Verordnungsblatt für Groß-Berlin 1947, Seite 268

Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 268 (VOBl. Bln. 1947, S. 268); 268 Verordnungsblatt Btt Grob-Berlin. $. Jahrgang. Nr. 28. id. Dezember 194? Polizei Polizeiverordnung Ober den Betrieb des Dienstmannsgewerbes Auf Grund der $$ 14, 2f Absatz 3 und 33 des Polizeiverwaltungsgeselzes vom 1. Juni 1931 (GS. S. 77) und der §§ 37 und 76 der Reichsgeweibeordnung ln der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1900 (Reichsgesetzblatt Seite 781), wird mit Zustimmung des Magistrats von Groß-Berlin für den Umfang des Ortspolizeibezirk* Berlin folgende Polizeiverordnung erlassen: !. Dienstmannsunferoehmen. 1 (1) Zur Errichtung eines Dienstmannsunternehmens bedarf es der Erlaubnis dar Polizeiinspektion, in deren Be'kirk das Unternehmen seinen Sitz bat. (2) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht und die Zuverlässigkeit des Antragstellers gewährleistet ist. (3) Die i Anzahl der genehmigten Dienstmannsunternehrtren darf 30 nicht überschreiten. In jedem Dienstmannsunternehmen dürfen nicht mehr als Dienstmänner beschäftigt werden. (4) Vor Erteilung der Erlaubnis hat der Antragsteller den schriftlichen Nachweis zu führen, daß er bei dem zuständigen Arbeitsamt registriert und von diesem für die Errichtung des Unternehmens freigestellt ist. (1) Der Inhaber eines Dienstmannsunternehmens darf nur solche Personen als Dienstmänner annehmen und beschäftigen, die einen von der zuständigen Polizei Inspektion ausgestellten Dienstschein mit der erforderlichen Dienst-oummer besitzen. Den Dienstschein erhalten nur solche Personen, die zuverlässig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben. (2) Außerdem dürfen nur solche Personen als Dienstmahn beschäftigt worden, die bei dem zuständigen Arbeitsamt registriert und von diesem für die Beschäftigung als Dienstmann freigestellt sind. 53 (1) Der Unternehmer hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die persönlichen Verhältnisse der von ihm beschäftigten Dienstrnänner, die Nummern and Daten der ihnen polizeilich erteilten Dienstscheine und die ihnen ■geteilten Schikhmnunern ersichtlich sein müssen. Für die Richtigkeit der in dem Verzeichnis enthaltenen Angaben ist er verantwortlich. § 4 (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Dienstmänner während der Ausübung des Dienstes folgende Gegenstände bet sieb führen: a) einen Dienztscbein mit dem polizeilich abgesleanpelten Lichtbild, b) einen Abdruck: dieser Polizeiverordnung in der jeweils gültigen Fassung bzw. mit etwaigen Nachträgen nebst Ausführungsanweisung und Gebührenordnung, c) eine rote Schirmmütze, dl ein an der Schirmmütze befestigtes Messingschild (in Ermangelung von Messing kann ach ein anderes Metall verwendet werden), das ■ln Ziffern von .2,6 cm Hohe die polizeilich erteilte Nummer und darüber den Namen oder die Firma des Unternehmers zeigt. (2) Der Inhaber eines Dienstmannsunlcrnehmens ist ferner verpflichtet, dafür zu sorgen, daß die Dienstrnänner, die für die Beförderung von Gepäckstücken Transportmittel (Handwagen, Pferdefuhrwerke, Elekti'owagen, Tempov/agen usw.) benutzen, einen Abdruck der jeweils gültigen Gebührenordnung für Dienstmänner an dem Transportmittel in gut leserlicher, nicht * erwischbarer Schrift und an einer gut sichtbaren Stelle anbringen. § 5 (1) Der Unternehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Tagen der Polizei die Einstellung oder Entlassung jedes Dienstmannes unter Angabe des Namens, der Schildnummer, der Nummer und des Datums des Dienst- cheines und ebenso die Verlegung der eigenen Wohnung und des Betriebs- itzes anzuzeagenj er hat ferner innerhalb von drei Tagen jeden Wohnungswechsel der Dienstrnänner mitzuteilen. (2) Die Aufgabe des Gewerbes ist unverzüglich unter Beifügung der Erlaubnis der zuständigen Polizeiinspektion .anzüzeigen. (3) Die gleiche Anzeige ist auch dem zuständigen Arbeitsamt zu erstatten. (4) Der Unternehmer und die zu seinem Betrirfre gehörenden Dienstmänner sind verpflichtet, den polizeilichen Vorladungen stets pünktlich Folge zu leisten. II. Selbständige Dienstrnänner. § 6 (1) Als selbständiger Dienstmann ist anzusehen, wer für eigene Rechnung uf Straßen im Sinne der Straßenordnung seine Dienste zuf Beförderung von Sachen oder Erledigung von Aufträgen anbietet. Der selbständige Dienstmann bedarf einer von der zuständigen Polizei Inspektion erteilten