Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 131

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 131 (VOBl. Bln. 1946, S. 131); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 16. 8. April 1946 . 131 Verlängerung der Regelung der Preise in Gaststätten -Die am 1. Dezember 1945 in Kraft getretene „Regelung der Preise in Gaststätten" im Gebiet der Stadtverwaltung Berlin vom 15. November 1945 PA - II -1200/45 und die Ergänzungen zu dieser vom 18. Januar 1946 und 8. März 1946, deren Geltungsdauer nach, der Bekanntmachung vom 25. Februar 1946 bis zum‘31. Mäz 1946 verlängert worden ist, gelten über diesen Zeitpunkt hinaus bis auf Widerruf.- . . x Berlin, den 30. März 1946. \ V Der Magistrat der Stadt Bc i: Az 219 600/46. Dr. Steiner *1 ' [ r r ■ Preisregelung für Gemüse- und Tabakjungpflanzen für das Jahr 1946 . Auf Grund der Anordnung über die Errichtung eines Preisamtes und der Verordnung gegen die Preistreiberei vom 28. September 1945' (Verordnungsblatt der Stadt Berlin 1945, S. 122) wird folgendes angeordnet: I.'Gütebestimmungen A. Allgemeine Güteanforderungen 1. Gemüsejungpflanzen müssen sortenecht sein. Sie müssen ein frischgrünes Aussehen haben sowie der Jahreseeit und ihrem Verwendungszweck entsprechend abgehärtet sein. Sie dürfen weder mit tierischen Schädlingen noch mit Pflanzenkrankheiten irgendwelcher Art behaftet sein. 2. Vom Verkauf ausgeschlossen, weil pflanzunwürdig, . sind: a) überständige, verhärtete Pflanzen, die erkennen - lassen, daß das Wachstum vorzeitig zumAbscliluß gekommen ist, b) vergeilte Pflanzen, die erkennen lassen, daß sie z. B. einen zu licht-, luft- oder wärmeungünstigen Stand im Saat-, Verpflanzbeet oder Treibraum hatten. B. Besondere Anforderungen an Güte und Sortierung 1. Pflanzen mit Topfb allen Die Topfballen müssen so feucht und fest sein, daß-sie beim Transport Zusammenhalten. Sie müssen genügend durchwurzelt, dürfen aber nicht verhärtet oder verfilzt sein. 2. Sämlinge und handverpflanzte (pikierte) Jungpflanzen Die Pflanzen müssen kurz und gedrungen sowie mit entsprechend starker Bewurzelung versehen sein, ■yvie sie durch dünne Aussaat bzw. genügend weites Verpflanzen und Entnahme aus feuchtem Stand- oder Verpflanzbeet erzielt wird. Darüber hinaus müssen die Pflanzen , a) bei allen Kohlarten eine Sproßlänge von mindestens 8 bis höchstens 12 cm sowie mindestens 4 Laubblätter ausw.eisenj b) bei Majoran und Thymian mit Wurzelballen von mindestens 1 cm Querdurchmesser versehen sein und c) bei Salat und Endivie mindestens 3 gutentwickelte Blätter sowie Wurzelballen von mindestens 1 cm Querdurchmesser aufweiäen. C. Verkaufs beschränk ungen Alle besonders frostempfindlichen Jungpflanzen, wie z. B. Tomaten, Sellerie, Gurken und Kürbisse, sollen, solange Frostgefahr erfahrungsgemäß besteht, an Selbstversorger (Kleingärtner, Schrebergärtner u. a.) nicht abgegeben werden. Beim Verkauf vor dem 10. Mai ist der Käufer auf Frostempfindlichkeit dieser Arten besonders aufmerksam zu- machen. II. Höchstpreise 1. Verbräucherhöchstpreise Die Preise der als Anlage beigefügten Preisliste'sind Verbraucherhöchstpreise, die nicht überschritten werden dürfen. Sie gelten für Jungpflanzen, die den Gütebestimmungen unter Abschnitt I A und B entsprechen. Für abfallende Ware, die den Gütebestimmungen unter Abschnitt I A 1 und I B nicht entspricht, jedoch noch verkaufsfähig ist, ermäßigen sich die Preise um mindestens 25 Prozent. 2. Preisnachlässe a) Wiederverkäufern hat der Erzeuger auf die Ver-braucherhochstpreise einen Nachlaß von 20 Prozent zu gewähren. * b) :Wird die Einschaltung mehrerer Wiederverkäufer - notwendig, so haben sich diese in den Betrag des vom Erzeuger zu gewährenden . Preisnachlasses an Wiederverkäufer zu teilen. c) Bei der Abgabe von Jüngpflanzen an landwirtschaftliche Betriebe und den Erwerbsgartenbau hat der Erzeuger einen Preisnachlaß von 30 Prozent bei einer Mindestabnahme von 1000 Pflanzen; - zu gewähren. III. Schlußbestimmungen 1. Strafbestimmungen Zuwiderhandlungen gegen diese Regelung werden nach den geltenden Strafvorschriften bestraft. 2. Inkrafttreten Diese Regelung tritt am 5. April 1946 in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten alle dieser Regelung entgegenstehenden Vorschriften über Güteklassen und Höchstpreise für Jungpflanzen außer Kraft." Berlin, den 4. April 1946. Der Magistrat der Stadt Berlin Az 206 1150/46 Dr. Steiner;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den Verhafteten ausgehen. Auf diese Weise ist ein hoher Grad der Ordnung und Sicherheit bei der Besuchsdurchführung rechtzeitig erkannt, vorbeugend verhindert und entschlossen unterbunden werden können. Auf der Grundlage der Erkenntnisse der Forschung zur Sicherung von Verhafteten in Vorbereitung und Durchführung gerichtlicher Hauptverhandlungen, sowie zur Sicherung von Transporten mit Inhaftierten - Mit der wurde eine einheitliche Verfahrensweise für die Linie geschaffen.

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