Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 176

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 176 (VOBl. Bln. 1946, S. 176); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 22. 3. Juni 1946 176 lungen, besonders solche mit verunreinigtem Wasser. Als häufige Brutstätten gelten insbesondere: a) Regen- und Gießwasserbehälter, Wasserauffang-becken unter Zapfstellen oder Springbrunnen im Garten, b) umherstehende regenwasserhaltige Fässer, Bottiche, Eimer, Blechbüchsen o. a., c) gemauerte Mist- und Abfallgruben mit Regenwasseroder Jaucheansammlungen, d) Pfützen und Gräben mit häuslichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Abwässern, e) Sickerschächte für Niederschlagwasser in Gärten und Parks oder unter Regenabflußrohren am Hause, f) regenwasserhaltige Schmutzfänge unter Fußabkratzern und Lichtschächten vor Kellerfenstern, g) Tümpel und Wassergräben aller Art sowie kleine Teiche. 2. Die Brutplatzbeseitigung als wirksamste Maßnahme ist bei allen Brutstätten, soweit irgend angängig, durchzuführen. Zu diesem Zwecke sind: a) Alle überflüssig umherstehenden Behältnisse und Gefäße zu entfernen, gegebenenfalls umgekippt zu halten oder mückendicht zu verschließen, b) Tümpel, Gräben und dergl. nach Möglichkeit zuzuschütten oder in geeigneter Weise zu säubern. 3. Die unmittelbare Vernichtung der Mückenbrut hat in folgender Weise zu erfolgen: a) Bewegliche Brutstätten vgl. oben unter 1 a) und b) sind in regelmäßigen Abständen von höchstens vier Wochen auszukippen oder sonstwie völlig zu entleeren, b) bei allen anderen Brutstätten ist die Wasseroberfläche in der Zeit vom 15. Mai bis 31. Oktober 1946 regelmäßig alle vier Wochen mit einem geeigneten ölhaltigen Bekämpfungsmittel in dünner Schicht zu besprühen oder zu übergießen. 4. Der Pflicht der Mückenbekämpfung wird genügt, wenn die Vertilgung der Mücken den vom Magistrat der Stadt Berlin, Landesgesundheitsamt, für diesen Zweck gebildeten „Entmückungstrupps" übertragen und über die erfolgte Durchführung der Maßnahmen eine Bescheinigung beigebracht wird. Falls die Mückenbekämpfung von dem Verpflichteten selbst durchgeführt wird, sind die „Entmückungstrupps" berechtigt, die getroffenen Maßnahmen zu kontrollieren. Den mit der Kontrolle der getrofienen Maßnahmen und mit Lichtbildausweis versehenen Beauftragten ist der Zutritt zu den Mückenbrutstellen während der Dauer der Bekämpfung in der Zeit von 8 bis 20 Uhr zu gestatten. Auf Verlangen ist ihnen Auskunft ü£er die getroffenen Maßnahmen zu erteilen. Werden bei der Nachschau die Verpflichtungen als nicht oder als nur ungenügend erfüllt festgestellt, so können unbeschadet der Bestimmung des § 3 der Polizei-Verordnung die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten zwangsweise durchgeführt werden. Berlin, den 13. Mai 1946. Der Polizeipräsident. Ausbruch der Räude In den Einhuferbeständen folgender Besitzer ist amtstierärztlich die Räude festgestellt worden: Wilhelm Kunze, Bin.-Rosenthal, Hauptstr. 163, Hermann Kurth, Bln.-Rosenthal, Wilhelmsruher Damm 9, Paula Scheffler, Bln.-Rosenthal, Hauptstr. 157. Berlin, den 14. Mai 1946. Der Polizeipräsident Ausbruch der Räude Die Bekanntmachung vom 7. Mai 1946 (Verordnungsblatt Nr. 21, Seite 169) wird wie folgt berichtigt: anstatt Richard Galltov, Blankenburg, muß es heißen Richard G a h t o w , und anstatt Fritz H a s m u t h , Blankenburg, muß es heißen Fritz H a r m u t h. Berlin, den 14. Mai 1946. Der Polizeipräsident Erlöschen der Räude In den Pferdebeständen der nachstehend aufgeführten Fuhrhalter ist das Erlöschen der Räude amtstierärztlich festgestellt worden: 1. Fuhrunternehmer Paul Petzold, Berlin-Neukölln, Leykestr. 7a, 2. Fuhrunternehmer Kurt Woller, Berlin-Neukölln, Kopfstr. 61, 3. Fuhrunternehmer Karl Lengwenat, Berlin-Neukölln, Flughafenstr. 52, 4. Salzgroßhandlung R. Menz u. Co., Berlin-Neukölln, Reuterstr. 32a. 5. Fuhrunternehmer Willy Wilke, Berlin-Neukölln, Prinz-Handjery-Str. 21, 6. Fuhrunternehmer Hermann Sauer, Berlin-Neukölln, Weserstr.108. 7. Fuhrunternehmer Georg Knappke, Berlin-Neukölln, Delbrückstr. 26, 8. Fuhrunternehmer Walter Müller, Berlin-Neukölln, Richardstr. 100, 9. Fuhrunternehmer Karl Rodrian, Berlin-Neukölln, Juliusstr. 58, 10. Fuhrunternehmer Otto Hoffmann, Berlin-Neukölln, Jonasstr.68. Die angeordneten Schutzmaßnahmen sind hiermit aufgehoben. Berlin, den 20. Mai 1946. Der Polizeipräsident Ausbruch der Räude Unter dem Pferciebestand des Herrn Peter Schön, Berlin-Spandau, Radeland, Waldheim Nr. 3, ist amtstierärztlich die Räude festgestellt worden. Berlin, den 22. Mai 1946. Der Polizeipräsident;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts vom zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß - Anweisung des Generalstaatsanwaltes der wissenschaftliche Arbeiten - Autorenkollektiv - grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Möglichkeiten der Nutzung inoffizieller Beweismittel zur Erarbeitung einer unwiderlegbaren offiziellen Beweislage bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren zu leistenden Erkenntnisprozeß, in sich bergen. Der Untersuchungsführer muß mit anderen Worten in seiner Tätigkeit stets kühlen Kopf bewahren und vor allem in der unterschiedlichen Qualität des Kriteriums der Unumgänglichkeit einerseits und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes seinen Ausdruck. Die Unumgänglichkeit der Untersuchungshaft ist in der gesetzliche Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungsmaßnahme festzustellen und auszuwerten. Sind die Ursachen nach ärztlicher Konsultation in einer Gesundheitsstörung des Verhafteten zu suchen, sind unverzüglich die dafür erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft müssen dabei durchgesetzt und die Anforderungen, die sich aus den Haftgründen, der Persönlichkeit des Verhafteten und den Erfоrdernissen der Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges durch die Suche, Sicherstellung und Dokumentierung von Gegenständen, Mitteln. Die Körperdurehsuenung wird im entkleideten Zustand der Verhafteten durchgeführt.

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