Erlaubnis (Dienstschein). * (2) Die Erlaubnis ist nur zu erteilen, wenn" ein öffentliches Bedürfnis besteht und die Zuverlässigkeit des Antragstellers gewährleistet ist. (3) Vor Erteilung der Erlaubnis hat der selbständige Dienstmann den schriftlichen Nachweis zu führen, daß er bei dem zuständigen Arbeitsamt registriert und für die Beschäftigung als selbständiger Dienstmann freigestellt ist. § 7 (1) Der selbständige Dienstmann ist verpflichtet/ jeden Wohnungswechsel der für seine bisherige Wohnung zuständigen Polizeiinspektion innerhalb 34 Stunden anzuzeigen. I 8 (1) Er muß im Dienste folgende Ausrüstungsgegenstände bei sich führen: ej seinen Dienstschein mit dem-polizeilich abgestempelten Lichtbild, b) eine rote Schirmmütze, e) ein an der Schirmmütze befestigtes Messingschild (in Ermangelung von Messing kann auch anderes Metall verwendet werden), das In Ziffern von 2,6 cm Höhe die ihm polizeilich erteilte Nummer und darüber die Bezeichnung ,,Selbständiger Dienstmann" enthält, 4) einen Abdruck dieser Polizei Verordnung nebst Ausfßhrungs&nweisung und Gebührenordnung. (2) Benutzt der Dienstmann für die Beförderung von Gepäckstücken ein Transportmittel (Handwagen, Pferdefuhrwerk, Elektrowagen, Tompowagen *w.). so ist er verpflichtet, einen Abdruck der jeweilig gültige Gebührenordnung für Dienstrnänner &n dem Transportmittel in gut leserlicher, nicht wischbarer Schrift an einer gut sichtbaren Stelle anzubringen. / m. Verhaltes der DtensAmänoer. i 9 (2) Die Dieostmänner können verpflichtet werden, Ihr Gewartr* o bestimmten Standplatz auszuüben. (2) Die* ßjenstmänner müssen sieb zur Ausübung ihres Gewerbe* to 1- itellen, daß der Verkehr nicht behindert wird und beim Anfeteteo der Dienste jede Aufdringlichkeit unterlassen. Den Weisungen der Polizeikraft* über ihr Verhalten auf der Straße haben sie nachzukommea und mxi Verlangen die in den $9 2 und 8 genannten Gegenstände vomrzeigen. Si* dürfen ihre Dienstabzeichen nicht anderen zur Ausübung da* Dleostoann*-gewerbes überlassen. , (3) Gibt ein Dienstmann eines Dienstmannsunternehmen* oder in eib-ständiger Dienstmann sein Gewerbe auf oder wind die ihm rteilte Erlaubnis (Dienstschein) aus einem anderen Grunde ungültig, so hat er dies der zuständigen Polizeiinspektion unverzüglich anzuzeigen und gleichzeitig Dienstschein und Nummernschild zurückzugeben. (4) Eine gleiche Anzeige Ist auch dem zuständigen Arbeitsamt n erstatten. (5) Der Dienstmann ist verpflichtet, den polizeilichen Vorladungen iUU pünktlich, Folge zu leisten. 7 MO (1) Die Gebühren richten sich nach der anliegenden'Gebühronordmiog. § 11 ' (1) Jeder Dienstmann ist verpflichtet, die in dieser Gebührenordnung aufgeführten Dienste für den darin bestimmten Preis zu übernehmen *u*d unverzüglich ui*d auf dem kürzesten Wege persönlich aussuführen. Br kann Vorauszahlung der ihm zustehenden Gebühr beanspruchen. Höher als die in der Gebührenordnung bezeichneten Sätze sowie Trinkgelder oder andere Nebenvergütungen (z. B. Rauch-, Trink- und Gemiüworon) darf er nicht fordern. (2) Es ist ihm nicht gestattet, Personen zur Hilfe ru nehmen, 61* nicht im. Besitze eines Dienstscheines sind. (3) Solange sich der Dienstmann in Ausübung seines Gewerbe* auf der Straße befindet, hat er eich anständig und höflich zu benehmen und mufi nüchtern sein. i 12 (1) Der Dienstmann ist verpflichtet, dem Auftraggeber nach Ausführung des Auftrages eine Quittung über die geforderte Gebühr nnmihAndigen. Die Quittung muß den Namen und die Nummer des Dienstmanne* owte das Datum enthalten. (2) Der Dienstmann muß dem Auftraggeber auf Verlangen MeV* & Gebührenordnung zur Einsicht vorlegen. (3) Für Dienste, dieuicht in der Gebührenordnung aufgeführt tod. lt dl Bezahlung vorher zu vereinbaren. Der Diehstmann ist verpflicht; 4 Auftraggeber vor der Ausführung auf die6 Bestimmung aosdrückticb ul- merksam zu machen. (4) Unbestellbare Briefe, Pakete oder andere Gegenstände tue oeb*-kOiUoien Auftraggebers bat der Diensrtmianc eSsias Unternehmen dfceea, dar selbständige Dienetmann on ct-e für eine Wohnung zuständig* PoiSanähaapefc. tdon sofort abzugebeo. IV. Strafbestimmungen. § 13 (1) Für jeden Fall der Niohtbefolgung der Polizeiverördnung wird ktasxüt die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe bis zu 50, 11M, ku Nicht-beitreibungsfolle die Festsetzung von Zwangshaft Ws 2U einer Wocb* mn- gedroht Soweit die Nichtbefolgung dieser Polizeiverordnung nach Reich* odor Laoixie&recht mit Strafe bedroht äst, Weiht die Androhung dtr Bfraf* unberührt. V. lnkrafttretung der Verordnung. 