsitzende des Beschwerdeausschusses hat in jedem Falle die Beschwerdeschrift der Stelle, gegen deren Maßnahme die Beschwerde sich richtet, mit der Aufforderung zuzuleiten, zu einem festgesetzten Termin gemeinsam mit dem zuständigen Betriebsrat zu der Beschwerde Stellung zu nehmen. Er kann die Vorlage der Personalpapiere des Beschwerdeführers verlangen. § 14 Der Beschwerdeausschuß kann von der Stelle, die die Maßnahme ausgesprochen hat, die nochmalige Untersuchung von Tatsachen, die für die Verhängung der Maßnahme von Bedeutung waren, sowie die Unter-' suchung von Tatsachen, auf die die Beschwerde sich stützt, verlangen. Er setzt eine öffentliche mündliche Verhandlung an und lädt den Beschwerdeführer, die Stelle, die die Maßnahme, gegen die die Beschwerde sich richtet, ausgesprochen hat, und den beteiligten Betriebsrat zu dieser Verhandlung. Bei der mündlichen Verhandlung kann sich der Beschwerdeführer durch seine gewerkschaftliche Organisation oder, falls der Betriebsrat der Maßnahme nidht zugestimmt hatte, durch diesen vertreten lassen. § 15 Der Beschwerdeausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er kann die Beschwerde zurückweisen oder die Maßnahme, gegen die die Beschwerde geführt wird, aufheben, oder sie durch eine mildere Maßnahme ersetzen. Der Beschluß muß eine Bestimmung über den Zeitpunkt enthalten, an dem die finanziellen Wirkungen des Beschlusses eintreten.' Im Falle § 9 Abs. 3 gilt der Magistrat bzw. das Bezirksamt als Beschwerdeführer. Der Ausschuß kann den , Antrag zurück weisen öder die beantragte oder eine mildere Maßnahme beschließen. Im übrigen gelten die §§ 12 bis 15 sinngemäß. Im Falle des § 9 Abs. 4 gilt der Betriebsrat als Beschwerdeführer. Der Ausschuß kann den Antrag zurückweisen oder die vom Magistrat bzw. Bezirksamt ausgesprochene Maßnahme wegen Mangels der Zustimmung des Betriebsrats für nichtig erklären. Im übrigen gelten die §§ 12 bis 15 sinngemäß. Je eine Ausfertigung des mit Gründen versehenen Beschlusses ist dem Beschwerdeführer, der Stelle, die die Maßnahme, gegen die die Beschwerde geführt wird, ausgesprochen hat, und dem beteiligtet Betriebsrat zuzustellen Eine Ausfertigung ist zu den Personalakten, des Beschwerdeführers zu nehmen § 16 Jeder Angestellte gnd Arbeiter, der sich durch Vorwürfe, Behauptungen oder Gerüchte über angebliche Dienstvergehen oder Verfehlungen beschwert fühlt, kann beim Vorsitzenden des ßes'chWerdeausschusses ein Verfahren gegen sich selbst beantragen. Die §§ 12 bis 15 finden sinngemäße Anwendung Der Ausschuß kann den Antrag zurückweisen, wenn der Anlaß, durch den sich der Antragsteller beschwert fühlt, offenbar belanglos ist. Berlin. Nr. 29. 20. Juli 194i § IV Solange ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht wegen des gleichen Sachverhalts anhängig ist, der dem Verfahren vor dem Beschwerdeausschuß zugrunde liegt, ruht das letztere. § 18 Wenn gegen einen Angestellten so schwere Beschuldigungen vorliegen, daß seine Dienstentlassung zu erwarten ist, so kann der Leiter der zuständigen Fachabteilung des Magistrats bzw. des Bezirksamts mit Zustimmung des Betriebsrats die vorläufige Dienstenthebung aussprechen. Die vorläufige Dienstenthebung hat keine finanziellen Wirkungen. Ist die vorläufige Dienstenthebung angeordnet, so ist die Untersuchung der vorliegenden Anschuldigungen so schnell wie möglich durchzuführen und die vorläufige Dienstenthebung ist sofort aufzuheben, wenn sich die Haltlosigkeit der Anschuldigungen ergeben hat. In diesem Fall kann der Angestellte die Aufnahme eines Vermerks über das Ergebnis der Untersuchung zu den Personalakten beantragen. Von dem Vermerk ist dem Angestellten Kenntnis zu geben. § 19 Wird die fristlose Entlassung eines Angestellten oder Arbeiters ausgesprochen, so erlischt sein Anspruch auf Bezüge mit dem gleichen Tage. Der Magistrat bzw. das Bezirksamt kann, wenn Beschwerde gemäß § 11 oder § 15 Abs. 3 eingelegt worden ist, auf Vorschlag des Vorsitzenden des Beschwerdeausschusses aus sozialen Gründen die Weiterzahlung der Hälfte der Bezüge bis zum Tag der Beschlußfassung des Beschwerdeausschusses anordnen. Der Vorsitzende das Beschwerdeausschusses darf die Weiterzahlung n;cht vorschlagen, .wenn die in der Beschwerdeschrift aufgeführten Gründe offenbar nicht rechtserheblich oder die dort gemachten Tatsachenbehauptungen offenbar unwahr sind , § 20 Wenn sich der Angestellte oder Arbeiter während einer Bewährungszeit von drei Jahren gut geführt hat, sind Verfügungen, Protokolle und Beschlüsse, die gemäß §§ 10 und 15, Abs. 4, zu den Personalakten des Angestellten o4er Arbeiters genommen worden sind, sofern sie eine Warnung, einen Verweis oder eine Strafversetzung /zum Gegenstand hatten, zu vernichten. Von diesem Zeitpunkt ab sind sie in keiner Hinsicht mehr zu berücksichtigen. Drei Jahre nach, erfolgter Strafversetzung kann der Betroffene, falls er sich gut geführt hat, auf seinen Antrag wieder in seine frühere Stellung oder in eine ihr entsprechende Stellung'versetzt werden. § 21 Diese Dienst- und. Beschwerdeordnung tritt am 1. April 1946 in Kraft. Alle anderen arbeitsrechtlichen Regelungen, die sich aus Tarifverträgen und aus Arbeitsordnungen der einzelnen Dienststellen ergeben, werden durch diese Vereinbarung nicht berührt. § 22 Der Hauptbetriebsrat der städtischen Betriebe und Verwaltungen wirkt an der Durchführung dieser Dienst-und Beschwerdeordnung mit - Berlin, den 1 April 1946 Der Oberbürgermeister Dr. Werner;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 237 (VOBl. Bln. 1946, S. 237) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 237 (VOBl. Bln. 1946, S. 237)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Angehörigen der Abteilung zu korrigieren. Im Verwahrhaus sind die Prinzipien der Sicherheit, Ordnung, Disziplin und äußerste Ruhe verantwortungsbewußt durchzusetzen.

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