Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 162

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 162 (VOBl. Bln. 1946, S. 162); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 21. 23. Mai 1946 Alliierte Kontrollbehörde Kontrollrat v Gesetz Nr. 27 Branntweinsteuer Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: Artikel I Die Steuersätze auf Branntwein für das, ’ Hektoliter (Hektolitereinnahme) werden wie folgt festgesetzt: 1. Für Trinkbranntwein: 11 470 RM. 2. Für Mengen bis zu 10 Litern jährlich, welche Obstbrenner, deren Jahreserzeugung hundert Liter jährlich nicht übersteigt, für ihren Eigenverbrauch behalten: 2000 RM. 3. Für Branntwein zur Erzeugung von Parfüm: 11 470 RM. 4. Für unvergällten Branntwein, der Ärzten, Krankenhäusern, Apothekern für ärztliche, chirurgische oder pharmazeutische Zwecke zugeteilt wird: 850 RM. 5. Für vergällten Branntwein zur Bereitung von Arzneien und Heilmitteln zum äußerlichen Gebrauch sowie von Desinfektionsmitteln: 600 RM. 6. Für Branntwein zur Herstellung von Treibstoff: 300 RM. 7. Für Branntwein zur Herstellung von Essig: 150 RM. 8. Für Branntwein zu Reinigungs-, Heizungs-, Be-leuchtungs- und Kochzwecken: 150 RM. Artikel II Berechnungsgrandlage für die in Artikel I dieses Gesetzes aufgeführten Steuersätze ist ein Hektoliter 100%igen Branntweins (Weingeist). Die Steuer ist sodann im Verhältnis zum Gehalt an Weingeist zu erheben. Artikel III Wasserfreie Essigsäure wird zu einenr Satz von 200 RM für 100 Kilogramm besteuert. Diese Steuer kommt zu der Steuer von 150 RM für das Hektoliter hinzu, die in Absatz 7 des obigen Artikels I für Branntwein zur Herstellung von Essig vorgesehen ist. - Artikel IV 1. Unter die neue Steuer fallen alle Bestände an gereinigtem Branntwein, .die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Handel oder in Industrieunternehmungen befinden und nach den neuen Steuersätzen besteuert werden würden, wenn sie sich in den Raffinerien befänden. 2. Jeder Inhaber von Großhandelsvorräten gereinigten Branntweins hat dem zuständigen Steueramt unverzüglich Menge und Art seines Bestandes aufzugeben. 3. Der Unterschied zwischen dem neuen und dem alten Steuerbetrag ist von dem Inhaber der Vorräte innerhalb eines Monats an das zuständige Steueramt als eine Sondersteuer zu zahlen. Artikel V 1. Gefängnis- und Geldstrafen, die in den Artikeln 122 und 124 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (RGBl. I, 405) in der Fassung vom 25. März 1939 (RGBl. I, 604) für unbefugte Ableitung, falsche Steuererklärung, Verschleierung und andere ähn- liche Verfehlungen (Monopolhinterziehung, Monopolhehlerei) vorgesehen sind, sollen mindestens: a) Sechs Monate Gefängnis b) 1000 RM Geldstrafe betragen. 2. Gefängnis- und Geldstrafen für Zuwiderhandlungen gegen Artikel 126 des Gesetzes vom 8, April 1922 in der Fassung vom 25. März 1939 (schwere Monopöl-ordnungswidrigkeit) sollen mindestens: a) Drei Monate Gefängnis b) 800 RM Geldstrafe und höchstens: a) Drei Jahre Gefängnis b) 300 000 RM Geldstrafe betragen. 3. Gefängnis- und Geldstrafen für Mißbrauch mit Brenn- oder Weingeräten im Sinne des Artikels 130 des Gesetzes vom 8. April 1922 in der Fassung vom 25. März 1939 sollen mindestens: a) Drei Monate Gefängnis b) 1000 RM Geldstrafe betragen. Artikel VI Jede Bestimmung der deutschen Gesetzgebung, die diesem Gesetz entgegensteht, wird aufgehoben beziehungsweise nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes geändert. Artikel VII Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. Ausgefertigt in Berlin, den 10. Mai 1946. (Die in den drei offiziellen Sprachen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von Sholto DOUGLAS, Marschall der Royal Air Force, P. KOENIG, Armeekorpsgeneral, V. SOKOLOVSKY, General der Armee, Joseph T. McNARNEY, General unterzeichnet). Alliierte Kontrollbehörde Kontrollrat Gesetz Nr. 28 Biersteuer und Zündholzsteuer Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: Artikel I Die Steuersätze auf Bier werden wie folgt festgesetzt a) Erste Kategorie: 35 RM für ein Hektoliter Biei mit einem Stammwürzegehalt von nicht mehr ah 2%. b) Zweite Kategorie: 75 RM für ein Hektoliter Biei mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 2 unc nicht mehr als. 3,2 %. c) Dritte Kategorie: 118 RM für ein Hektoliter Bie: mit einem Stammwürzegehalt von mehr als 3,2 %;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge ist ein erfolgbestimmender Faktor der operativen Arbeit. Entsprechend den allgemeingültigen Vorgaben der Richtlinie, Abschnitt, hat die Bestimmung der konkreten Ziele und der darauf ausgerichteten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit wesentlich dazu bei, die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik zu erhöhen und die Errungenschaften der werktätigen Menschen in unserem Staate. Zu schützen. Zuständigkeit., Vorgesetzte. U;. Haftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes zum Verhalten des Inhaftierten, Stationskartei, Entlassungsanweisung des Staatsanwaltes, Besuchskartei, Aufstellung über gelesene Bücher, Zeitungen und Zeitschriften sowie über gewährte Vergünstigungen.

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