Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 216

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 216 (VOBl. Bln. 1946, S. 216); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 27. 12. Juli 1946 Die Stiellänge muß einheitlich sein, und zwar entweder lang-, mittel- oder kurzstielig. Außerdem hat die Bündelung qualitätsmäßig einheitlich zu erfolgen. § 2 Großhandel I. Großhändler, sind berechtigt, bei der Abgabe von Blumen und Zierpflanzen aller Art an den Einzelhandel auf den Einstandspreis der Ware eine Bruttoverdienstspanne bis zu 15 vH aufzuschlagen. Der Einstandspreis des Großhandels setzt sich zusammen aus: a) dem Einkaufs-(Fakturen-)Preis der Ware in tatsächlicher Höhe, b) den entstehenden Kosten ah Fracht (außer Rollgeld) und Verpackung frei Verkaufslager des Großhändlers in zulässiger, nachweisbarer Höhe. Der Einstandspreis ist für jede Warengattung besonders zu errechnen. II. Großhändler, die Ware an auswärtige Einzelhändler verkaufen (Versandhändler), sind berechtigt, an Stelle der in Ziffer I zugelassenen Großhandelsverdienstspanne von 15 vH eine solche bis zu 20 vH auf den Einstandspreis aufzuschlagen. III. Bei Weitergabe der Ware innerhalb der Großhandelsstufe einschließlich des Versandhandels haben sich die Beteiligten in die Verdienstspanne zu teilen. Sofern eine Einigung auf anderer Grundlage nicht erfolgt, hat der zunächst abgebende Groß- oder Versandhändler den weiter beteiligten Großhändlern die Hälfte der Großhandelsverdienstspanne zu überlassen. IV. Bei dem Verkauf dürfen die im Großhandel allgemein üblichen handwerklichen Leistungen nicht besonders berechnet werden. V. Fahrgeld und Botenlohn können nur dann besonders in Rechnung gestellt werden, wenn dies bisher üblich war. Derartige Beträge müssen auf der Rechnung besonders vermerkt werden. VI. Die Abgabe von Ware durch den Großhandel an den Einzelhandel auf dem Blumengroßmarkt ist nur über den Verkaufsstand zulässig. Insbesondere ist die unmittelbare Abgabe von Ware aus den Lager- und Kellerräumen verboten. § 3 Einzelhandel I. Einzelhändler (Ladengeschäfte und ambulanter Handel) sind berechtigt, bei der Abgabe von Schnittblumen 60 vH, bei Topfblumen, Topfpflanzen, Blumenbeetpflanzen sowie Balkon-, Grab- und sonstigen Zierpflanzen 50 vH auf den Einstandspreis aufzuschlagen. II. Als Einstandspreis gilt der tatsächliche Einkaufs-(Fakturen-)Preis der Ware, bei Bezug von außerhalb zuzüglich der zulässigen Transportkosten in nachweisbarer Höhe außer Rollgeld: so ist z. B. die Berechnung für die Beförderung der Ware vom Blumengroßmarkt zum Geschäftslokal des Einzelhandels oder zum Verkaufsstand des ambulanten Handels nicht zulässig. III. Sondergamierungen auf ausdrückliches Verlangen des Käufers dürfen besonders berechnet werden. IV. Die Abgabe von Schnitt- und Topfblumen durch den Einzelhandel hat grundsätzlich ohne Beigabe von Schnittgrün zu erfolgen. Falls von dem Käufer ausdrücklich Schnittgrün verlangt wird, kann dieses besonders in Rechnung gestellt werden. V. Eahrgeld und Botenlohn dürfen von dem Einzelhandel nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn dieses bisher üblich war. § 4 Topfblumen und Zierpflanzen dürfen vom Einzelhandel in Ton- oder Glasschalen, Kübeln, Vasen und ähnlichen Behältnissen nur auf besondere Bestellung verkauft werden. Die Bestellung und der Preis derartiger Ware sind an Hand eines Bestellbuches jederzeit nachzuweisen. § 5 Als Bruttoverdienstspannen dürfen bei Abgabe der nachstehend aufgeführten Gegenstände höchstens folgende Aufschläge auf den betreffenden Einstandspreis 'be- rechnet werden: a) Ton-, Porzellan- und Glasschalen, Kübel, Vasen 20 vH, b) Wachs-und Papierblumen- 20 vH, c) Kätzchen und andere blumenlose Dekorationszweige 50 vH, d) Kranzschleifen 15 vH, e) Strauß- und sonstiges Band zu Garnierungszwecken 15 vH, f) Schleifen für Einsegnungs- und Brautsträuße . 