Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 142

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 142 (VOBl. Bln. 1946, S. 142); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 18. 29. April 1946. A r t i k e 1 III Die deutschen Arbeitsgerichte unterstehen, lediglich zum Zwecke der Verwaltung, dem Magistrat Berlin, Abteilung für Arbeit. Diese Behörde darf auf Entscheidungen der Arbeitsgerichte keinerlei Einfluß ausüben und sie weder außer Kraft setzen noch abändern. Artikel IV 1. Die örtlichen Arbeitsgerichte sind Gerichte ersten Rechtszuges, ohne' Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. 2. Die Berufungsarbeitsgerichte entscheiden als Gerichte zweiten Rechtszuges über die Berufung gegen Entscheidungen der örtlichen Arbeitsgerichte. Diese Entscheidungen unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert den vom Magistrat Berlin, Abteilung für Arbeit, festgesetzten Betrag erreicht oder übersteigt, oder wenn die örtlichen Arbeitsgerichte entscheiden wegen des Vqrliegens einer Frage, die ihrem Wesen nach von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Berufung gegen ihr Urteil zuzulassen, obgleich der Streitwert unter dem festgesetzten Betrag liegt. Das Gericht hat in einem derartigen Fall seine Entscheidung, gegen das Urteil die Berufung -zuzulassen, unter Angabe seiner Gründe bekanntzugeben. - 3. Die Alliierte Kommandatura kann, falls notwendig erachtet, in Ermangelung eines deutschen obersten Arbeitsgerichtes (Reichsarbeitsgericht) ein oder mehrere Gerichte höheren Rechtszuges als Gerichte letzten Rechtszuges in Arbeitsstreitigkeiten bestimmen. Artikel V Jedes Arbeitsgericht besteht aus einem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und aus Beisitzern. Die Beisitzer werden in gleicher Anzahl aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entnommen. Alle Mitglieder müssen anerkannt demokratische Anschauungen haben. Artikel VI 1. Bei der Auswahl und Bestellung von Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Arbeitsgerichten ist folgendermaßen zu verfahren: a) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen besondere Befähigung in Arbeitsangelegenheiten haben gnd auf Grund ihrer früheren' Tätigkeit, ihrer Ausbildung oder der Obliegenheit, die sie in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden ausgeübt haben, fähig sein, richterliche Aufgaben wahrzunehmen. Sie brauchen nicht .Berufsrichter zu sein: die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Berufungsgerichte müssen jedoch entsprechende juristische Befähigung haben. b) Vertreter der Arbeitnehmer und 'der Arbeitgeber schlagen dem Magistrat- Berlin, Abteilung für ; Arbeit, Anwärter für das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vor. Diese Vertreter benennen jeder für sich eine solche Anzahl von Anwärtern, als der Zahl der zu besetzenden Stellen entspricht. c) Der Magistrat, Abteilung für Arbeit, stellt eine Anwärterliste aus den von den Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingereichten Vor- ; schlagslisten zusammen.' Er kann daneben Perj sonen.für die Stellen von Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von den Vertretern empfohlen sind, als Anwärter Vorschlägen. Nach Beratschlagung mit den oben genann-Jen Personen reicht dann der Magistrat, Abteilung für Arbeit, eine Anwärterliste zusammen mit den ursprünglich von den Vertretern gemachten ’ Empfehlungen an den Magistrat der Stadt Berlin ein, der die Berufungen vornimmt. 2. Der Magistrat, Abteilung für Arbeit, stellt zwei Beisitzerlisten auf: a) Die Arbeitnehmer-Bpisitzerliste wird auf Grund der von den im Gerichtsbezirk bestehenden Gewerkschaften oder ihren Verbänden gemachten Vorschläge aufgestellt. b) Die Arbeitgeber-Beisitzerliste wird auf Grund der von den Arbeitgebern oder den anerkannten Arbeitgeberverbänden des Gerichtsbezirkes gemachten Vorschläge aufgestellt. Artikel VII 1. Die Amtsdauer des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes beträgt drei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. 2. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende können von der bestellenden Behörde auf Empfehlung einer Disziplinarkammer aus dem Amte entfernt werden. Die Disziplinarkammer setzt sich aus einem .Vertreter der bestellenden Behörde als Vorsitzendem und sechs Vorsitzenden von Arbeitsgerichten in Berlin als Beisitzern zusammen. 3. Die Befugnis der Alliierten Kommandatura, Personal von Arbeitsgerichten abzusetzen oder der Absetzung zuzustimmen, bleibt von dieser Verordnung .unberührt. Artikel VIII 1. Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Arbeitsgerichte sind vom Magistrat der Stadt Berlin zu tragen und in seinen Haushaltsplan aufzunehmen. 2. Die Kosten eines einzelnen Rechtsstreits sind von den vom Arbeitsgericht namhaft zu machenden Parteien zu tragen. Artikel IX Die örtliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird von der Alliierten Kommandatura nach Vorschlag des Magistrats der Stadt Berlin festgesetzt. Artikel X Die Vorschriften des deutschen Arbeitsgerichts- ■ gesetzes vom 23. Dezember 1926 sind in der ursprünglichen Fassung vorläufig weiter anzuwenden, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes stehen. Artikel XI Dieses Gesetz betrifft, soweit es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, Gerichte des ersten und zweiten Rechtszuges. A r t i k e 1 XII Dieses Gesetz tritt mit. dem Tage der Verkündung in Kraft. Im Aufträge der Alliierten Kommandatura Berlin Jack J. Wag staff, Oberstleutnant yorsitzführender Stabschef.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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