Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 217

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 217 (VOBl. Bln. 1946, S. 217); 2t7 Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 27. 12. Juli 1946 preis, die zusätzlich in Ansatz gebrachten Kosten, die berechnete Verdienstspanne und der sich danach ergebende Abgabepreis der betreffenden Handelsstnfe. 9 riechnungssteilung I. Die Erzeuger, Versand- und Großhändler sind verpflichtet, bei Abgabe von Blumen und Zierpflanzen aller Art an Wiederverkäufer eine Rechnung mit nachstehenden Einzelarrgaben auszuhändigen 1. Verkaufstag, 2. Name und Anschrift des Verkäufers, 3. Name und Anschrift des Käufers, 4. für Versand- and Großhändler die Angabe der Partienummer gemäß § 8 5. Stück- oder Bundzahl der verkauften Ware, und , zwar für jede Warengattung getrennt, 6. Warenart, 7. Güteklasse, 8. Herkunft, 9. Preise je Verkaufseinheit, 10. Gesamtpreis. II. Bei Weitergabe innerhalb der Großhandelsstufe gemäß § 2 hat der abgebende Großhändler auf der Rechnung seinen Einstandspreis und die noch verbleibende Verdienstspanne oder den zahlenmäßigen Betrag, der der verbleibenden Verdienstspanne entspricht, anzugeben. III. Die Rechnungen müssen in zweifacher Ausfertigung ausgestellt werden. Eine Ausfertigung erhält der Käufer, die Durchschrift muß von dem Verkäufer, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend, aufbewahrt werden tV. Alle Handelsstufen sind verpflichtet, die von Gartenbaubetrieben und sonstigen Erzeugern, Versand-,und Großhändlern erhaltenen Einkaufsbelege (Rechnungen usw.) beim Verkauf der Ware zur behördlichen Einsichtnahme bereitzuhalten. V. Einzelhändler haben aut Verlangen des Käufers ebenfalls eine Rechnung sinngemäß Abs. I auszustellen. * § 10 Tätigkeit in mehreren Handelsstufen Großhändler einschließlich der Versandhändler, die in mehr als einer Handelsstufe tätig werden, dürfen jeweils nur die Verdienstspanne einer Handelsstufe berechnen. § 11 Hoch stpr eise Erzeuger und Händler sind verpflichtet, ihre Abgabepreise auf Grund dieser Anordnung zu errechnen; jedoch dürfen die Abgabehöchstpreise, die jeweils listehmäßig vom Preisamt bekanntgegeben Werden, in keinem Falle überschritten werden. Die festgesetzten Preise gelten solange, bis eine neue Festsetzung für die gleiche Ware erfolgt. Für die in den Preislisten nicht aufgeführten Blumen und Zierpflanzen gelten zeitlich die jeweiligen Vergleichspreise (Listenhöchstpreise) des Jahres 1944. § 12 Preisauszeic h n u n g Erzeuger und Handel sind zur Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung über Preisauszeichnung in der Fassung vom 6, April 1944 (RGBl. I, S. 97) und der hierzu erlassenen 1. und 2. Ergärrzungsanordnungen vom 21. Januar 1946 und 2. Mai 1946 VOB1. d. Mag. d. Stadt Berlin 1946, Nr. 7, S. 37 und Nr. 21, S. 166) verpflichtet. § 13 Straf bestimm munger Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung werden nach den geltenden Strafbestimmungen geahndet. §. 14 Inkrafttreten der Anordnung Diese Anordnung tritt einen Tag nach Verkündung im Verordnungblatt der Stadt Berlin in Kraft. Mit dem gleichen Tage tritt die Anordnung Nr. 10/42 üher die Preisgestaltung im Handel mit Blumen und Zierpflanzen sowie mit Erzeugnissen der Blumenbindereien vom 12. August 1942 außer Kratt, Magistrat der Stadt Berlin Preisamt Dr. Steiner Az. 208 1929/46 Höchstpreise für Blumen und Zierpflanzen Preisliste Nr. 1/1946 I Auf Grund der Anordnung über die Preisregelung für Blumen und Zierpflanzen sowie für Erzeugnisse der Blumenbinderei vom 20. Juni 1946 werden folgende Höchstpreise festgesetzt; Spälte I: Erzeugerhöchstpreise Spälte II: Einstandspreis des Großverteilers frei Großmarkt Spälte III: Großhandelshöchstabgabe- prei& . Spälte IV: Kleinhandelshöchstabgabepreis soweit nicht anderes angegeben 10 Stück bzw. je Bund 10 Stück hzw. je Bund 10 Stück bzw. je Bund je Stück hzw. je Bund Blumenarl I 11 III IV S c:h n i t t b 1 u m e n Treibrosen einschl. Polyantha über 50 cm 4,17 4,50 0,76 über 40 cm 3,20 3,30 3,80 0,61 über 30 cm 2,85 2,96 3.40 0,54 über 20 rm , 2, 2,08 2,40 0,38 über 15 cm 1,25 1,44 0,23 unter 15 cm 0.83 0,95 0.15 Freilandrosen einschl. Polyantha über 30 cm 1,67 1,90 0,30 über 20 cm 1,20 1,25 1,44 0,23 über 15 cm i 0,80 0,83 0,95 0,15 rfnter 15 cm . 1 0,40 0 47 0,55 0,09 Nelken über 7 cm 0 2.45 2,60 2,90 0,46 über 5,5 cm 0 2,10 2,18 2,50 0,40 über 4,5 cm 0 ''1.80 1,87 2,15 0,35 unter 4,5 cm 0 1,50 1,72 0,28 Kranzblumen . 1,25 1,30 1,50 0,24 Federnelken 20 Stück i. Bd , großblumig über 25 cm über 40 mm 0 . 0,35 0,36 0,42 0,67 unter 25'cm unter 40 mm 0 . 0,20 0,21 0,24 0,38 kleinblumig unter 40 mm 0 . 0,16 0,17 0,20 0,32 delicata 20 Stück i. Bd 0,60 0,62 0,70 1,12 Nelken Grenadin 20 Stück 1. Bd J i 0,45 0,47 0,55 0,88 kurz und einfach 0,16 0,17 0,20 0.32 Pechnelken 20 Stück i. Bd. über 30 cm t * 0,30 0,31 0,35 0 56 unter 30 cm 0,20 0,21 0,24 0,38 Bartnelken 10 Stück i, Bd 0,42 0,48 0,77 k Blumenart I II III IV Slietmutterchen 10 Stück i. Bd i 0,15 0,16 0,18 0,30 Bellis 10 Stück i. Bd. großbliitiQ 0,15 0,16 0,18 0,30 kleinblumig . 0,10 0.11 0,13 0,21;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 217 (VOBl. Bln. 1946, S. 217) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 217 (VOBl. Bln. 1946, S. 217)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zürn Beispiel das Nichtauf-stehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren an das Gericht weiterzuleiten. Dem Verhafteten ist die Weiterleitung mitzuteilen. Der Verhaftete kann gegen die Verfügung von Disziplinär- und Sicherung smaßnahmen Beschwerde einlegen.

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