5 14 (1) Diese Polizeiverordnung tritt mit dem Tage ihrer Verfctodbag im Verordnungsblatt für Groß-Berlin in Kraft. Gleichzeitig wird did Polizeiverordnung über den Betrieb de Dia&stoaan-gewerbes vom 7. Juni 1930 (Amtsblatt für den Landespolzefbestvt Berti, Seite 239) aufgehoben. (Abt. 1V/1 Tgb. Nr. 35.02/47 8. Nr. U) 13 e i 1 i n , den 6. November 1947, Der Polizeipräsident AusfOhrungsanweisung zur Polizeiverordnung Ober den Betrieb des Dienstmannsgewerbes vom 6. November 1947 I. - Zu i 1 1. Der Inhaber eines Dienstmannsunternehmens hat vor BrtelhuM} tfn Erlaubnis als Sicherheit für bestehende und noch zur Entstehung kommend* Forderungen ein Sparkassenbuch über 1000, RM bei der Sparkasse der Stadt Berlin zu hinterlegen und dem Polizeipräsidenten in Berlin, Abtei- lung IV, zu verpfänden. Die Hinterlegungs- und VerpfändungseTklärang der Sparkasse der Stadt Berlin wird der Polizeihauptkasse zur Aufbewahrung übergeben. Die Sicherheit haftet sowohl für etwaige Geldstrafen, die gegen de Unternehmer oder die von ihm angestellten Dienstmänner bei Verstößen gegendie Vorschriften dieser Polizeiverordnung verhängt werden, al* auch für zivilrechtliche Ansprüche des Publikums aus dem Dienstvertrege und etwaige bei der Dienstleistung begangene unerlaubte Handlungen. Dl Sicherheit erhält der Unternehmer zurück, wenn er das Geschäft aufgegeben hat und binnen drei Monaten nach der Anzeige und Rückgabe der Erlaubnis keine Bestrafungen oder Ansprüche dex genannt Art fee-1 der Polizeiinspektion bekannt oder angemeldet worden sind. Wtrd der Polizeiinspektion nicht nachgewiesen, daß innerhalb dieser Frist anganaeldel ■ Ansprüche binnen einer ferneren Frist von drei Monaten bei dem ru*tän digen Gericht zur-Entscheidung anhängig gemacht worden sind, *e v*ran laßt die Polizeiinspektion nach Ablauf der zweiten Frist bei de? Abteilung IV die Freigabe der Sicherheit an den Empfangsberechtigten. Die Erlaubnis wird auf Grund einer von uer Polizeiinspektion zu prüfenden und zu genehmigenden Satzung erteilt, die den Namen und dl* Wohnung des Unternehmens und die wesentlichen, auf den beabsichtigte Gewerke betrieb bezüglichen Beetfrantüngen, insbesondere über gleichförmige Klot-dung der Dienstmönuer und über die zur Verfügung zu stellenden Geräte, enthalten muß. 2 Die Erlaubnis zur Errichtung eines DienstraennsunterDehmeiw **- sagt werden, wenn der, Antragsteller die zur Leitung und SeauMcbEyiung Z'';
Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 268 (VOBl. Bln. 1947, S. 268) Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin 1947, Seite 268 (VOBl. Bln. 1947, S. 268)

Dokumentation: Verordnungsblatt (VOBl.) für Groß-Berlin, 3. Jahrgang 1947 (VOBl. Bln. 1947), Magistrat von Groß-Berlin (Hrsg.), Berlin 1947. Das Verordnungsblatt für Groß-Berlin beginnt im 3. Jahrgang 1947 mit der Nummer 1 am 11. Februar 1947 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 29 vom 23. Dezember 1947 auf Seite 288. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Verordnungsblatt für Groß-Berlin von 1947 (VOBl. Bln. 1947, Nr. 1-29 v. 11.2.-23.12.1947, S. 1-288).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers über die komplexe politisch-operative Sicherung der Zivilverteidigung in der Deutschen Demokratischen Republik und ich aus der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesen werde, dieses Antrages kund getan hatte, daß Da ich bereits mit der Abgabe mit. den Verhältnissen in der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft fester Bestandteil der gewachsenen Verantwortung der Linie Untersuchung für die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit bleiben wird. Im Zentrum der weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung zur Klärung der Frage Wer ist wer? muß als ein bestimmendes Kriterium für die Auswahl von Kandidaten ableiten: Frstens müssen wir uns bei der Auswahl von Kandidaten vorrangig auf solche Personen orientieren, die sich aufgrund ihrer bisherigen inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit vom und der Vereinbarung über die Aufnahme einer hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit vom durch den Genossen heimhaltung aller im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann.

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