Verordnungsblatt der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 124

Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin 1946, Seite 124 (VOBl. Bln. 1946, S. 124); Verordnungsblatt der Stadt Berlin. Nr. 16. 8. April 1946 I. Bekanntmachungen der Alliierten Alliierte Kontroilbehörde Kontrollrat Gesetz Nr. 21 Deutsches Arbeitsgerichtsgesetz v Der Kontrollrat hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel I Zur Beilegung von Streitigkeiten in Arbeitssachen werden örtliche und Berufungsarbeitsgerichte in ganz Deutschland errichtet. Artikel II Die Arbeitsgerichte sind, unter Ausschluß der ordentlichen Gerichte, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes für die folgenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig: 1. Streitigkeiten zwischen Tarifkollektivvertragsparteien oder zwischen diesen und Dritten aus Tarifkollektivverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifkoilektivvertragen:; Ferner Streitigkeiten zwischen tarifkollektivvertragsfähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, sofern es sich um Maßnahmen zu Zwecken des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt 2. Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern aus dem Arbeits- oder Lehrverhältnis, über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeits- oder Lehrvertrages oder aus Verhandlungen über die' Eingehung eines Arbeits- odeT Lehrvertrages und aus dessen Nachwirkungen; ferner Streitigkeiten aus unerlaubten Handlangen, soweit diese mit dem Arbeits- oder Lehrverhältnis im Zusammenhang stehen. Ausgenommen sind: a) Streitigkeiten, deren Gegenstand die Erfindung eines Arbeitnehmers bildet, soweit es sich nicht nur um Ansprüche auf eine Vergütung oder Entschädigung für die Erfindung handelt. b) Streitigkeiten der nach Artikel 481 des Handelsgesetzbuchs zur SchiSsbeSatzung gehörenden Personen. 3. Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern aus gemeinsamer Arbeit und aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeits- oder Lehrverhältnis im Zusammenhang stehen. 4. Streitigkeiten aus Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeitsbedingungen, Gesundheitsschutz und Unfallverhütung. 5. Streitigkeiten bezüglich Auslegung von Vereinbarungen zwischen Betriebsräten und Arbeitgebern. Artikel III Die deutschen Arbeitsgerichte unterstehen, lediglich zum Zwecke der Verwaltung, den deutschen Provinz-oder Landesarbeitsbehörden. Diese Behörden dürfen auf Entscheidungen der Arbeitsgerichte keinerlei Einfluß nehmen und sie weder außer Kraft setzen noch abäudern. Artikel IV 1. Die örtlichen Arbeitsgerichte sind Gerichte ersten Rechtszuges, ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes. 2. Die Berufungsarbeitsgerichte entscheiden als Gerichte zweiten Rechtszuges über die Berufung gegen Entscheidungen der örtlichen Arbeitsgerichte. Diese Entscheidungen unterliegen der Berufung, wenn der Streitwert den von der Provinz- oder Landesarbeitsbehörde festgesetzten Betrag erreicht oder übersteig!, oder wenn das örtliche Arbeitsgericht entscheidet wegen des Vor-liegens einer Frage, die ihrem Wesen nach von grundsätzlicher Bedeutung ist, die Berufung gegen sein Urteil zuzulassen, obgleich der Streitwert unter dem festgesetzten Betrag liegt. Das Gericht hat in einem derartigen Falle seine Entscheidung, gegen das Urteil die Berufung zuzulassen, mit Gründen zu versehen. Die Zonenbefehlshaber können in Ermangelung eines deutschen obersten Arbeitsgerichts ein oSer mehrere Ge. richte höheren Rechtszuges als Gerichte, letzten Rechtszuges in Arbeitsstreitigkeiten bestimmen. Artikel V Jedes Arbeitsgericht besteht aus einem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden. und aus Beisitzern. Die Beisitzer werden in gleicher Anzahl aus den Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer entnommen. Alle Mitglieder müssen anerkannt demokratische Anschauungen haben. Artikel VI L Bei der Auswahl und Bestellung von Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden von Arbeitsgerichten ist folgendermaßen zu verfahren: a) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sollen besondere Befähigung in Arbeitsangelegenheiten haben, und auf Grund ihrer früheren Tätigkeit, ihrer Ausbildung oder der Obliegenheiten, die sie in Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbänden ausgeübt haben, fähig sein, richterliche Aufgaben wahrzunehmen. Sie brauchen nicht Berufsrichter zu sein; die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Berufungs- . gerichte müssen jedoch entsprechende juristische Befähigung haben. b) Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber schlagen den Provinz- oder Landesarbeitsbehörden Anwärter für das Amt des Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden vor. Diese Vertreter benennen jeder für sich eine solche Anzahl von Anwärtern, als der Zahl der zu besetzenden Stellen entspricht. c) Die Provinz- oder Landesarbeitsbehörden stellen eine Anwärterliste für die Stellen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden aus den von den Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber eingereichten Vorschlagslisten zusammen. Sie können daneben Personen, die nicht von den Vertretern empfohlen sind, als Anwärter Vorschlägen. Nach Beratschlagung mit den obengenannten Vertretern reichen dann die Provinz- oder Landesarbeitsbehörden der höchsten Provinz- oder Landesbehörde, zusammen mit den von den Vertretern der Arbeitnehmer und Arbeitgeber ursprünglich gemachten Empfehlungen, eine Anwärterliste ein. Die genannte höchste Provinz- oder Landesbehörde nimmt sodann die Berufungen vor.;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) der Stadt Berlin, für Groß-Berlin, 2. Jahrgang 1946 (VOBl. Bln. 1946), Magistrat der Stadt Berlin-von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1946. Das Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin beginnt im 2. Jahrgang 1946 mit der Nummer 1 am 7. Januar 1946 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 48 vom 20. Dezember 1946 auf Seite 476. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt der Stadt Berlin-für Groß-Berlin von 1946 (VOBl. Bln. 1946, Nr. 1-48 v. 7.1.-20.12.1946, S. 1-476).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor, daß inoffizielle Mitarbeiter Staatssicherheit als potentielle Zeunen in Erscheinung treten. Sie können sich in dem durch Oberprüfungen festgestellten Personen -reis befinden, der in der Lage ist, die Gitterstäbe der Innenfenstervergitterung mittels eines Handtuches zu verbiegen. Aus dieser Handlung heraus wurde der Gedanke entwickelt, aus der Untersuchungshaftanstalt zu entweichen.

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