15 vH, g) Zapfen und Friedhofsvasen 15 vH, h) Blumenerde 20 vH, i) Balkonkästen 20 vH, k) alle übrige binderische Hilfsware, soweit sie besonders abgegeben wird 20 vH. § 6 I. Bei der Preisberechnung für Blumengebinde, Pflanzungen, Trauerbindereien, Künstlerkränze, Dekorationen und ähnliche Leistungen dürfen Einzelhändler und Blu-meribindereien nur berücksichtigen: a) das verarbeitete Material zuzüglich der Verdienstspanne gemäß § 3, b) die etwa verwendeten Gefäße, andere formgebende Gestelle sowie sonstige Zutaten zuzüglich der Verdienstspanne gemäß § 5. II. Die Arbeitszeit, die je Stunde höchstens mit einem Betrage bis zu 1,80 RM zu bewerten ist, darf nur bei Trauerbindereien, Künstlerkränzen, Dekorationen und ähnlichen Leistungen besonders eingesetzt werden.' § 7 Erzeuger I. Erzeuger, die Ware unmittelbar ab Betrieb an den Einzelhandel abgeben, dürfen nur den Erzeugerpreis berechnen. Lediglich dann, wenn die Abgabe der Ware über den Blumengroßmarkt (Lindenhalle) erfolgt und somit eine Tätigkeit als Großhändler ausgeübt wird, darf von den Erzeugern die im § 2 dem Großhandel zugebilligte Bruttoverdienstspanne auf den Erzeugerpreis berechnet werden. II. Gartenbaubetriebe und sonstige Erzeuger, die Schnittblumen, Topfblumen, Topfpflanzen, Blumenbeetpflanzen, Balkon-, Grab- und sonstige Zierpflanzen unmittelbar an Verbraucher abgoben, dürfen für eigene Erzeugnisse die im § 3 dem Einzelhandel zugestandene Bruttoverdienstspanne dem Erzeugerpreis zuschlagen, § 8 Führung v o n Positionslisten Großhändler einschließlich der Versandhändler sind verpflichtet, die einzelnen Warensendungen laufend zu numerieren. Uber jede Partie ist eine Einstands- und eine Ver-i kaufsberechnung aufzustellen, aus der hervorgehen muß: Art, Menge, Güte, Herkunft, Liefer-, Abgangs- und Empfangstag, Transportmittel und Transportweg, Fracht- kosten, Speditionskosten usw., der kalkulierte Einstands-;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu gewährleisten, daß der Einsatz der auf die Erarbeitung operativ bedeutsamer Informationen konzentriert wird. - iiir Operativ bedeutsame Informationen sind insbesondere: Informationen über ,-Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden; erzielte Ergebnisse bei der vorbeugenden Abwehr Einschränkung geplanter feindlich-negativer Handlungen sowie bei der Schadensverhinderung und Aufrechterhaltung Wiederherstellung von Sicherheit und Ordnung; die Effektivität des Einsatzes der operativen Kräfte, Mittel und Methoden sowie die aufgewandte Bearbeitungszeit im Verhältnis zum erzielten gesellschaftlichen Nutzen; die Gründe für das Einstellen Operativer Vorgänge; erkannte Schwächen bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge, als auch bei der Bearbeitung und beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens. Die Notwendigkeit der auf das Ermittlungsverfahren bezogenen engen Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Dienstsin-heit ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit unter Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, issenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ausgehend diese Prinzipien ständig in ihrer Einheit und als Mittel zur Lösung der dem Staatssicherheit übertragenen Aufgaben verlangt objektiv die weitere Vervollkommnung der Planung der politisch-operativen Arbeit und ihrer Führung und Leitung. In Durchsetzung der Richtlinie und der auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den reaktionärsten Kräften der Bourgeoisie - häufig mittels imperialistischer Geheimdienste - als politische Strategie als Bestandteil strategischer Konzeptionen zum Einsatz gebracht oder ausgenutzt.

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