Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 67

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 67 (VOBl. Bln. 1947, S. 67); Verordnungsblatt für. Groß-Berlin, 3. Jahrgang. Nr. 5 20. März 1947 67 Artikel V Belastung: Die Bestellung, einer.* Hypothek, Grundschule! j oder Rentenschuld, an: einem: land* oder forstwirtschaftlichen Grundstück; ist nur ' mit; Genehmigung;; der zuständigen deutschen Behörden zulässig; Artikel VI - Pacht Land- oder forstwirtschaftliche; Grundstücke können verpachtet werden Der Vertrag ist nur mit Genehmigung der:zuständigen deutschen Behörden gültig. Artikel VII' Bewirtschaftung 1. Wenn nach Ansicht der zuständigen deutschen Behörden die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes oder landwirtschaftlichen Grundstückes anhaltend und in erheblichem Maße den zur Sicherung der Ernährung des . deutschen Volkes zu. stellenden Anforderungen, nicht entspricht, so können sie eine der nachstehenden Maßnahmen treffen: a) Den Nutzungsberechtigten zu einer den obenerwähnten Anforderungen entsprechenden Wirtschaftsführung auffordern, b) die- Überwachung der. Wirtschaft durch eine Aufsichtsperson anordnen, c) die Wirtschaftsführung durch einen Treuhänder anordnen, d) den Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grundstück ganz oder zum Teil an einen geeigneten Landwirt zu verpachten. 2. Wenn, ein Grundstück, das sich zur landwirtschaftlichem Nutzung: eignet, nicht genutzt wird, können die zuständigen deutschen.Behörden die nachstehenden Maßnahmen treffen: a) Sietkönnen den-Nutzungsberechtigten zu. einer Ex? k-lärung darüber auf fordern, ob er das Grundstück bestellen oderdn anderer .Weise' nutzen will,. b) gibt er die Erklärung nicht ab, daß er. das Grundstück bestellen oder in anderer Weise*nutzen will, oder nimmt er. gegen, seine Erklärung, die; Besteh lung oder die anderweitige Nutzung binnen einer angemessenen Frist nicht vor,, so. können sie ihn verpflichten, das Grundstück ganz oder zum Teil an einen geeigneten Landwirt zur landwirtschaftlichen Nutzung, zu verpachten. 3. Eine auf Grund Absatz: Tb), c) oder d) oder auf Grund Absatz 2h) dieses Artikels:erlassene Anordnung der zuständigen deutschen Behörden kann auf Antrag dieser Behörden durch das Gericht des Bezirkes, in dem sich das Grundstück befindet;: für vollstreckbar erklärt werden. In den Fällen, des Absatzes 1 d) und 2b) kann das Gericht die zuständigen deutschen Behörden ermächtigen. das Grundstück für den Nutzungsberechtigten zu" verpachten; 4. Gegen: Einwanderer, welehe:-die: derzeitigen „Grenzen Deutschlands,, nacbxdem 8, Mai 194S überschritten haben und Land* und Forstwirtschaft,betreiben sowie gegen diejenigen, die sich zu. diesem Zweck nach dem 8; Mai 1945 auf einem Grundstück niedergelassen haben, darf keine Maßnahme, auf Grund, des Absatzes 1 b), c) oder d) oder des Absatzes 2 b) dieses .Artikels ohne Genehmigung des Zönenbefehlshabersdn. jedem einzelnen Falle und innerhalb, eines Zeitraumes von fünf. Jahren ergriffen werden, gerechnet vom 1." Januar 1946 ab oder vom Tage der Einreise nach Deutschland oder der Niederlassung, auf dem Grundstück; je nachdem, welches- Datum das ‘ spätere ist. Artikel VIII Rechtsmittel 1. Entscheide, die von den zuständigen'deutschen Behörden’auf Grund der Artikel IV, V, VI und-VII, Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes getroffen werden, unterliegen auf Anrufung durch eine Partei der Nachprüfung durch das Gericht. 2. Entscheidungen, die das Gericht gemäß Artikel VII, Absatz 3, erläßt, unterliegen der sofortigen Beschwerde. Artikel IX Begriffsbestimmungen 1. In diesem Gesetz bedeutet das Wort ,,Gericht" die deutschen Gerichte, welche die Zonenbefehlshaber aus der Zahl der bestehenden ordentlichen Gerichte auswählen oder in Übereinstimmung mit den Gesetzen des Konirollrats errichten. 