Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 230

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 230 (VOBl. Bln. 1946, S. 230); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 28. 15. Juli 1946 230 r II. Amtliche Bekanntmachungen Magistrat Finanzwesen öffentliche Mahnung für Gemeindeabgaben Bis zum 5. bzw. 10. Juli 1946 waren die bis dahin fällig gewordenen Beträge an a) Hundesteuer für den Monat Juli 1946, b) Getränkesteuer für den Monat Juni 1946 an die zuständige Stadtsteuerkasse oder, sofern lt. besonderer Bekanntmachung das Finanzamt und Steueramt des Verwaltungsbezirks vereinigt sind, an die zuständige Finanzkasse zu lahlen. Es ergeht hiermit die Aufforderung, diese fälligen Beträge und alle nicht gestundeten sonstigen Rückstände an Gemeindesteuern, Gebühren und Beiträgen, die den Stadtsteuerkassen noch geschuldet werden, zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung unverzüglich zu entrichten. Zahlung durch Überweisung auf das Postscheckkonto der ■tadtsteuerkasse bzw. Finanzkasse ist erwünscht. Wenn die danach fälligen Zahlungen nicht bis zum Tage dieser Mahnung, also spätestens bis zum 13. Juli 1946 (einschließlich), bei der Stadtsteuerkasse bzw. Finanzkasse eingegangen sind, ist außerdem der Säumniszuschlag von 2 % des Rückstandes zu zahlen. Am 18. Juli 1946 beginnt die Zwangsvollstreckung wegen Her bis dahin nicht gezahlter Beträge, durch die weitere Gebühren entstehen. Die Lohnsummensteuer für April/Juni 1946 auf Grund der in diesem Vierteljahr gezahlten Lohnsumme (Bruttogehälter, Bruttolöhne usw.) ist ohne Abgabe einer Vierteljahreserklärung bis zum 20. Juli 1946 zu entrichten. Berlin, den 13. Juli 1946. Magistrat der Stadt Berlin Finanzabteilung I.V.:Dr. Haas GSteu IX 2 9720/01 Arbeit 2. Bekanntmachung zur Direktive Nr. 26 des Kontrollrates über die Regelung der Arbeitszeit Bei Durchführung der Direktive Nr. 26 des Kontrollrates vom 26. Januar 1946 über die Regelung der Arbeitszeit und des Befehls der Alliierten Kommandantur vom 9. März 1946 BK/O (46) 123 ist folgendes zu beachten: 1. Als regelmäßige Arbeitszeit gilt die 48-Stunden-Woche. Gesetzlich zulässige Sonntagsarbeit Erwachsener ist in die 48-Stunden-Woche nicht einzurechnen. 2. Eine Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit unter 48 Stunden wöchentlich ist nur mit Genehmigung der Abteilung für Arbeit Hauptamt für Arbeitsschutz zulässig. Die Genehmigung kann, abgesehen von den in Nr. 2 der Direktive Nr. 26 angeführten Voraussetzungen z. B. bei Vorliegen schwerer oder gesundheitsschädlicher Arbeiten , nur erteilt werden, wenn die Kürzung der Arbeitszeit Wirt--schaftlich notwendig ist, z. B. bei Rohstoffmangel, Kohlenmangel, Strommangel oder dergleichen. 3. a) Die 48stündige Wochenarbeitszeit ist auf die sechs Werktage der Woche zu verteilen. Hierbei kann von der Möglichkeit, die Arbeitszeit an einzelnen Tagen der Woche regelmäßig zu verkürzen und den Ausfall an den übrigen Tagen auszugleichen, Gebrauch gemacht werden (Arbeitszeitordnung § 4, Jugendschutzgesetz § 9). Die Arbeitszeit an einzelnen Wochentagen, insbesondere z. B. am Sonnabend, regelmäßig ganz ausfallen zu lassen, ist ' unzulässig. b) Das Hauptamt für Arbeitsschutz kann in besonderen Aus-nahmcfällen die Verteilung der Arbeitszeit auf fünf Wochentage zulassen. c) Die Vorschriften der Arbeitszeitordnung § 4 Abs. 2 und des Jugendschutzgesetzes § 9 Abs. 2 über den Ausgleich der durch Betriebsfeiern, Volksfeste und dgl. ausfallenden Arbeitszeit innerhalb von fünf Wochen werden nicht berührt, ebenso nicht die Vorschriften der Freizeitanordnung vom 22. Oktober 1943 (Reichsarbeitsblatt S. III 343) über die Gewährung von Freizeiten zur Erledigung häuslicher und persönlicher Angelegenheiten für Frauen mit eigenem Hausstand. Ein Vor- oder Nacharbeiten dieser Freizeiten ist nicht erforderlich. 4. Wird die tägliche Arbeitszeit über 8 Stunden hinaus ausgedehnt, um die Arbeitszeit am Sonnabend oder an einem anderen Wochentage regelmäßig zu verkürzen, so sind den Frauen und Jugendlichen bei einer Arbeitszeit bis zu 8'/i Stunden Pausen von insgesamt mindestens einer halben Stunde, bei einer Arbeitszeit von mehr als 8V2 Stunden bis zu 9 Stunden Pausen von insgesamt mindestens % Stunden Dauer zu gewähren, über 9 Stunden hinaus darf die Arbeitszeit für Frauen und Jugendliche im Rahmen dieses Ausgleiches nicht ausgedehnt werden. Berlin,, den 4. Juli 1946 Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Arbeit I. V.: Fleischmann Cr Wirtschaft J Gläubigeraufruf Die Saccharin-Verkaufs-Gesellschaft mbH. ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei dem Unterzeichneten Liquidator zu melden. Berlin, den 29. Juni 1946. Dr. Kurt Nippes, Berlin-Schöneberg, Meraner Straße 50. Verzeichnis der Jahrmärkte innerhalb der sowjetischen Besatzungszone für das Jahr 1946 Jahr- und Kram-Marktverzeichnis des Landes Thüringen 1946 Allstedt: 7. Juli (2'/2 nachm.) Kr. Altenburg: 27. Mai (6), 23. September (6) Kr.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von bei Transitmißbrauchshanclüngen auf frischer Tat festgenomraePör ßeschuldigter Potsdam, Juristisch Fachs lußa Vertrauliche Verschlußsache schule, Errtpgen und Schlußfolgerungen der Äf;Ssfeerlin, bei der ziel gerttchteten Rückführung von Bürgern der die Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin zu erreichen, Vertrauliche Verschlußsache - Die aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierendan höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Unter-suchungshaf tvollzuges und deren Verwirklichung. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Autoren: Rataizick Heinz, Stein ,u. Conrad - Vertrauliche Verschlußsache Diplomarbeit. Die Aufgaben der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes, die Postenbereiche, die Dienstunterlagen und Dienstschlüssel, das Inventar des Wachlokals, die Vollzähligkeit des Inhaftierten- und Strafgefangenenbestandes.

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