Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 156

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 156 (VOBl. Bln. 1946, S. 156); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 20. 13. Mai 1946 Finanzwesen Aufbauzuschlag zum Kleinhandelspreis von Bier Auf Grund des § 2 der Zweiten Durchführungsverordnung über den Kriegszuschlag zum Kleinhandelspreis von Bier, Tabakwaren und Schaumwein vom 30. Oktober 1941 V 9802 1 II (Reichszollblatt S. 248) wird die Anordnung zu dieser Durchführungsverordnung vom 30. Oktober 1941/1. Juni 1942 V 9802 15 II (Reichszollblatt S. 186) für das Gebiet der Stadt Berlin wie folgt geändert: In Nr. 1, Besteuerungsgrundlage, ist 1. im Absatz 1 der letzte Satz zu streichen, 2. Absatz 2 wie folgt zu fassen: „die Durchschnitts-Hektoliterpreise betragen a) für Spezialbier (Lagerbier mit einem Stammwürzegehalt von 6 bis 7,5%) . 90 RM b) für anderes Lagerbier und für bierähnliche Getränke mit einem Stammwürzegehalt von 3 bis 7,5% 70 RM 3. Absatz 5 und 7 zu streichen, 4. die bisherige Absatzbezeichnung (6) in (5) zu ändern. Diese Anordnung tritt zugleich mit den vom Preisamt des Magistrats der Stadt Berlin durch Anordnung vom 28. Januar 1946 festgesetzten Bierpreisen ( VerorHnungs-blatt der Stadt Berlin" Nr. 5, Seite 30) in Kraft. Berlin, den 26. April 1946. Der Magistrat der Stadt Berlin Finanzabteilung Az V 9803 1/46 I. V.: Dr. Haas ? Polizei Erlöschen der Maul- und Klauenseuche In dem Viehbestand des Kuhstallbesitzers Rudolf Gammeter zu Berlin-Grünau, Regattastr. 166, ist die Maul- und Klauenseuche erloschen. Die angeordneten Sperrmaßnahmen sind hiermit aufgehoben. Berlin, den 26. April 1946. Der Polizeipräsident Erlöschen der Maul- und Klauenseuche In nachstehenden Viehbeständen ist die wegen Maulund Klauenseuche verhängte Sperre aufgehoben worden: Emil Galle, Berlin-Karlshorst, Schenkestr. 10; Wilhelm-Knop, Berlin-Friedrichsfelde, Seddiner Str. 17p Berlin, den 30. April 1946. - Der Polizeipräsident Ausbruch der Räude Unter dem Pferdebestand folgender Pferdehalt#r ist amtstierärztlich die Räude festgestellt: 1. Kranich, Kantstr. 26, 2. Bening, Wallstr. 72, 3. Schwarz sen., Paul, Sophie-Charlotte-Str. 112. 4. Schering & Co., Tegeler Weg. Die Schutzmaßregeln richten sich nach §§ 248 bis 258 der Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum Viehseuchengesetz. Berlin, den 1. Mai 1946. Der Polizeipräsident Justizbehörden Der Kammergerichtspräsident 56. 387.46 Betrifft: I. Berechnung der Gerichtsgebühren bei zeitiger Unbestimmtheit des Wertes des Gegenstandes. II. Entscheidung über Erinnerungen gegen den Ansatz der Gerichtskosten. I. Eine einwandfreie Berechnung des Streit- und Geschäftswertes für die Erhebung r Gerichtsgebühren ist bei den gegenwärtigen Zeitverhältnissen nicht immer möglich. Dies trifft wohl bei allen Vermögenswerten zu, besonders auch bei Wertpapieren, Sparguthaben, Postscheck- und Bankguthaben, deren Abhebung vorläufig gesperrt ist. Ihr Wert steht am Tage der Fälligkeit der zu berechnenden Gerichtsgebühren nicht endgültig fest. Künftige gesetzgeberische Maßnahmen über die Art und Weise der Berechnung von Streit- und Geschäftswerten abzuwarten, ist jedoch genau so wenig angängig wie eine willkürliche Herabsetzung unter Berücksichtigung festliegender Werte. Es ist daher in jedem Falle der Wert zugrunde zu legen, der sich bei der Berechnung auf Grund der Bestimmungen der Kost'engesetze über die Wertberechnung ergibt. Sollten die Kostenschuldner nicht in der Lage sein, die berechneten Kosten zu zahlen, da ihnen z. Z. die erforderlichen Barmittel hierfür fehlen, weil das Vermögen aus gegenwärtig nicht zu realisierenden Werten besteht, so wäre ihnen auf Antrag angemessene Teilzahlung oder Stundung zu gewähren. II. Unbeschadet dieser Möglichkeit, unbillige Härten zu vermeiden, hat der Schuldner nach Kenntnis der Höhe des tatsächlichen Streit- oder Geschäftswertes jederzeit das Recht, Erinnerung gegen den Kostenansatz einzulegen, um dadurch dessen Berichtigung zu erlangen. Die Erinnerung ist fristlos Und kann auch noch nach Bezahlung der Rechnungsbeträge eingelegt werden (§§ 4 GKG, 13 KostO). Nach § 13 der Durchführungsverordnung zur;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftvollzugsan-etalt besser gerecht werden kann, ist es objektiv erforderlich, die Hausordnung zu überarbeiten und neu zu erlassen. Diese neu zu erarbeitende Hausordnung hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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