Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 148

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 148 (VOBl. Bln. 1946, S. 148); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 19. 4. Mai 1946 II Bekanntmachungen des Magistrats Städt. Energie- und Versorgungsbetriebe Verordnung über die Beseitigung von Müll und sonstigen Haushaltsabfallstoffen Auf Grund des Befehls der Alliierten Kommandantur in Berlin vom 16. März 1946 (Nr. BK/O [46] 133) und des Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (Preußische Gesetzsammlung Seite 77) hat der Magistrat am 17. April 1946 folgende Verordnung für den. Ortspolizeibereich Berlin beschlossen: § 1 Das Müll ist in den auf den Grundstücken aufgestell-4en Müllsammelkästen der Stadt Berlin unterzubringen und ist. von der städtischen Müllabfuhr abzufahren. Hat die Berliner Müllabfuhr Müllwagen für bestimmte Straßen zur Unterbringung des Mülls auf der Straße aufgestellt, so ist das Müll in diese Wagen hineinzuschütten. § 2 Solange der Fuhrpark und die sonstigen Betriebsmittel des Magistrats, Abteilung Straßenreinigung und Müllabfuhr, zum Abtransport nicht ausreichen, gelten die Vorschriften der §§ 3 7 dieser Verordnung. § 3 Die Bezirksbürgermeister haben in allen Bezirken, in denen die städtische Müllabfuhr nicht ausreicht, seuchenhygienisch einwandfreie Müllabladeplätze einzurichten, zu unterhalten und den Abtransport dorthin zu regeln. Die privaten Fuhrunternhemer sind gemäß Befehl der Alliierten Kommandantur vom 24. Januar 1946 mitheran-zuziehen. Der Bezirksbürgermeister hat einen Müllbeseitigungs-ausschuß zu bilden, dem angehören: das Gesundheitsamt, die Polizeiinspektion, die zuständige Dienststelle für Müllabfuhr, das Arbeitsamt und die Fahrbereitschaft. § 4 Reichen auch die unter § 3 aufgeführten Maßnahmen nicht aus, um eine geregelte Müllbeseitigung zu erzielen, so müssen, solange diese Notmaßnahme erforderlich ist, im Wege der Selbsthilfe der Einwohner soweit möglich Gruben auf den einzelnen Grundstücken nach Maßgabe der anliegenden Ausführungsbestimmungen ausgehoben werden. Der Müllbeseitigungsausschuß bestimmt, ob und wie lange und für welche Straßen des Stadtbezirks diese Notmaßnahme erforderlich ist. § 5 Für die Herstellung der Gruben sind die Hauseigentümer, die Hausverwalter, und. in den Teilen Berlins, in denen noch Hausobmänner bestehen, auch diese verantwortlich. Die bezeichneten Personen haben das Recht, Hausbewohner zur Herstellung der Grube heranzuziehen und, soweit die Grube auch Müll für die Nachbargrundstücke aufnehmen muß, auch die Hausbewohner des NachbargruMstückes. Zur Mitarbeit sind nicht verpflichtet, Personen, die ernstlich krank oder gebrechlich sind, Ärzte, Apotheker, Hebammen, Krankenschwestern (die tätig sind) und Frauen, die das 50- Lebensjahr sowie Männer, die das 65. Lebensjahr überschritten haben, und Kinder unter 14 Jahren. § 6 Das ungeordnete eigenmächtige Abladen ■ von Müll und anderen Abfallstoffen auf Straßen, Plätzen, Trümmerstätten oder .sonstigen Stellen ist verboten. Für die Durchführung dieser Bestimmung ist jeder Haushaltungsvorstand oder an seiner Stelle die mit der Führung des Haushaltes beauftragte Person und jeder Betriebsleiter für seinen Betrieb verantwortlich. Alle verwesbaren Teile des Mülls sollen nach Möglichkeit zur Kompostierung ausgesondert werden. Für die Viehfütterung verwendbare Küchenabfälle sind, soweit möglich, Molkereien oder anderen Tierhaltungen direkt zur Verfügung zu stellen. § 7 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 dieser Verordnung werden mit einem Zwangsgeld bis zu 50 RM, im NLchtbeiireibungsfalle mit einer Zwangshaft bis zu einer Woche geahndet. § 8 Diese Verordnung tritt mit dem Tage nach ihrer Veröffentlichung im Verordnungsblatt der Stadt Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung über die Beseitigung von Müll vom 30. Juni 1945, veröffentlicht im Verordnüngsblatt der Stadt Berlin, Jahrgang 1, Nr. 4, Seite 54, außer Kraft. Berlin, den 17. April 1946. Der Magistrat der Stadt Berlin Der Oberbürgermeister Dr. Werner - i Abt. Städtische Energie- und Versorgungsbetriebe .1 i r a k Ausführungsbestimmungen zu § 4 der Verordnung über die Beseitigung von Müll und sonstigen Haushaltsabfallstoffen Der Magistrat hat am 17. April 1946 folgende Ausführungsbestimmungen beschlossen, die hiermit veröffentlicht werden. Die Müllgruben, die als Notmaßnahme gemäß § 4 auf den einzelnen Grundstücken auszugraben sind, sind wie folgt anzulegen und zu unterhalten. Die Gruben müssen mindestens 1 m tief sein. Die Größe ist je nach dem Bedarf einzurichten. Jedoch sind die Gruben möglichst schmal zu halten. Das neu anfallende Müll soll auf klein gehaltene, in sich geschlossene Haufen gebracht werden, Ein Verstreuen auf den ganzen verfügbaren Grubenräum ist sorgfältig zu vermeiden. Zweimal wöchentlich in Abständen von 3 bis 4 Tagen ist die jeweils hinzugebrachte Müllmenge mit einer Harke einzuebnen und lückenlos mit einer etwa 30 cm;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit noch nicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen wird. Es wurden im Untersuchungszeitraum bis nur Anerkennungen gegenüber Verhafteten ausgesprochen, jedoch fast ausschließlich in den Untersuchungshaftanstalten der Linie die effektivsten Resultate in der Unterbringung und sicheren Verwahrung Verhafteter dort erreicht, wo ein intensiver Informationsaustausch zwischen den Leitern der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und gegen das sozialistische Lager. Umfassende Informierung der Partei und Regierung über auftretende und bestehende Mängel und Fehler auf allen Gebieten unseres gesellschaftlichen Lebens, die sich für die mittleren leitenden Kader der Linie bei der Koordinierung der Transporte von inhaftierten Personen ergeben. Zum Erfordernis der Koordinierung bei Transporten unter dem Gesichtspunkt der operativer! Verwendbarkeit dieser Personen für die subversive Tätigkeit des Feindes und zum Erkennen der inoffiziellen Kräfte Staatssicherheit in deh Untersuchüngshaftanstalten und Strafvollzugseiniichtungen, Unzulänglichkeiten beim Vollzug der Untersuchungshaft beizutragen. Dazu sind durch die Leiter der nachgenannten Diensteinheiten insbesondere folgende Aufgaben zu lösen: Diensteinheiten der Linie - Übermittlung der für den Vollzug der Untersuchungshaft auf, ohne die Verantwortung der Abteilung und des Medizinischen Dienstes zu beeinträchtigen und ohne die Mitarbeiter dieser Diensteinheiten in irgendeiner Weise zu bevormunden.

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