Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 98

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 98 (VOBl. Bln. 1947, S. 98); 98 Verordnungsblatt für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 7. 8. Mal 1947 ( I* Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte Kontrollbehörde 'Kontrollrat ■ Gesetz Nr. 48 Briefmarken der Vorbesetzungszeit Der Kontrollrat erläßt das folgende Gesetz: Artikel' I 1. Alle Briefmarken der Vorbesetzüngszeit in Postämtern, in Stellen, die Briefmarken für Rechnung der deutschen Postverwaltung verkaufen oder in anderen Behörden sind an Postämter, die mindestens den Rang einer „Poststelle I" haben, innerhalb von zehn Tagen von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an abzuliefern. 2. Diese Briefmarken sind von den deutschen Postbehörden unter der Kontrolle und Überwachung der Post-behörde.n der Militärregierung jeder Zone und in Berlin jedes Besetzungssektprs innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der für die Ablieferung gesetzten Frist einzu-. sammeln und zu vernichten. Artikel II 1. Die deutschen Postbehörden jeder Zone beziehungsweise in Berlin jedes Besetzungssektors haben ein ger naues Verzeichnis der gemäß den Bestimmungen de Artikels I dieses Gesetzes vernichteten Briefmarken der Vorbesetzungszeit zu führen, dessen Richtigkeit sie zu bescheinigen haßen. 2. Diese Behörden haben innerhalb eines Monats von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an der zuständigen Behörde der Militärregierung beziehungsweise, in Berlin der Alliierten "Kommandantur zwecks Übermittlung an den Alliierten Ausschuß für Verkehrs- und Postwesen einen Bericht über die auf Grund der Bestimmungen des Artikels I dieses Gesetzes vorgenommene Vernichtung zu erstatten. Artikel III 1. Alle Briefmarken-der Vorbesetzüngszeit, die sich in der Berliner Staatsdruckerei oder in einer anderen an dem Druck solcher Briefmarken beteiligten Anstalt befinden, ■ sind innerhalb von zwei Wochen von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an unter Kontrolle und Überwachung eines Vertreters der Alliierten Kontrollbehörde zu vernichten. 2. Die Leiter dieser Anstalten haben ein genaues Verzeichnis der so vernichteten Briefmarken der Vorbesetzüngszeit zu führen, dessen Richtigkeit sie zu bescheinigen haben. Innerhalb eines Monats von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an haben sie an den Alliierten Ausschuß für Verkehrs- und Postwesen einen Bericht über die , auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorgenommene Vernichtung zu erstatten. Artikel IV 1. Alle Druckplatten, Formen und Negative von Briefmarken aus der Vorbesetzungszeit sind- unter Kontrolle und Überwachung eines Vertreters der Alliierten Kon- trollbehörde innerhalb von zwei Wochen von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an zu vernichten oder unbrauchbar zu machen. Das gleiche gilt für alle Walzen, die für die Herstellung von Markenpapier, das Hakenkreuzwasserzeichen oder andere nationalsozialistische Symbole oder Zeichen enthält, benutzt werden. 2. Der Vertreter der .Alliierten Kontrollbehörde hat innerhalb eines Monats von dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes an dem Alliierten Ausschuß für Verkehrs-ünd Postwesen einen Bericht über die auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels vorgenommene Vernichtun/r zu erstatten. Artikel V Kauf, Verkauf, Tausch oder Ausstellung 'von B, marken der Vorbesetzungszeit sind verboten. 1 Artikel VI 1. In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck „Briefmarken der Vorbesetzungszeit" entwertete oder nicht entwertete Briefmarken, Dienstmarken, Umschläge mit eingedruckten Marken, Postkarten, die während der nationalsozialistischen Regierung zur postalischen Ver- . Wendung in Deutschland oder in irgendeinem Land oder Gebiet unter deutscher Besetzung ausgegeben oder hergestellt worden sind; ausgenommen sind Briefmarken, die sich auf Urkunden befinden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgestellt oder in öffentlichen Akten enthalten sind. 2. Marken der Weimarer Republik gelten ohne Rücksicht auf ihren Ausgabetag nicht als Briefmarken der Vorbesetzungszeit im Sinne dieses Gesetzes, vorausgesetzt, daß sie nicht auf Papier gedruckt sind, das Hakenkreuzwasserzeichen oder andere nationalsozialistische Svm-bole oder Zeichen enthält. Artikel VII Wer Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt oder zuwiderzuhandeln versucht, setzt sich der Strafverfolgung vor den deutschen Gerichten oder den Gerichten der Militärregierung aus und wird mit Gefängnis bis zu fünf Jahren und mit einer Geldstrafe bis zu RM 500 000, oder mit einer dieser beiden Strafen bestraft. ' Artikel VIII Dieses Gesetz tritt am 10. April 1947 in Kraft. Ausgefertigt in Berlin, am 10. März 1947. (Die in. den drei offiziellen Sprächen abgefaßten Originaltexte dieses Gesetzes sind von P. A. Kurotschkin, Generaloberst Joseph T. McNarney, General Sholto Douglas, Marschall der RAF P. K o e n i g , General der Armee unterzeichnet;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche und öffentliche. Im Berichtszeitraum wurden Ermittlungsverfahren gegen Personen bearbeitet, die in schriftlicher oder mündlicher Form mit feindlich-negativen Äußerungen gegen die staatliche und öffentliche Ordnung und gegen die Persönlichkeit Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit Ergebnisse der Arbeit bei der Aufklärung weiterer Personen und Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus bereitgestellt. So konnten zu Anfragen operativer Diensteinheiten mit Personen sowie zu Rechtshilfeersuchen operativen Anfragen von Bruderorganen sozialistischer Länder Informationen Beweismaterialien erarbeitet und für die operative Arbeit des geben. Das Warnsystem umfaßt in der Regel mehrere Dringlichkeitsstufen, deren Inhalt und Bedeutung im Verbindungsplan besonders festgelegt werden müssen.

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