Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 180

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 180 (VOBl. Bln. 1946, S. 180); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 23. 8. Juni 1946 Magistrat Ernährung Tee-Abschnitte an den Juni-Lebensmittelkarten Auf Grund der Verordnung vom 27. August 1939 über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (RGBl. I, S. 1521) wird bestimmt: 1. Der Abschnitt über 20 g Tee an den Berliner Lebensmittelkarten für Juni ist entgegen der Aufschrift wie folgt zu beliefern: a) für die Inhaber der Karten I und II: mit 25 g Bohnenkaffee (Rohkaffee) oder 20 g Röstkaffee; b) für die Inhaber der Kartengruppen III, IV A, IVB, IV C und V: mit 50 g Kaffee-Ersatz. 2. Der Verbraucher beibt für den Bezug dieser Ware an das Kleinhandelsgeschäft gebunden, bei dem er sich zum Bezüge der „übrigen Lebensmittel" angemeldet hat. 3. Zuwiderhandelnde setzen sich der Gefahr der Strafverfolgung nach der Verbrauchsregelungs-Strafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I, S. 734) aus. Berlin, den 29. Mai 1946. Magistrat der Stadt Berlin , Abt. für Ernährung i. V.: Dr. Düring Verlängerte Gültigkeit von Lebensmittelkarten Auf Grund der Verordnung vom 27. August 1939 über die öffentliche Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (RGBl. I, Seite 1521) wird bestimmt: 1. Folgende Abschnitte der Lebensmittelkarten und Milchbezugsausweise sowie der Berliner Bezugsausweise behalten ihre Gültigkeit über den 31. Mai 1946 hinaus, soweit Ware zur Belieferung dieser Abschnitte in den einzelnen Verwaltungsbezirken noch nicht bereitgestellt werden konnte: a) Die Fleischabschnitte der 1. und 2. Dekade der Lebensmittelkarte für Mai 1946, sie verfallen am 8. Juni 1946; b) die Teeabschnitte sämtlicher Lebensmittelkarten ab 1. Januar 1946, im sowjetr.ussischen Sektor von Berlin auch die Teeabschnitte der Lebensmittelkarten bis Dezember 1945; c) der Abschnitt S 1 des Milchbezugsausweises für Mai 1946; d) der Abschnitt S 3 des Milchbezugsausweises für Februar 1946; e) die Abschnitte des Berliner Bezugsausweises zweite und dritte Ausgabe , diese gelten bis zu dem im Einzelfall von den zuständigen Stellen festgesetzten Terminen. Alle anderen Berliner Lebensmittelkarten und Kartenabschnitte der Monate bis Mai einschließlich der Kartoffelkarten, Milchbezugsausweise sowie der Berliner Bezugsausweise M, F, und K verlieren mit dem 31. Mai 1946 ihre Gültigkeit. 2. Zuwiderhandelnde setzen sich’ 3er Gefahr der Strafverfolgung nach den Vorschriften der Verbrauchs* regelungs-Strafverordnung in der Fassung vom 26. November 1941 (RGBl. I, S. 734) aus. Berlin, den 2. Juni 1946. Magistrat der Stadt Berlin Abt. für Ernährung i. V,: Dr. Düring Finanzwesen Steuerverwaltungsanordnung für Berlin Der Magistrat hat am 4. Mai 1946 folgende Verwaltungsanordnung beschlossen: § 1 Die Generalsteuerdirektion ist zuständig für die Verwaltung der ehemaligen Reichs-, Landes- und Gemeindesteuern im Bereich von Berlin. Sie ist die Fachverwaltung des Magistrats in Steuerangelegenheiten. Ihr obliegen die Aufgaben und Befugnisse, die dem ehemaligen Oberfinanzpräsidenten Berlin nach der Reichsabgabenordnung einerseits und dem Hauptsteueramt der Stadt Berlin andererseits zustehen, soweit vom Magistrat keine Abänderungen beschlossen werden. § 2 Der Generalsteuerdirektion unterstehen die Finanzämter und die Hauptzollämter mit ihren Hilfsstellen. Die bisherigen Finanzämter und die Bezirkssteuerämter werden zusammengefaßt. Die zusammengefaßten Finanzämter haben die Aufgaben und Befugnisse, die den Finanzämtern nach der Reichsabgabenordnung und den Bezirkssteuerämtern nach den Bestimmungen der Stadt Berlin zustehen. § 3 In jedem Verwaltungsbezirk besteht mindestens ein Finanzamt. Sein räumlicher Geschäftsbereich deckt sich mit dem des Verwaltungsbezirks. In Ausnahmefällen können bei besonderer Größe des Bezirks mehrere Finanzämter unter räumlicher Trennung der Arbeitsgebiete nebeneinander bestehen. § 4 Für die Verwaltung bestimmter Steuern oder die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben werden für das gesamte Gebiet der Stadt Berlin Sonderfinanzämter geführt. Das gilt insbesondere für die Steuern der Körperschaften (Hauptfinanzamt für Körperschaften), für die Verkehrssteuern und die Wertzuwachssteuern (Hauptfinanzamt für Verkehrssteuern oder Hauptfinanzamt Börse), für die Erbschaftsteuer (Hauptfinanzamt für Erbschaftsteuer). § 5 (1) Zur Wahrnehmung der Interessen der Bezirksämter werden die in den §§ 30 bis 38 der Reichsabgabenordnung vorgesehenen Beiräte bei jedem Finanzamt und bei jedem Hauptfinanzamt neu bestellt, sie haben auch bei der Verwaltung der Gemeindeabgaben mitzuwirken.;
Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 180 (VOBl. Bln. 1946, S. 180) Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 180 (VOBl. Bln. 1946, S. 180)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X