Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 82

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 82 (VOBl. Bln. 1947, S. 82); 82 Verordnungsblall für Groß-Berlin. 3. Jahrgang. Nr. 6. 31. März 1947 I. Gesetze, Befehle, Verordnungen, Anordnungen Alliierte Behörden Alliierte K o n t r o 11 b e h ö r d e Kontrollrat Gesetz Nr. 47 Einstellung der deutschen Versicherungstätigkeit im Ausland Artikel I Die deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften jeder Art haben ihre Tätigkeit ausschließlich auf deutsches Gebiet zu beschränken. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels III dürfen sie die Versicherung oder Rückversicherung von Risiken, die sich außerhalb Deutschlands befinden, nicht übernehmen. Artikel II Die deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften dürfen außerhalb Deutschlands keine Haupt- oder Zweigniederlassungen oder Agenturen unterhalten. Sie dürfen weder direkt noch indirekt Interessen in Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften außerhalb Deutschlands haben. Die außerhalb Deutschlands bestehenden Haupt- oder Zweigniederlassungen und Agenturen der Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sind zu liquidieren. Hinsichtlich ihres Vermögens ist gemäß den allgemeinen Bestimmungen betreffend Verfügung über deutsche Vermögen im Ausland zu verfahren. Artikel III Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel I und II können Versicherungs- und Rückversicherungspolicen, die von deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften zur Deckung in Deutschland befindlicher Risiken ausgestellt worden sind oder künftig ausgestellt wierden können, aufrechterhalten werden, obwohl das versicherte Risiko sich nicht mehr in Deutschland befindet, und zwar in den folgenden Fällen: a) Lebensversicherungspolicen können in Kraft bleiben, vorausgesetzt, daß die Prämien in Deutschland und in deutscher Währung bezahlt werden und daß alle Zahlungen auf Grund dieser Policen in Deutschland und in deutscher Währung geleistet werden. b) Alle anderen Policen, einschließlich solcher zur Versicherung von Schiffen der Küstenschiffahrt, die die Territorialgewässer verlassen, von cif deutscher Häfen verkauften Waren, von rollendem Material und Transportkähnen auf Fahrt außerhalb des deutschen Gebiets, können in Kraft bleiben, solange das Risiko deutsch bleibt, jedoch darf die Versicherung sich nicht über einen Zeitraum von länger als drei Monaten erstrecken, gerechnet von dem Tage, an dem das versicherte Risiko Deutschland verlassen hat, und unter der Bedingung, daß die Zahlung der Prämien oder jede andere auf Grund dieser Policen zu leistende Zahlung nur in Deutschland und in deutscher Währung erfolgt. Artikel IV 1. Die Haftung und die Verbindlichkeiten der deutschen Versicherungs- und Rückversicherungsgesell-schaftcn aus Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangen sind, bleiben bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung oder bis zum normalen Ablauf bestehen. 2. Das unter das Kontrollratsgesetz Nr. 5 fallende deutsche .Vermögen im Ausland darf nicht zur Be- friedigung der aus diesem Artikel erwachsenden Verpflichtungen verwendet werden, es sei denn, daß diese Verwendung ausdrücklich von der Kommission für das deutsche Auslandsvermögen gemäß den Direktiven des Kontrollrates genehmigt worden ist. Artikel V Die Vorschriften der Artikel I und II haben vom 8. Mai 1945 ab Wirksamkeit, es sei denn, daß der Kontrollrat in einem besonderen Falle eine anderweitige Bestimmung trifft. A r t i k e 1 VI Der Versicherungsausschuß des Finanzdirektorats hat für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu sorgen. Zu diesem Zweck kann er sich der dazu erforderlichen deutschen Behörden bedienen. Artikel VII Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Unterzeichnung in Kraft. Ausgefertigt in Berlin, am 10. März 1947. (Die in den drei offiziellen Sprachen- abgefaßten Originaltexte des Gesetzes sind von P. A. Kurochkin, Generaloberst, Joseph T. McNarney, General, Sholto Douglas, Marschall der Royal Air Force, P. K o e n i g , General der Armee, unterzeichnet.) Alliierte K o n t r o 11 b e h ö r d e Kontrollrat Direktive Nr. 44 Abgrenzung der Merkmale der Deutschland für seine Friedenswirlschaft belassenen Fischereiboole Der Kontrollrat erläßt folgende Direktive: Die nachstehende Abgrenzung der Merkmale von Fischereibooten soll sich auf alle Ersatzschiffe für Fischereiboote beziehen, die sich zur Zeit im Besitz der deutschen Friedenswirtschaft befinden und, soweit der Kontrollrat so entscheidet, auch auf vorhandene Schiffe. 1. Tonnage: Kein Schiff darf 400 Bruttoregistertonnen übersteigen; die zulässige Anzahl von Schiffen mit Höchst- und Durchschnittstonnage wird von Zeit zu Zeit vom Kontrollrat festgesetzt. 2. Betriebsanlage: Dieselmotoren sind auf Schiffen bis zu 110 Fuß Länge zugelassen. Schiffe über 110 Fuß sind durch Dampfkolbenmaschinen mit Kohlenfeuerung zu betreiben (Auspuffturbinen sind zulässig). Kein Schiff darf so konstruiert werden, daß es unbe-laden in ruhigem Wasser eine höhere Geschwindigkeit als 12 Knoten entwickelt. 3. Länge: Die Länge eines Schiffes darf höchstens 140 Fuß (43 Meter) betragen. 4. Elektrische Leistung: Die elektrische Leistung darf höchstens 20 kw betragen. 5. Entwurf und Ausführung: Die Entwürfe und Pläne aller Schiffe, die für die deutsche Fischereiflotte angekauft, gechartert oder gebaut werden sollen, unterliegen vor ihrer Abnahme der Prüfung und Genehmigung durch das zuständige Direktorat der Alliierten Kontrollbehörde. Mehr als zehn Schiffe vom gleichen Typ;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder gesellschaftlichen Stellung keine Genehmigung zur Übersiedlung erhalten oder dies subjektiv annehmen, geraten zunehmend in das Blickfeld des Gegners.

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