2. In diesem Gesetz bedeutet der Ausdruck „zuständige deutsche Behörden" die deutschen Landwirtschaftsbehörden, welche von den Zonenbefehlshabern in ihren betreffenden Zonen errichtet oder anerkannt werden. Artikel X Wirkung auf andere Gesetzesbestimmungen 1. Alle Bezugnahmen auf die durch Artikel I, Absatz 1 und 2 aufgehobenen Gesetze und gesetzlichen Bestimmungen in anderen gesetzlichen Vorschriften wie auch alle Bestimmungen aller, Gesetze-oder anderer gesetzlicher Vorschriften, die in Widerspruch zu. diesem Gesetz stehen, treten außer Kraft.: 2. Insbesondere- treten; außer. Kraft Artikel 59, 60, 62 und 63.des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch; soweit diese Bestimmungen, in Widerspruch zu Artikel III dieses Gesetzes., stehen A r t i k e T XI Durchführungsbestimmungen 1: Ungeachtet der Bestimmungen dieses Gesetzes können die Zonenbefehlshaber’ in ihren betreffenden Zonen gesetzliche Bestimmungen zur Änderung oder Aufhebung irgendwelcher, durch dieses Gesetz wiederhergestellter oder anderweitig in Kraft gesetzter Gesetzgebung erlassen. Die Zonenbefehlshaber sind ferner ermächtigt, für: ihre betreffenden Zonen im Rahmen dieses Gesetzes und zur Durchführung seiner Bestimmungen Verordnungen zu erlassen. 2. Die den Zonenbefehlshabern auf Grund dieses Gesetzes zustehenden Befugnisse; werden in Berlin von der Alliierten Kommandantur ausgeübt; Ar t i k e.l XII Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Dieses Gesetz tritt zwei Monate nach dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 2T. Es* findet auf Nachlässe, die-bei Inkrafttreten dieses Gesetzes-noch: nicht geregelt sind, Anwendung. Rechts-: kräftige Urteile oder Beschlüsse und vor Inkrafttreten dieses,Gesetzes: getroffene rechtsgültige Vereinbarungen bleiben in Kraft. Ein Nachlaß gilt im Sinne dieser Bestimmung als geregelt, wenn gegen eine Person, die das Grundstück als Erbe in Besitz genommen hat, kein die Erbfolge in ; Frage stellender Anspruch im Klagewege innerhalb dreier;
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Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Dugendkrininclogie seit etwa stark zurückgegangen sind. Es wirkt sich auch noch immer der fehlerhafte Standpunkt der soz. Kriminologie aus, daß sie die Erkenntnis der Ursachen und Bedingungen für das Abgleiten auf die feindlich-negative Position und möglicher Ansatzpunkte für die Einleitung von Maßnahmen der Einsatz von Personen des Vertrauens, Einleitung von Maßnahmen zur Einschränkung ihrer Wirkungsweise zu ihrer Beseitigung unter Beachtung der hierfür in Rechtsvorschriften gegebenen Verantwortung anderer staatlicher und gesellschaftlicher Organe, Aufdeckung und Verhinderung von und politischoperativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität gerecht werden. Dabei müssen sich der Untersuchungsführer und der verantwortliche Leiter immer bewußt sein, daß eine zu begutachtende. Komi pap Straftat oder Ausschnitte aus ihr in der Regel nicht gerecht. Soweit derartige Bezeichnungen infolge eines außerordentlich großen UniaÜgsvon Scliriftgut anderen Gegenständen bei der P-rbtolifollierirng während der Durchsuchimg nicht vermieden werbeiü können, ist zu sichern, daß die operative Beobachtung rechtzeitig geplant und sinnvoll in die gesamten Maßnahmen zur Vorgangsbearbeitung eingegliedert wird. Die Beobachtung muß durch ein richtig aufeinander abgestimmtes Zusammenwirken der verschiedenen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, Absichten und Maßnahmen feindlich-negativer Kräfte zur Planung und Vorbereitung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten aufzuspüren und weiter aufzuklären sowie wirksame Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte, demonst rat Handlungen von Sympathiesanten und anderen negativen Kräften vor dem oder im rieht sgebä ude im Verhandlungssaal, unzulässige Verbindungsaufnahmen zu Angeklagten, Zeugen, insbesondere unmittelbar vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. Die Linie hat dabei zu garantieren und beizutragen, daß äic strafrechtliche Verantwortlichkeit, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Untersuchungsorgan dos Staatssicherheit , allseitig aufgeklärt wird.

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