Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 82

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 82 (VOBl. Bln. 1947, S. 82); 82 Verordnungsblall für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 6. 31. März 1947 I. Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte K o n t r o 11 b e h ö r d e Kontrollrat Gesetz Nr. 47 Einstellung der deutschen Versicherungstätigkeit im Ausland Artikel I Die deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften jeder Art haben ihre Tätigkeit ausschließlich auf deutsches Gebiet zu beschränken. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III dürfen sie die Versicherung oder Rückversicherung von Risiken, die sich außerhalb Deutschlands befinden, nicht übernehmen. Artikel II Die deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften dürfen außerhalb Deutschlands keine Haupt- oder Zweigniederlassungen oder Agenturen unterhalten. Sie dürfen weder direkt noch indirekt Interessen in Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften außerhalb Deutschlands haben. Die außerhalb Deutschlands bestehenden Haupt- oder Zweigniederlassungen und Agenturen der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sind zu liquidieren. Hinsichtlich ihres Vermögens ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen betreffend Verfügung über deutsche Vermögen im Ausland zu verfahren. Artikel III Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel I und II können Versicherungs- und Rückversicherungspolicen, die von deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften zur Deckung in Deutschland befindlicher Risiken ausgestellt worden sind oder künftig ausgestellt wierden können, aufrechterhalten werden, obwohl das versicherte Risiko sich nicht mehr in Deutschland befindet, und zwar in den folgenden Fällen: a) Lebensversicherungspolicen können in Kraft bleiben, vorausgesetzt, daß die Prämien in Deutschland und in deutscher Währung bezahlt werden und daß alle Zahlungen auf Grund dieser Policen in Deutschland und in deutscher Währung geleistet werden. b) Alle anderen Policen, einschließlich solcher zur Versicherung von Schiffen der Küstenschiffahrt, die die Territorialgewässer verlassen, von cif deutscher Häfen verkauften Waren, von rollendem Material und Transportkähnen auf Fahrt außerhalb des deutschen Gebiets, können in Kraft bleiben, solange das Risiko deutsch bleibt, jedoch darf die Versicherung sich nicht über einen Zeitraum von länger als drei Monaten erstrecken, gerechnet von dem Tage, an dem das versicherte Risiko Deutschland verlassen hat, und unter der Bedingung, daß die Zahlung der Prämien oder jede andere auf Grund dieser Policen zu leistende Zahlung nur in Deutschland und in deutscher Währung erfolgt. Artikel IV 1. Die Haftung und die Verbindlichkeiten der deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesell-schaftcn aus Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen sind, bleiben bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung oder bis zum normalen Ablauf bestehen. 2. Das unter das Kontrollratsgesetz Nr. 5 fallende deutsche .Vermögen im Ausland darf nicht zur Be- friedigung der aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen verwendet werden, es sei denn, daß diese Verwendung ausdrücklich von der Kommission für das deutsche Auslandsvermögen gemäß den Direktiven des Kontrollrates genehmigt worden ist. Artikel V Die Vorschriften der Artikel I und II haben vom 8. Mai 1945 ab Wirksamkeit, es sei denn, daß der Kontrollrat in einem besonderen Falle eine anderweitige Bestimmung trifft. A r t i k e 1 VI Der Versicherungsausschuß des Finanzdirektorats hat für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Zu diesem Zweck kann er sich der dazu erforderlichen deutschen Behörden bedienen. Artikel VII Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Ausgefertigt in Berlin, am 10. März 1947. (Die in den drei offiziellen Sprachen- abgefaßten Originaltexte des Gesetzes sind von P. A. Kurochkin, Generaloberst, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. K o e n i g , General der Armee, unterzeichnet.) Alliierte K o n t r o 11 b e h ö r d e Kontrollrat Direktive Nr. 44 Abgrenzung der Merkmale der Deutschland für seine Friedenswirlschaft belassenen Fischereiboole Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive: Die nachstehende Abgrenzung der Merkmale von Fischereibooten soll sich auf alle Ersatzschiffe für Fischereiboote beziehen, die sich zur Zeit im Besitz der deutschen Friedenswirtschaft befinden und, soweit der Kontrollrat so entscheidet, auch auf vorhandene Schiffe. 1. Tonnage: Kein Schiff darf 400 Bruttoregistertonnen übersteigen; die zulässige Anzahl von Schiffen mit Höchst- und Durchschnittstonnage wird von Zeit zu Zeit vom Kontrollrat festgesetzt. 2. Betriebsanlage: Dieselmotoren sind auf Schiffen bis zu 110 Fuß Länge zugelassen. Schiffe über 110 Fuß sind durch Dampfkolbenmaschinen mit Kohlenfeuerung zu betreiben (Auspuffturbinen sind zulässig). Kein Schiff darf so konstruiert werden, daß es unbe-laden in ruhigem Wasser eine höhere Geschwindigkeit als 12 Knoten entwickelt. 3. Länge: Die Länge eines Schiffes darf höchstens 140 Fuß (43 Meter) betragen. 4. Elektrische Leistung: Die elektrische Leistung darf höchstens 20 kw betragen. 5. Entwurf und Ausführung: Die Entwürfe und Pläne aller Schiffe, die für die deutsche Fischereiflotte angekauft, gechartert oder gebaut werden sollen, unterliegen vor ihrer Abnahme der Prüfung und Genehmigung durch das zuständige Direktorat der Alliierten Kontrollbehörde. Mehr als zehn Schiffe vom gleichen Typ;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen Staatssicherheit sind im Sinne der Gemeinsamen Anweisung über den Vollzug der Untersuchungshaft; der Haftgründe; der Einschätzung der Persönlichkeit des Verhafteten zu bestimmen. Die Festlegung der Art der Unterbringung obliegt dem Staatsanwalt und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Abteilung Kader der Hauptabteilung Kader und Schulung Abteilung Kader und Schulung der Bezirksverwaltungen im weiteren als zuständiges Kaderorgan bezeichnet abgestimmter und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher durch den Gegner wird nachfolgend auf ausgewählte Problemstellungen näher eingegangen. Zu einigen Problemen der Anlässe Voraussetzung für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie weiter ope rativ-technisch kontrolliert und weitergeleitet werden. Die Notwendigkeit der operativ-technischen Kontrolle, wie zum Beispiel mittels Schräglicht und andere Methoden, ergibt sich aus der Tatsache, daß -sicl der neueingestellte Angehörige anif Anforderungen Probleme einstelJ muß, die sich aus dem Charakter der Verpflichtung als Berufssoldat r? ergeben.

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